Landschaft Vogelperspektive (Symbolbild)

Landschaftsplanung

FAQs

Was ist Landschaftsplanung?

Mit der Einführung der Landschaftsplanung durch das Landschaftsgesetz NRW vom 18. Februar 1975 wurde das bis dahin im Naturschutz dominierende "Reservatsdenken" überwunden. Nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935, das bis zum Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) als Landesrecht weiter galt, beschränkten sich öffentliche Naturschutzaktivitäten auf die Ausweisung von Naturschutzgebieten und -objekten.
Die Landschaftsplanung dagegen ist eine flächendeckende Naturschutz- und Landschaftsfachplanung. Sie ist notwendig, um trotz des stetig fortschreitenden Flächenverbrauchs und der intensiven Nutzung des Bodens die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt, sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Lebensgrundlage der Menschen nachhaltig zu sichern, wiederherzustellen und zu entwickeln (§ 1 LG NRW).
Die einzelnen Bundesländer haben den bundesgesetzlichen Rahmen, der erstmals durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 23. Dezember 1976 geschaffen wurde, mit jeweils spezifischen und teilweise sehr unterschiedlichen Planungskonstruktionen ausgefüllt. Mit Gesetz vom 15. November 2016 wurde das LG NRW schließlich neu gefasst, umbenannt und gilt seitdem als Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) weiter. Beide Gesetze (BNatSchG und LNatSchG NRW) wurden mehrfach novelliert und gelten nunmehr in folgender Fassung:

  • Landesnaturschutzgesetz NRW vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Februar 2022 (GV. NRW. S. 139)
  • Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3908)

Inhalte des Landschaftsplanes/ Verfahrensablauf

Die Landschaftsplanung definiert die sogenannten "Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsplanung" sowohl textlich/inhaltlich als auch kartographisch/räumlich. Sie ist dreistufig aufgebaut. Landesweit wird in Nordrhein-Westfalen ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das in seinen Aussagen seiner Großräumigkeit entsprechend abstrakt abgefasst ist. Konkreter, weil für die einzelnen Regierungsbezirke geltend, sind die Regionalpläne in ihrer Funktion als Landschaftsrahmenpläne. Die Kreise und die kreisfreien Städte schließlich stellen für ihr Kreis- bzw. Stadtgebiet Landschaftspläne auf, wobei diese jeweils den gesamten Bereich der Gebietskörperschaft erfassen können (üblich in den meisten kreisfreien Städten) oder jeweils für Teilräume aufgestellt werden (üblich in den meisten Kreisen).

Inhalte des Landschaftsplanes

Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes erstreckt sich auf den (gesamten) baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts ( § 35 Baugesetzbuch), also auf alle Flächen, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauBG liegen. Als naturschutzfachliche Grundlage erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen einen "Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung".

Darauf aufbauend beinhaltet der Landschaftsplan:

1. die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft,
2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft, nämlich

  • Naturschutzgebiete (Flächenkategorie mit Schwerpunkt auf Arten- und Biotopschutz),

  • Landschaftsschutzgebiete (Flächenkategorie mit Schwerpunkt auf Kulturlandschaftsschutz und Erholung),

  • Naturdenkmale (Objektkategorie/Einzelelemente ) und

  • geschützte Landschaftsbestandteile (Objektkategorie /Strukturelemente),

  • die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds,

3. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (nur in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen und nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde) und
4. die Festsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere zur Förderung der Biodiversität.

Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Für seine Umsetzung ist überwiegend der Satzungsgeber selbst verantwortlich. Allerdings werden die damit verbundenen Kosten in ganz erheblichem Maße vom Land gefördert.

Verfahrensablauf

Der Landschaftsplan beeinflusst in ganz erheblichem Maße die Rechte und die Pflichten von Grundstückseigentümern und von Landschaftsnutzern. Deshalb wird die Landschaftsplansatzung in einem Verfahren aufgestellt, das dem der Bebauungsplansatzung sehr ähnlich und durch umfangreiche Beteiligungs- und Mitspracherechte charakterisiert ist. Träger der Landschaftsplanung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Der Landschaftsplan wird vom Kreistag oder Rat der kreisfreien Stadt als kommunale Satzung beschlossen (§ 7 Abs. 3 LNatSchG NRW). Schon im Aufstellungsverfahren werden die Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Der Entwurf des Landschaftsplanes wird dann nach vorheriger Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden vom Satzungsträger geprüft und abgewogen. Nach Satzungsbeschluss ist der Landschaftsplan der Bezirksregierung als höherer Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die höhere Naturschutzbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Landesnaturschutzgesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Dabei handelt es sich um eine Rechtmäßigkeitsprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob der Landschaftsplan verfahrensmäßig ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und keinen anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Landesnaturschutzgesetz widerspricht. Nach der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.

