Abwasser (Symbolbild)

Zulassung

Die wasserrechtliche Zulassung zur Direkteinleitung, Indirekteinleitung, zu dem Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen sowie Kanalnetzanzeigen gemäß Wasserhaushaltsgesetz i.V.m. Landeswassergesetz NRW werden im Sachgebiet IGL bearbeitet.

Wasserrechtliche Erlaubnis

Die Erteilung einer Erlaubnis durch die Behörde ist jedoch keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessungsabwägung, die der Bewirtschaftungsplanung der Gewässer untersteht.

Die Benutzungstatbestände, die einer Erlaubnis bedürfen, sind in § 9 WHG aufgeführt. Die Einleitung von Abwasser (gefasstes Niederschlagswasser und Schmutzwasser) wird unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG als „das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer“ miterfasst.

Maßgebliche Entscheidungskriterien für die Ermessensausübung der Zulassung einer Einleitung von Abwasser in ein Gewässer werden über § 57 Abs. 1 WHG definiert, wonach drei Aspekte zu beachten sind:

  1. Emissionsanforderungen
    Die Menge und Schädlichkeit des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach dem aktuellen Stand der Technik möglich ist.
  2. Immissionsanforderungen
    Die Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften und den sonstigen rechtlichen Anforderungen ist zu gewährleisten.
  3. Betrieb geeigneter Abwasseranlagen
    Durch die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen ist die Einhaltung der genannten Emissions- und Immissionsanforderungen zu gewährleisten.

Die Emissionsanforderungen nach dem Stand der Technik werden im Wasserrecht über die Mindestanforderungen aus der Abwasserverordnung definiert. Hierin umgesetzt sind auch die europäischen Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) und deren Umsetzung in die Schlussfolgerungen der „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT).

Im Rahmen der Gewässerverträglichkeitsprüfung der Abwassereinleitung muss aus den Antragsunterlagen die hydraulische und stoffliche Gewässerverträglichkeit prüfbar sein.

Weitergehende Anforderungen können sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben, wie z.B. Fischschutzzonen aus dem Rechtsbereich Natur- und Landschaftsschutz.

Nach diesen Emissions- und Immissionsanforderungen richtet sich die erforderliche Anlagentechnik. Hierbei kann es sich um einfache Rückhalteanlagen, die die hydraulische Vereinbarkeit sicherstellen, über Regenklärbecken bis hin zu komplexen Abwasserbehandlungsanlagen mit physikalischen, chemischen und/oder biologischen Behandlungstechniken handeln.

Indirekteinleitergenehmigung

Einleitungen in die öffentliche Kanalisation, die unter den Anwendungsbereich eines Anhangs der Abwasserverordnung fallen, bedürfen gemäß § 58 Abs. 1 WHG einer Genehmigung durch die zuständige Behörde sofern in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Darüber hinaus, unabhängig von dieser Genehmigungspflicht, unterliegen die Einleitungen in den öffentlichen Kanal dem hoheitlichen Satzungsrecht der Städte.

Einleitungen in private Kanalisationen von Dritten gemäß § 59 WHG (wie z.B. bei Chemieparks) stehen den Einleitungen in öffentliche Kanalisationen gemäß § 58 WHG gleich. Eine Freistellung von der Genehmigungspflicht kann durch die Behörde erfolgen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG sichergestellt werden.

Abwasserbehandlungsanlagen

Gemäß § 60 WHG sind Abwasseranlagen (Behandlungsanlagen sowie Einrichtungen zum Fortleiten des Abwassers, wie z.B. Kanäle) so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 WHG Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Abwasserbehandlungsanlagen, die der Behandlung von Abwasser aus einer oder mehreren Anlagen gemäß IE-RL dienen, sind Anlagen, die der Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) unterliegen und einer Genehmigung gemäß § 60 Abs. 3 WHG bedürfen.

Die übrigen Abwasserbehandlungsanlagen, die keine CE-Zulassung oder Bauartzulassung besitzen oder in der Freistellungsverordnung benannt sind, bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung gemäß § 57 Abs. 2 LWG.

Bei der Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlagen wird geprüft, ob diese dem Stand der Technik (BVT, DIN-Normen, DWA-Regelwerke, Runderlasse, etc.) entsprechen. Weiterhin muss abgeschätzt werden können, ob im Rahmen des Betriebs die Anforderungen an die Einleitungen eingehalten werden können. Im Genehmigungsverfahren werden weitere betroffene Behörden eingebunden (z.B. Natur- und Landschaftsschutz, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Arbeitsschutz).

Kanalnetzanzeigen

Gemäß § 57 Abs. 1 LWG bedarf die Planung zur Erstellung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von privaten oder gewerblichen Kanalisationsnetzen einer Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde, sofern die kanalisierte Fläche drei Hektar übersteigt.

Bei der Prüfung liegt ein besonderes Augenmerk auf Sonderbauten, Überflutungsnachweise sowie den Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw).

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