
Förderung von Naturschutzmaßnahmen
Die Bezirksregierungen sind für folgende Programme Bewilligungsbehörde:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-6-618.01.02.00 v. 16.3.2001
Gefördert werden Maßnahmen Zuwendungen für Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege).
Dabei zielt diese Förderrichtlinie insbesondere auf die Aufstellung von Landschaftsplänen und deren Umsetzung in Maßnahmen auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landschaftsrechts (§§ 15 – 41 des Landschaftsgesetzes NRW). Hierfür beträgt der Fördersatz generell 80 v. H. Unterstützt werden aber auch Maßnahmen der Naturparke und individuelle Einzelmaßnahmen, die den Zielen von Natur und Landschaft dienen. Förderfähig sind auch jährlich wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen.
Eine Bewilligung nach FöNa ist nicht zulässig, wenn aufgrund anderer Förderrichtlinien (z. B. ELER, Vertragsnaturschutz) eine Förderung möglich ist.
Anträge können gestellt werden von
- Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes,
- Trägern von Naturparken, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege sowie den nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbänden,
- sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- natürlichen Personen.
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver Naturschutz- Managementpläne)
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz- III-4.942.00.00 v. 29.7.2015 nebst Erlassen des MKULNV vom 10.12.2015 und 10.06.2010 sowie die Tabelle für das Ranking-Verfahren
Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung beziehungsweise Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung auf der Basis des Landschaftsgesetzes NRW sowie die Förderung des Umweltbewusstseins.
Die Förderung erfolgt ausschließlich in der für das NRW-Programm geltenden Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ gemäß der Übersicht „Verzeichnis der Gebietskulisse“ und dort in Gebieten mit hohem Naturwert. Gebiete mit hohem Naturwert sind
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-Richtlinie,
- Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzrichtlinie,
- Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 62 des Landschaftsgesetzes, außerhalb der oben genannten Gebiete als Kohärenzgebiete gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie,
- Gebiete mit Vorkommen der Arten nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie und nach Anhang I und Artikel 4 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie,
- weitere gegebenenfalls isoliert liegende Flächen beziehungsweise dort befindliche Landschaftselemente, die als ökologische Trittsteine dienen oder kulturlandschaftsprägende, regional typische Landschaftsbestandteile und-elemente, die Lebensräume für wildlebende Pflanzen und Tiere sind,
- weitere Gebiete, bei denen die Bewilligungsbehörde den besonderen hohen Naturwert der Fläche feststellt sowie
- für Streuobstwiesen.
Fördergegenstand sind:
- Investive Maßnahmen des Naturschutzes (Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland oder Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins)
- Grunderwerb in Zusammenhang mit einem Projekt
- Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen (keine Privatpersonen), für Schutz- und Bewirtschaftungskonzepte nur Gemeinden und Gemeindeverbände
Voraussetzung ist eine InVeKos Unternehmernummer für landwirtschaftliche Betriebe, die von der jeweiligen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW erteilt wird.
Die Förderung beträgt 80 oder 90 v. H. (Anteilsfinanzierung). Abweichend davon gibt es eine Festbetragsfinanzierung für
- Streuobstanpflanzungen (einschl. Herstellungspflege): 110 € / Baum
- Kopfbaumschnitt: 60 € / Baum
Gemäß Nr. 8.2.1 der Förderrichtlinien ist Voraussetzung ein naturschutzfachliches Bewertungsverfahren jedes Förderantrages im Vergleich mit anderen Förderanträgen. Das Bewertungsverfahren erfolgt zu folgenden Stichtagen:
- 1. März
- 1. Juni
- 1. September
- 1. November
Da nur Förderanträge in das Stichtags-Bewertungsverfahren einbezogen werden können, die bewilligungsreif sind, müssen die Anträge mindestens einen Monat vorher mit vollständigen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
Anders als bei reiner Landesförderung nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung gilt aufgrund der EU-Vorgaben das Kostenerstattungsprinzip, das heißt eine Auszahlung der Zuwendung (durch die EG- Zahlstelle) erfolgt erst dann, wenn die Maßnahme durchgeführt ist und der Zuwendungsempfänger Rechnungen bezahlt hat.