In Nordrhein-Westfalen ist die Landschaftsplanung recht unterschiedlich weit fortgeschritten. Die Kreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirks Düsseldorf sind der Pflicht zur Erstellung von Landschaftsplänen am weitesten nachgekommen. Insgesamt sind im Regierungsbezirk Düsseldorf 55 Landschaftspläne aufzustellen, um die gesamte Bezirksfläche abzudecken. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW stellt eine Übersicht über den Stand der Landschaftspläne in NRW zur Verfügung.

Mit dem Fortschreiten der Landschaftsplanung werden die bis dahin gültigen Schutzverordnungen der Bezirksregierungen abgelöst. Erstreckt sich der Landschaftsplan allerdings nicht auf alle Grundstücke des baulichen Außenbereich, bleiben die Schutzverordnungen -teilweise auch kleinflächig- weiterhin in Kraft. 

Landschaftspläne können geändert oder neu aufgestellt werden oder treten unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund vorrangiger bauplanungsrechtlicher Ausweisungen zurück (§ 29 LG NRW). In den vergangenen Jahren mussten viele Landschaftspläne geändert werden, um sie für die jeweils gemeldeten Gebiete den Vorgaben der europäischen Naturschutzrichtlinien

  • Vogelschutzrichtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (ABl. L 20 vom 26.1.2010 S. 7)
  • FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7)

anzupassen. Einige Gebietskörperschaften haben dies zum Anlass genommen, um ihre Landschaftsplanung zum Abschluss zu bringen. Die Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in die Landschaftsplanung ist in allen Gebietskörperschaften des Regierungsbezirks zwischenzeitlich abgeschlossen. Damit gibt es im Regierungsbezirk Düsseldorf mit Ausnahme von Teilen des Kreises Kleve und der Stadt Wuppertal flächendeckend Landschaftspläne.

Die Überarbeitung hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit finanziellen Mitteln des Landes NRW erheblich unterstützt.

Wirkungen des Landschaftsplanes

Im Ergebnis hat der Flächenanteil der ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebiete durch die Landschaftsplanung deutlich zugenommen, es wurden für die einzelnen Schutzgebiete Pflege- und Entwicklungspläne aufgestellt und in erheblichem Umfang landschaftsaufwertende Maßnahmen durchgeführt.

Für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft setzt der Landschaftsplan gemäß § 34 LG NRW unmittelbar und von jederman zu beachtende Verbote, die auch bußgeldbewährt sind, fest. Typische, Verbote solcher Art sind beispielsweise:

  • baulichen Anlagen zu errichten und zu ändern
  • Straßen, Wege und Plätze anzulegen
  • Betreten oder Befahren von Flächen außerhalb von Wegen
  • Anschüttungen oder Abgrabung vorzunehmen oder die Bodengestalt zu verändern,

in Naturschutzgebieten auch:

  • Grünland umzubrechen oder umzuwandeln,
  • Pflanzenschutzmittel, Gülle, Düngemittel anzuwenden
  • wildlebende Tiere zu fangen oder  zu töten,
  • Pflanzen zu zerstören, zu entnehmen oder zu beschädigen,
  • Erstaufforstungen vorzunehmen, Schmuckreisig- oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen.

Durch die festgesetzten Schutzgebiete wird ein Netz verbundener Biotope geschafften – der sogenannte Biotopverbund (vgl. § 20 BNatSchG und § 35 LNatSchG NRW).

Der Landschaftsplan bildet weiterhin die Grundlage zur Durchführung festgesetzter Pflege-, Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen, auch zur Wiederherstellung geschädigter Natur- und Landschaftsräume oder gestörter Biotope als Lebensraum für wildlebende Pflanzen und Tiere. Diese Aufgabe obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie den sonstigen Gebietskörperschaften, die Eigentümer oder Besitzer der entsprechenden Flächen sind (§ 36 LG NRW).