Vogel in Händen (Symbolbild)

Artenschutz

Die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten ist weltweit in Gefahr. Nach Angaben der Vereinten Nationen werden täglich etwa 100 bis 300 Arten ausgerottet.

Allgemeines

Die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten ist weltweit in Gefahr. Nach Angaben der Vereinten Nationen werden täglich etwa 100 bis 300 Arten ausgerottet. Mit ihnen geht ein unersetzlicher Teil des natürlichen Systems der Erde verloren. Ursachen der Gefährdung sind sowohl die wirtschaftliche Verwertung der Tiere und Pflanzen als auch der weltweite Verlust von natürlichen Lebensräumen infolge der zunehmenden Inanspruchnahme durch die Menschen.

Eine Vielzahl von internationalen Übereinkommen, völkerrechtlichen Verträgen, überstaatlichen und nationalen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen regelt den Schutz von Lebensräumen, bedrohten Arten, den Handel und den Besitz:

  • Bundesnaturschutzgesetz
  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
  • Ramsar-Konvention
  • Bonner Konvention
  • Berner Übereinkommen
  • Konvention von Rio
  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
  • EG-Vogelschutzrichtlinie
Eisvogel / Alcedo atthis (Symbolbild)
Uferschnepfe (Symbolbild)

Die rechtlichen Vorschriften zum Artenschutz umfassen einerseits den „internationalen Artenschutz“, der hauptsächlich die Überwachung des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten Tieren und Pflanzen regelt, und andererseits den „nationalen Artenschutz“, der den Schutz und die Pflege der heimischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vorsieht.

Artenschutz Zuständigkeiten der Bezirksregierung Düsseldorf

  • Fachliche Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren, Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz usw.
  • Fachaufsicht über die Arbeit der unteren Naturschutzbehörden
  • Beantwortung von Eingaben zum Thema Natur- und Artenschutz

Internationaler Artenschutz

Eine der Ursachen für den globalen Artenrückgang ist der Handel mit Tieren und Pflanzen sowie mit den daraus hergestellten Erzeugnissen (z.B. Elfenbein, Kaviar oder Tropenholz). Um dieser Gefährdung entgegenzuwirken wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) beschlossen.

Das Abkommen kontrolliert den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten durch Dokumentations- und Genehmigungspflichten sowie Handelsbeschränkungen. Es schützt weltweit rund 5.000 Tier- und 28.000 Pflanzenarten. Innerhalb der Europäischen Union wird das Abkommen durch die EG-Verordnung 338/97 umgesetzt. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung zu beachten.

Regelmäßig betroffen von diesen Regelungen sind Bürgerinnen und Bürger, die exotische Tiere erwerben, halten oder züchten wollen. Zu den meldepflichtigen Arten gehören z.B. auch Griechische Landschildkröten. Auch der Verkauf von Pelzen kann unter die Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens fallen. Ansprechpersonen: die örtlichen Kreise oder kreisfreien Städte.

Nationaler Artenschutz

Laubfrosch (Symbolbild)

Aufgabe des nationalen Artenschutzes ist der Schutz und die Pflege der heimischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt.

Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundes­artenschutzverordnung sowie das Landesnaturschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens. Durch sie werden auch die ebenfalls artenschutzrelevanten Vorschriften der europäischen Vogelschutz- sowie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (vgl. NATURA 2000) in nationales Recht umgesetzt.

Verbote des § 39 Abs. 1 BNatschG (Allgemeiner Artenschutz):

Es ist verboten

  • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören 
Weißstorch (Symbolbild)

Verbote des § 44 Abs. 1 BNatschG (Besonderer Artenschutz):

Es ist verboten,

  • wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
  • Ferner ist es verboten, diese Arten zu besitzen (Besitzverbot), zum Verkauf anzubieten (Verkaufsverbot) oder zu kommerziellen Zwecken zu verkaufen (Vermarktungsverbot).

Um die Einhaltung der genannten Verbote zu überprüfen oder gegebenenfalls eine Ausnahme nach § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen, ist es notwendig, dass bei Bauverfahren verschiedenster Art eine Artenschutzprüfung durchgeführt werden muss.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für die Durchführung der Artenschutzprüfung eine Handlungsempfehlung entwickelt. Diese sowie weitere Infos zum nationalen Artenschutz finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV).

Bei weiteren Fragen zum nationalen Artenschutz wenden Sie sich bitte direkt an die örtliche untere Landesnaturschutzbehörde (Kreise oder kreisfreie Städte).

Allgemeine Informationen und Broschüren gibt es bei

  • den zuständigen unteren Landesnaturschutzbehörden bei den Landräten/Landrätinnen und Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen 
  • der Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Landesnaturschutzbehörde, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, Telefon: 0211 475-2064
  • dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, Emilie-Preyer-Platz 1, 40479 Düsseldorf, Telefon: 0211 4566-0, zur Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
  • dem Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53177 Bonn, zur Homepage des Bundesamt für Naturschutz

    Nähere Auskünfte zum Thema Artenschutz sind erhältlich bei:
  • der Natur-und Umweltschutzakademie, Siemesstraße 5, 45659 Recklinghausen, Telefon: 02361 305-0
  • dem Umweltbundesministerium, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 11055 Berlin

Oder auf den folgenden Internetseiten:

Homepage des CITES-Sekretariats mit vielen Informationen zu CITES, den Beschlüssen der Vertragsstaaten-Konferenzen, gültigen Resolutionen und Notifikationen, allen Adressen der Behörden der Vertragsstaaten, Tier- und Pflanzenlisten sowie einer Bildergalerie. Nur in Englisch, Französisch und Spanisch verfügbar.
Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Informationen zum Thema Arten- und Naturschutz.
Homepage des Bundesamtes für Naturschutz
Alphabetische Liste der besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten mit Suchfunktion
Zur Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, ein Angebot des LANUV