Frequently asked questions (Symbolbild)

Die häufigsten Fragen zum Hochwasserschutz am Niederrhein

In den letzten Monaten sind viele Fragestellungen zum Hochwasserschutz und zur Organisationsform der Deichverbände in der öffentlichen Diskussion aufgetaucht. 
In den letzten Monaten sind viele Fragestellungen zum Hochwasserschutz und zur Organisationsform der Deichverbände in der öffentlichen Diskussion aufgetaucht. Zur Unterrichtung aller Interessierten hat sich daher die Bezirksregierung entschlossen, den Informationsstand zur Organisation des Hochwasserschutzes zu verbessern. Daher werden in der Folge diejenigen Fragestellungen aufgegriffen, die häufig an mein Haus oder die Hochwasserschutzpflichtigen gerichtet wurden. Bitte beachten Sie auch unsere weiteren Internet-Beiträge zum Thema Hochwasserschutz und Deichverbände. Hier nun die häufigsten Fragestellungen:  1.) Warum wird im Regierungsbezirk Düsseldorf der Hochwasserschutz durch Deichverbände bzw. teilweise durch Kommunen wahrgenommen? 2.) Warum müssen am Niederrhein die Deichverbände für die Kosten der Deichsanierung aufkommen? 3.) Stellen die Deichverbände eine geeignete Institution dar, die kostenintensive und umfangreiche Aufgabe der Deichsanierungen wahrnehmen zu können? 4.) Wer muss im Einzelfall die Sanierungskosten tragen und wie hoch sind im Durchschnitt die Beiträge für den Hochwasserschutz? 5.) Wer haftet für Hochwasserschäden, wenn die Deiche brechen? 6.) Wie ist die Rechtslage in den Gebieten zu beurteilen, in denen untertägiger Bergbau mit der Folge von Bergsenkungen betrieben wurde? 7.) Gibt es derzeit einen Schutz vor Hochwasser, wenn die Sanierungsbedürftigkeit der Deiche festgestellt, die Sanierungsmaßnahme aber noch nicht durchgeführt oder abgeschlossen ist? 8.) Was bedeutet es für den Regierungsbezirk Düsseldorf, wenn die Niederländer in grenznahen Gebieten Retentionsräume oder Kalamitätenpolder planen? 9.) Warum müssen im Rahmen von Deichsanierungsverfahren durch die Deichverbände mehr Flächen erworben werden als die künftigen Deichaufstandsflächen? 10.) Werden nicht genügend Maßnahmen am Oberrhein ergriffen, so dass die Anlieger am Niederrhein darunter leiden müssen? 11.) Übersicht der regional zuständigen Ansprechpersonen   1.) Warum wird im Regierungsbezirk Düsseldorf der Hochwasserschutz durch Deichverbände bzw. teilweise durch Kommunen wahrgenommen? Die Entwicklung der Deichverbände begann am Niederrhein bereits im 13. Jahrhundert . In überflutungsgefährdeten Gebieten entlang des Rheins schloss man sich zusammen, um sich gemeinsam gegen Hochwasser zu schützen. Schon damals war die Organisationsform die einer Selbstverwaltung mit eigenen Rechten und Pflichten, unabhängig vom Landesherrn. Erst einige Jahrhunderte später hat der Staat, aufgrund einiger Fehlentwicklungen, einen festen gesetzlichen Rahmen für die Deichverbände geschaffen und das Solidaritätsprinzip verankert (Clever Deichreglement, 1767). Nach den grundgesetzlichen Bestimmungen ist der Hochwasserschutz grundsätzlich der Kompetenz der Länder zugewiesen. In Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe unter Beachtung der Bestimmungen des Landeswassergesetzes und des Wasserverbandsgesetzes teils von Deichverbänden, teils von Städten wahrgenommen. Gemäß §78 Landeswassergesetz sind die Deiche von dem zu unterhalten und zu sanieren, der sie errichtet hat. Der Hochwasserschutz ist nach dieser Bestimmung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zwar liegen z. B. die Rheindeiche an einer Bundeswasserstraße, dies bedeutet aber nicht, dass damit die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin der Bundeswasserstraße auch für die Deiche zuständig ist. Der Deich gehört gemäß § 78 Abs. 2 Landeswassergesetz nicht zum Uferbereich. Sonstige Bestimmungen des Landeswassergesetzes -z. B. §§ 60 ff. Landeswassergesetz- betreffen u. a. die Unterhaltung von Gewässern und sind für den Hochwasserschutz nicht einschlägig. