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Störfallverordnung soll Unfälle verhüten

Ziel der aktuellen Störfall-Verordnung ist die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. 

Die aktuelle Störfall-Verordnung ist als 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1 am 3. Mai 2000 in Kraft getreten und zuletzt am 14.01.2017 geändert worden. Sie ist die nationale Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie2.

Ziel ist die Verhütung schwerer Unfälle und
die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt

Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht nur auf die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, sondern es werden sog. Betriebsbereiche, d.h. komplette Firmengelände mit einem Stoffinventar an gefährlichen Stoffen oberhalb bestimmter Mengenschwellen erfasst. Einzelstoffe und Stoffeigenschaften, wie giftig, oxidierend (brandfördernd) oder gewässergefährdend werden berücksichtigt. Bei Erreichen festgelegter Mengenschwellen werden die Betriebsbereiche der unteren bzw. oberen Klasse zugeordnet, abhängig von der Klasse ergeben sich für die Betreiber unterschiedliche Pflichten.

Zu den Grundpflichten (für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse) zählt die Erstellung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen. Dieses Konzept muss Aussagen treffen zur Beurteilung des Gefahrenpotenzials, zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, sowie Angaben zu Planungen für Notfälle enthalten. Zudem sind der Öffentlichkeit grundlegende Informationen zum Betriebsbereich nach Anhang V Teil 1 Störfall-Verordnung ständig, auch elektronisch, zugänglich zu machen.

Zu den erweiterten Pflichten (obere Klasse) gehört insbesondere die Erstellung eines Sicherheitsberichtes für den gesamten Betriebsbereich. Der Sicherheitsbericht beschreibt detailliert die organisatorischen Regelungen und technischen Ausstattungen des Betriebsbereichs. Wichtig ist neben der ausführlichen Beschreibung der Anlagen, Verfahren und gefährlichen Stoffe insbesondere die systematische Analyse und Bewertung der Gefahren, die bei allen Betriebszuständen möglich sind. Gleichermaßen ist das Sicherheitsmanagementsystem, das unter anderem die betrieblichen Regelungen hinsichtlich der Anlagensicherheit beinhaltet, umfassend zu beschreiben.

Sicherheitsberichte müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und spätestens alle fünf Jahre aktualisiert werden.

Der Betreiber hat weitergehende Informationen der Öffentlichkeit zu erstellen und die Betroffenen aktiv insbesondere über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Störfällen zu informieren3.

Die Störfall-Verordnung umfasst sowohl den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch der Nachbarschaft und der Umwelt. Daher wird organisatorisch sichergestellt, dass die Belange des Arbeits- und Umweltschutzes bei der Überprüfung von Betreiberpflichten insbesondere durch Vor-Ort-Besichtigungen angemessen wahrgenommen werden. Dabei werden die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereiches überprüft.

Weitere detailliertere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
http://www.kas-bmu.de
http://www.lanuv.nrw.de


1 12. BlmSchV: In der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2005 (BGBl. I S.1598)
2 Seveso-III-Richtlinie: Richtlinie 2012/18/EU
3gemäß § 11 in Verbindung mit Anhang V der 12. BImSchV