Achtung! Wichtiger Hinweis für die Antragstellung und den Auszahlungsantrag:
Sowohl der Zuwendungs- als auch der Auszahlungsantrag müssen aufgrund von EU-Vorgaben den Eingangsstempel meiner Poststelle erhalten. Deshalb dem Antragsvordruck bitte kein zusätzliches Anschreiben vorheften!
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Anpflanzung von neuen und Ergänzung bestehender Alleen in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz –III-1-618.01.03.00 vom 28.8.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 504 / SMBl. NRW. 791), zuletzt geändert durch Erlass vom 01.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 690)
Zur Fortführung des 100-Alleen-Programms gemäß Beschluss der Landesregierung vom 04.11.2005 werden seit 2008 auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinien die Neuanlage von Baumalleen in der freien Landschaft, die Ergänzungspflanzung und Wiederherstellung von Baumalleen innerstädtisch und in der freien Landschaft entlang von Kreis- und Gemeindestraßen, Wirtschaftswegen und Rad- und Wanderwegen gefördert, Zum Förderumfang gehört neben der Anpflanzung der Bäume die sich anschließende 3-jährige Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) sowie bei Gemeinden und Gemeindeverbänden Grunderwerb oder an seiner Stelle auch eine kapitalisierte Entschädigungsleistung oder kapitalisierte Pacht. Die Allee soll 300 m lang sein. Anzupflanzen sind standortgerechte und heimische Baumarten.
Als Neupflanzung gelten auch Anpflanzungen, die nach dem vollständigen Absterben der alten Alleebäume auf Grund von Krankheiten oder Sturm erfolgen.
Ergänzungspflanzung ist der Lückenschluss von bestehenden Baumalleen durch einzelne Bäume derselben Baumart, wenn die Lücke durch
- natürlichen Abgang entstanden ist oder
- das Absterben aufgrund erheblicher, sichtbarer Schäden am Stamm unmittelbar bevorsteht und alle Möglichkeiten zum Erhalt des Baumes ausgeschöpft wurden.
Als Wiederherstellung gilt die Anpflanzung einer Allee an einem ehemaligen, historisch belegten (z.B. in Tranchot Karten) Standort.
Eine einseitige Straßenbepflanzung kann gefördert werden, wenn gegenüber bereits eine Baumreihe vorhanden ist und durch die Ergänzung eine Allee entsteht.
Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Kosten liegt bei 750 Euro pro Baum, incl. Pflanzmaterial und Pflanzarbeiten Baumverankerung, Verbissschutz, Bodenverbesserungsstoffen und Herstellungspflege (Fertigstellungs- und Entwicklungspflege). Der Fördersatz beträgt einheitlich 80 v. H.
Anträge können gestellt werden von
- Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie
- natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW - FöBS)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-6-618.01.03.00 -v. 01.01.2005, zuletzt geändert durch Erlass vom 30.09.2015.
Gegenstand der Förderung sind die sächlichen Verwaltungs- und Personalausgaben im Rahmen der Arbeiten und Maßnahmen eines vom Trägerverein der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen bzw. kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land genehmigten Arbeits- und Maßnahmenplan.
Die Höhe der Landeszuwendung beträgt 80 % der Bemessensgrundlage als Festbetrag.
Anträge können nur vom Trägerverein einer Biologischen Station gestellt werden.
Vordrucke für Antragstellung, Mittelanforderung und Verwendungsnachweis für alle vorgenannten Förderprogramme finden Sie unter:
Formulare und weitere Downloads
Für die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 08.09.2015.
sind die unteren Landschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständige Bewilligungsbehörde. Im Rahmen dieser Richtlinien wird die naturschutzgerechte, extensive Bewirtschaftung insbesondere von Grünland, die extensive Nutzung von Ackerrändern und Äckern, die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer extensiven Unternutzung sowie die Pflege von Hecken gefördert.
Die Zuwendungsempfänger haben sich bei dieser Förderung für die Dauer von mindestens fünf Jahren zu verpflichten, die Flächen gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften.
Anträge können nur von Landwirtinnen und Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gestellt werden.
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