Schutthaufen

Einbau von Ersatzbaustoffen und Bodenaushub

Die Bezirksregierung Düsseldorf regelt auf Grundlage der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Verwendung von Ersatzbaustoffen (Recyclingmaterial) und Bodenmaterial in technischen Bauwerken.

Allgemeines

Gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf eine Gewässerbenutzung grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Als Benutzung gelten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 WHG auch „Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“. Mineralische Ersatzbaustoffe sind unter Umständen schadstoffbelastet und somit in der Lage, die Beschaffenheit des Grundwassers zu gefährden, weswegen an ihre Verwendung eindeutige rechtliche Anforderungen gestellt werden.

Abhängig davon, welche Materialien in welcher Menge und Einbauweise in technischen Bauwerken verwendet werden sollen, unterscheiden sich die daran geknüpften Anforderungen der zum 01.08.2023 in Kraft getretenen Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Die ErsatzbaustoffV sieht je nach Vorhaben eine Anzeigepflicht, eine Zustimmung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis bei bzw. von der zuständigen Behörde vor. Stellt der Einbau eine Gefahr für das Grundwasser dar, so ist er unzulässig. Die untenstehende Abbildung bietet eine Übersicht über die vorgeschriebenen Verfahrensweisen.

Informationsgrafik: Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe

Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (Informationsgrafik)

Die entsprechenden Anträge und Dokumente sind an die zuständige Behörde zu richten. Dabei ist die Bezirksregierung Düsseldorf innerhalb ihres Aufsichtsbezirks zuständig für die Zulassung des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Untergrund im Zusammenhang mit Anlagen nach Anlage 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).

Der Einbau ist nur zulässig für einen technischen Zweck, in der Menge in der natürliches Material ersetzt wird. Im Allgemeinen ist dieser nachgewiesen, wenn die Schichtdicke für die Funktionsschichten gem. Tabelle 2-1 der LAGA FAQ‘s (siehe Punkt 6) nicht überschritten wird.

Weitere Informationen dazu, in welchen Fällen eine Anzeigepflicht besteht, weder eine Anzeige noch eine Erlaubnis notwendig ist, eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden muss, eine Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich oder ein Einbau gänzlich unzulässig ist, erfahren Sie per Mausklick auf die entsprechende Überschrift in der nachfolgenden Auflistung.

Was ist zu beachten?

Bei mineralischen Ersatzbaustoffen und Einbauweisen, die unter § 22 ErsatzbaustoffV fallen, besteht für den Verwender eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Dies ist der Fall, wenn

  • die Ersatzbaustoffe (mit Ausnahme des Einbaus von Bodenmaterial der Klasse 0 – BM-0 –, Baggergut der Klasse 0 – BG-0 –, Schmelzkammergranulat – SKG –, Gleisschotter der Klasse 0 – GS-0 sowie deren Gemischen) in einem Wasserschutzgebiet eingebaut (§ 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV) oder
  • Materialien des § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV (siehe Tabelle) verwendet oder
  • Materialien nach § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV bei einem Gesamtvolumen von mindestens 250 m³ bzw. 50 m³ (siehe Tabelle) verwendet

werden sollen.

Die Anzeigepflicht umfasst sowohl eine Voranzeige als auch eine Abschlussanzeige.

Die Voranzeige ist mindestens vier Wochen vor Einbaubeginn schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Nach Beendigung des Einbaus voranzeigepflichtiger Ersatzbaustoffe ist innerhalb von zwei Wochen eine Abschlussanzeige an die Behörde zu richten, welche die tatsächlichen Verwendungen angibt.
Die Anzeigen richten sich nach dem Muster in Anlage 8 der ErsatzbaustoffV. Pro Einbauweise ist eine separate Voranzeige zu übermitteln.

Wenn ein technisches Bauwerk nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung zurückgebaut werden soll, ist dies ebenfalls innerhalb eines Jahres an die Behörde zu melden.
Bei einem Verbleib der Ersatzbaustoffe am Einbauort ist zudem die Folgenutzung mitzuteilen.
Wird die Fläche veräußert, sind die Dokumente dem neuen Besitzer zu übergeben.

Materialien

Nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 ErsatzbaustoffV

Nach § 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV

  • Mineralische Ersatzbaustoffe des § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV und ihre Gemische (siehe rechts)
  • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3*
  • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3*
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3*

*Gesamtvolumen von mindestens 250 m³

Die nachfolgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 250 m³ verwendet werden.

