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Informationen zu Anzeigen und Eignungsfeststellungen

Für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG oder eine Anzeige nach § 40 AwSV erforderlich sein. Hier erhalten Sie weitere Informationen und Erläuterungen.
Für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen) ist gemäß § 63 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Wassergesetzes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) eine Eignungsfeststellung erforderlich. Für folgende Anlagen ist keine Eignungsfeststellung erforderlich:
  • Herstellungs-, Behandlungs-, Verwendungs-Anlagen (§ 63 Abs. 1 WHG)
  • Rohrleitungen (§ 63 Abs. 1 WHG)
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie vergleichbarer in der Landwirtschaft anfallender Stoffe (JGS-Anlagen) (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 WHG)
  • Wenn wassergefährdende Stoffe kurzzeitig in Verbindung mit Transport bereitgestellt werden (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 WHG)
  • Handgebrauch in Laboratorien (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 WHG)
  • Anlagen für gasförmige Stoffe (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 AwSV)
  • Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufe A (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 AwSV)
  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 AwSV)
  • Nicht prüfpflichtige Anlagen für allgemein wassergefährdende Stoffe (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 AwSV)
  • Heizölverbraucheranlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 4 AwSV)
  • Anlagen mit einem Volumen bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, dass das gesamte in der Anlage Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 AwSV)

Anzeige nach § 40 AwSV

Soll eine der in der obenstehenden Auflistung genannten Anlagen errichtet oder geändert werden, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit die Anlage nach § 46 Abs. 2 oder 3 i.V. mit Anlage 5 oder 6 AwSV prüfpflichtig ist. Hierzu steht unter „Service: Formulare und Downloads“ das Formular Anzeige § 40 AwSV zur Verfügung.

Eignungsfeststellung nach § 63 Abs. 1 WHG

Für LAU-Anlagen, die nicht in der Auflistung genannt sind, ist eine Eignungsfeststellung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Unter „Service: Formulare und Downloads“ steht ein Antragsformular zur Verfügung. Des Weiteren sind Hinweise hinterlegt, in der die mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung vorzulegenden Informationen und Unterlagen aufgeführt sind.

Ausnahme vom Erfordernis der Eignungsfeststellung nach § 41 Abs. 2 oder 3 AwSV

Werden die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 oder 3 AwSV erfüllt, kann eine Ausnahme von der Eignungsfeststellung beantragt werden. Dabei sind der zuständigen Behörde die in § 41 Abs. 2 Nr. 1 AwSV genannten Verwendbarkeitsnachweise sowie das in § 41 Abs. 2 Nr. 2 AwSV genannte Gutachten eines Sachverständigen zusammen vorzulegen. Hierzu steht unter „Service: Formulare und Downloads“ das Antragsformular Ausnahme von der Eignungsfeststellung § 41 Abs. 2 oder 3 zur Verfügung.

Formulare und Downloads