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Deichverbände und Kommunen wird von den Landesbehörden auch begrüßt, denn sie führt zu einer Selbstverantwortung der direkt Betroffenen bei wesentlichen Fragen des Hochwasserschutzes. Insbesondere bei Sanierung von Hochwasserschutzanlagen kann der Hochwasserschutzpflichtige über die Ausführung der Baumaßnahme selbst bestimmen. Diese Einflussmöglichkeit ginge bei Wahrnehmung der Aufgabe Hochwasserschutz durch den Staat verloren. Das derzeitige System hat sich in der Vergangenheit bewährt, sowohl bei Hochwasser, als auch bei den Sanierungsverfahren. Von den 150 km sanierungsbedürftigen Deichen, deren Sanierungserfordernis 1996 feststand, sind rund 2/3 fertig, im Bau oder im Verfahren. Für den Rest werden bereits konkrete Planungen durch die Hochwasserschutzpflichtigen erarbeitet.   2.) Warum müssen am Niederrhein die Deichverbände für die Kosten der Deichsanierung aufkommen? Gemäß § 79 Landeswassergesetz sind die Kosten für die Deichsanierung auf die Vorteilhabenden umzulegen. Gemäß §§ 4, 28 Wasserverbandsgesetz haben die Mitglieder der Deichverbände die Pflicht, an die Verbände Beiträge zur Kostendeckung zu zahlen. Aber in der Regel werden die Sanierungskosten zu 80 % von Land und Bund getragen, denn der Hochwasserschutz liegt wegen der volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Hochwasserschäden auch im Interesse des Landes. Die vorteilhabenden Anlieger im Verbandsgebiet haben über den allgemeinen Schutz hinaus von der Hochwasserschutzanlage einen zusätzlichen Vorteil, da ihr privates Hab und Gut auch mit der Hochwasserschutzanlage geschützt wird. Dieser Vorteil schlägt sich im Regierungsbezirk Düsseldorf mit einer 20 %-igen Kostenbeteiligung nieder. Der derzeitige 80%-ige Zuschuss ist nicht gesetzlich verankert. Dies ist nach dem allgemeinen Haushaltsrecht nicht möglich. Es ist Aufgabe des demokratisch gewählten Landtages, die Grundzüge der Politik und die Verteilung der Haushaltsmittel festzulegen. Bei dem Stellenwert des Hochwasserschutzes ist es jedoch nicht ernsthaft anzunehmen, dass künftig die staatlichen Haushaltsmittel zur Deichsanierung deutlich gekürzt werden. Das Prinzip des Vorteilsausgleiches -d.h. eine Kostenbeteiligung für die Vorteilhabenden von Hochwasserschutzanlagen findet sich nicht nur in der nordrhein-westfälischen Gesetzgebung. Fast alle Landeswassergesetze der Anrainerländer, zum Beispiel von Rhein, Weser und Elbe, haben vergleichbare Regelungen. In Baden-Württemberg und Bayern beispielsweise werden bis zu 30 % der Kosten auf die vorteilhabenden Kommunen umgelegt. Diese wiederum ziehen diese Kosten in der Regel über die Grundsteuer bei den entsprechenden Grundstückseigentümern ein.   3.) Stellen die Deichverbände eine geeignete Institution dar, die kostenintensive und umfangreiche Aufgabe der Deichsanierungen wahrnehmen zu können? Die Deichverbände sind öffentlich rechtliche Körperschaften, deren Organisation demokratisch strukturiert ist. Die Versammlung aller Mitglieder des Deichverbandes wählt für eine meistens fünfjährige Amtszeit einen Verbandsausschuss, den "Erbentag ", der die Grundzüge der Arbeit festlegt. Der Erbentag wiederum wählt einen Vorstand, den "Deichstuhl", der die laufenden Geschäfte der Verwaltung erledigt. Den Verbandsvorsteher nennt man "Deichgräf". Selbstverständlich bestehen gegenüber den Mitgliedern und den Verbandsgremien Informationsrechte und -pflichten sowie Beteiligungspflichten bei Entscheidungen. Es gibt keine Vorgabe, welchen Berufsgruppen Mitglieder der Gremien angehören müssen. In vielen Satzungen der Verbände finden sich nur regionale Faktoren, damit Vertreter im gesamten Verbandsgebiet die Arbeit des Verbandes mitbestimmen. Parallel dazu kann sich der Verband jederzeit sachverständiger oder anwaltlicher Hilfe -selbstverständlich auch der Unterstützung der Bezirksregierung als Rechtsaufsicht- bedienen. In der Vergangenheit haben sich leider nicht alle Verbandsmitglieder für Deichangelegenheiten interessiert. Daher mag der Eindruck entstanden sein, dass einige Berufsgruppen überproportional in den Gremien vertreten sind. Nach den rechtlichen