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2

Die nachfolgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 50 m³ verwendet werden.

  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
  • Gießereirestsand – GRS
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS

Gemäß § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV ist keine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG zu beantragen, wenn die Vorgaben der §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden. Diese definieren nach welchen Maßgaben nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen, die durch die Verordnung verhindert werden sollen, nicht zu besorgen sind.

Die folgenden mineralischen Ersatzbaustoffe sind demnach anzeigefrei:

Mineralischer Ersatzbaustoff

Baggergut

BG-0

Baggergut

BG-0*

Baggergut

BG-F0*

Baggergut

BG-F1

Baggergut

BG-F2

Bodenmaterial

BM-0

Bodenmaterial

BM-0*

Bodenmaterial

BM-F0*

Bodenmaterial

BM-F1

Bodenmaterial

BM-F2

Ziegelmaterial

ZM

Gleisschotter

GS-0

Gleisschotter

GS-1

Gleisschotter

GS-2

Gleisschotter

GS-3

Recycling-Baustoff

RC-1

Recycling-Baustoff

RC-2

Hochofenstückschlacke

HOS-1

Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle

SKG

Hüttensand

HS

 

 

Es besteht keine Anzeige- oder Erlaubnispflicht, wenn das Bauvorhaben darüber hinaus außerhalb von Wasserschutzgebieten liegt (§ 22 Absatz 2 ErsatzbaustoffV) und keine Materialien des § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV sowie keine Materialien mit Mindesteinbaumengen nach § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV verwendet werden (siehe Tabelle).

Materialien

Nach § 22 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 ErsatzbaustoffV

Nach § 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV

  • Mineralische Ersatzbaustoffe des § 20 Absatz 1 ErsatzbaustoffV und ihre Gemische (siehe rechts)
  • Baggergut der Klasse F3 – BG-F3*
  • Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3*
  • Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3*

*Gesamtvolumen von mindestens 250 m³

Die nachfolgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 250 m³ verwendet werden.

  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2

Die nachfolgenden mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen nur in der Mindesteinbaumenge von 50 m³ verwendet werden.

  • Braunkohlenflugasche – BFA
  • Steinkohlenkesselasche – SKA
  • Steinkohlenflugasche – SFA
  • Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1
  • Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1
  • Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2
  • Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1
  • Gießereirestsand – GRS
  • Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS

Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist bei Materialien zum Einbau in technische Bauwerke notwendig, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung aufgeführt sind oder nicht den grundsätzlichen Anforderungen des § 19 ErsatzbaustoffV und den zusätzlichen Einbaubeschränkungen des § 20 ErsatzbaustoffV bei bestimmten Schlacken und Aschen entsprechen. In bestimmten Fällen kann auch eine (Einzelfall-)Zustimmung notwendig sein. Die entsprechenden Voraussetzungen sind unter „Zustimmungen“ erläutert.

In den folgenden Fällen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig:

Fälle, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen:

Voraussetzungen

Rechtliche Grundlage

Es besteht eine Besorgnis hinsichtlich nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und/ oder schädlicher Bodenveränderungen

§ 19 Absatz 1 (bis 3) i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Der Einbau überschreitet den Umfang des bautechnischen Zwecks

§ 19 Absatz 4 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Das Gemisch wird nicht zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt

§ 19 Absatz 5 i.V.m. § 21 Absatz 1 ERsatzbaustoffV

Einbauweisen/ Materialien für die Verwendung in Zone II/III/IV von Wasser-/ Heilquellenschutzgebieten, die nicht durch die ErsatzbaustoffV geregelt sind.

§ 19 Absatz 6 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Ein Einbau oberhalb einer unzureichenden GW-Deckschicht

§ 19 Absatz 8 Satz 1 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Eine künstliche Grundwasserdeckschicht wird bei Nichteinhaltung der erforderlichen grundwasserfreien Sickerstrecke hergestellt.

§ 19 Absatz 8 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Die Anforderungen des § 19 Absatz 9 ErsatzbaustoffV an Wälle und Dämme werden nicht eingehalten

§ 19 Absatz 9 i.V.m. § 21 Absatz 1 ErsatzbaustoffV

Hinsichtlich der Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse ist die Bezirksregierung nur für die Anlagen, welche nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in ihren Aufgabenbereich fallen zuständig. Der Antrag ist rechtzeitig (mindestens 3 Monate) vor Beginn der Einbaumaßnahme zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.

Wenn die Anforderungen an die Materialien und Einbauweisen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV nicht eingehalten werden, kann eine Zulassung vonseiten der zuständigen Behörde oder eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig sein, um das Bauvorhaben umsetzen zu können.
Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht sind unter „Wasserrechtliche Erlaubnis“ zu finden.

Bei den Zustimmungen ist zwischen den Einzelfallzulassungen des § 21 ErsatzbaustoffV und der Zustimmung nach § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV zu unterscheiden.

Gemäß § 19 Absatz 8 ErsatzbaustoffV muss die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden, wenn die Grundwasserdeckschicht, in die mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut werden sollen, künstlich hergestellt wird.

Die Einzelfallzulassungen nach § 21 ErsatzbaustoffV werden entweder auf Antrag des Bauherrn beziehungsweise Verwenders oder von Amts wegen durch die zuständige Behörde bearbeitet. Grundvoraussetzung für eine Zustimmung ist, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. In Nordrhein-Westfalen gibt es die folgenden Einzelfallzulassungen:

Einzelfallzulassungen

Einzelfall

Voraussetzung

Rechtliche Grundlage

Einbauweisen, die nicht in den Anlagen 2 oder 3 der ErsatzbaustoffV aufgeführt sind, können zugelassen werden

Antrag

§ 21 Absatz 2 ErsatzbaustoffV

Stoffe oder Materialklassen, welche nicht in der ErsatzbaustoffV aufgeführt sind, können zugelassen werden

Antrag

§ 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV

Bei natur- oder siedlungsbedingten Überschreitungen der in § 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV festgelegten Eluat- und pH-Werte sowie der elektrischen Leitfähigkeit kann die Behörde das Herkunftsgebiet bestimmen und für dieses Gebiet oder bestimmte Einbaumaßnahmen auf diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial festlegen

Antrag

§ 21 Absatz 4 ErsatzbaustoffV

In der ErsatzbaustoffV sind einige Materialien und Einbauorte als unzulässig definiert worden, sie dürfen folglich nicht Teil des Bauvorhabens sein.

Unzulässig ist:

  • Der Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische in 
    Wasserschutzgebiete der Zone I und Heilquellenschutzgebiete der Zone I (§ 19 Absatz 6 Satz 1 ErsatzbaustoffV).
  • Der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3, Baggergut der Klasse F 3 – BG-F3 und Gleisschotter der Klasse 3 – GS-3 oder Gemischen davon in per Rechtsverordnung als besonders empfindlich ausgewiesenen Gebieten (§ 19 Absatz 7 ErsatzbaustoffV).
  • Der Einbau im Rahmen der Erstverwendung von unter 250 m³ bei Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2, Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2 und Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2 oder Gemischen davon (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV).
  • Der Einbau im Rahmen der Erstverwendung von unter 50 m³ bei Braunkohlenflugasche – BFA, Steinkohlenkesselasche – SKA, Steinkohlenflugasche – SFA, Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1, Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1, Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2, Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1, Gießereirestsand – GRS sowie Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS oder Gemischen davon (§ 20 Absatz 1 Nr. 2 ErsatzbaustoffV).

Zulässige Mächtigkeiten der geregelten technischen Einbauweisen von Funktionsschichten gem. UBA-Text 26/2018, Seite 196, Tabelle 16. Weitere Informationen sind im Dokument Einbauweisen Schichtdicken ersichtlich.

Hinweise zu den Formularen und Anträgen

Für anzeigepflichtiges Material ist das Formular „Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW zu verwenden.
Dem Formular ist zusätzlich eine Schnittzeichnung beizufügen.

https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/abfall-und-kreislaufwirtschaft/gewerbeabfall

Für folgende Anträge sind nach folgende Antragsformulare zu verwenden:

  • Einzelfallentscheidung gem. § 21 Abs. 2-5
  • Wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 8 WHG
  • Zustimmung nach § 19 Abs. 8 ErsatzbaustoffV

Die erforderlichen Anlagen sind beizufügen.
Das Formular ist ebenfalls für die darauf folgende Abschlussanzeige sowie das Deckblatt gem. Anlage 8 ErsatzbaustoffV zu verwenden.