Bestimmungen kann sich jedoch jedes Verbandsmitglied bei den Wahlen als Kandidat für die Mitarbeit zur Verfügung stellen. Für die Sanierungsverfahren werden die Verbände von kompetenten Ingenieurbüros und diversen staatlichen Stellen beraten und überwacht. Dies betrifft technische Fragen der Planung und Ausschreibung, aber auch das Rechnungswesen oder die Haushaltsführung. Das Sanierungsverfahren selbst ist durch eine Vielzahl von Beteiligungen, Prüfungen und Kontrollen gekennzeichnet. Vor Ausführung einer Sanierung muss der Verband einen sogenannten Planfeststellungsbeschluss von der Bezirksregierung erhalten, in dem alle Maßgaben für das Bauvorhaben festgeschrieben sind. Ein Verband kann sich seinen Pflichten -dazu gehört die Sanierung eines Deiches- auch nicht entziehen. Es ist vielmehr seine rechtliche Verpflichtung gemäß Landeswassergesetz, Wasserverbandsgesetz und Satzung, die Deiche zu sanieren, wenn sie nicht mehr den allgemein anerkannte Regeln der Technik entsprechen -wenn also zum Beispiel die Standsicherheit nicht gegeben oder die Höhe der Hochwasserschutzanlage nicht ausreichend ist. Da sie für diese Aufgabe zuständig sind, müssen sie auch als Auftraggeber für die Deichsanierung fungieren.   4.) Wer muss im Einzelfall die Sanierungskosten tragen und wie hoch sind im Durchschnitt die Beiträge für den Hochwasserschutz? In den Deichverbänden sind alle Verbandsmitglieder beitragspflichtig. Mitglieder eines Verbandes sind all diejenigen, die von der Verbandsaufgabe - hier der Hochwasserschutz - einen Vorteil haben. Für die Verbandsgebietsfestlegung wird daher die Bemessungshöhe für die Hochwasserschutzanlage, das sogenannte Bemessungshochwasser, auf das dahinterliegende Gelände projiziert und überprüft, welches Gebiet geschützt wird. Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind die Verbandsgebiete teilweise bereits vor längerer Zeit festgelegt. Sie müssen hin und wieder überprüft werden, insbesondere wenn bergbaubedingte Auswirkungen anzunehmen sind. Derzeit arbeitet eine Vielzahl von Verbänden an einer Überprüfung ihrer Gebiete. Da die Verbandsgebietsausweisung die einzelnen Grundstücke katastergenau bezeichnen muss, sind die Kosten für die Datenerhebung hoch, aber unerlässlich, da ansonsten die Beitragsgerechtigkeit nicht gewährleistet wäre. Selbstverständlich werden die Erkenntnisse der Verbände durch staatliche Stellen überprüft. Nach Abschluss dieser Überprüfung führt die Bezirksregierung das sogenannte Heranziehungsverfahren durch. Das bedeutet, dass jeder neue Grundstückseigentümer, der bisher nicht Verbandsmitglied war, mit Einzelentscheidung zum neuen Verbandsgebiet eines Verbandes herangezogen wird. Dies bedeutet aber auch, dass Gebiete, die nicht vom Verbandsgebiet umfasst sind, zum Beispiel Randgebiete, die topographisch höher liegen, von der Verbandsaufgabe keinen Vorteil haben und auch nicht vom Verband veranlagt werden können. Beim Beitragswesen geben die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes den Verbänden einen gewissen Spielraum, den die Verbände im Rahmen der Selbstverwaltung auch ausnutzen können. Da die Aufgaben der Deichverbände variieren (nicht nur Hochwasserschutz, in einigen Gebieten gehören auch die Gewässerunterhaltung und/ oder Schöpfwerkbetrieb zu den Aufgaben) sind die Beiträge in den Verbänden unterschiedlich hoch. Außerdem spielt es eine bedeutende Rolle, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Deiche in dem jeweiligen Verbandsgebiet saniert werden müssen. Auch in anderen Lebensbereichen zahlen die Bürger je nach ihrem Wohnort unterschiedliche Gebühren, zum Beispiel für Müllabfuhr, Wasser- und Abwasser etc..   5.) Wer haftet für Hochwasserschäden, wenn die Deiche brechen? Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Vorstand (der Deichgräf als Vorsitzender und die Heimräte) nur dann für Schäden durch Hochwasser, wenn die Deiche wegen mangelnder Unterhaltung oder unterlassener Sanierung bei Hochwasser brechen. Insofern sind sie für den Zustand ihrer Deiche verantwortlich. Ende der 1980er Jahre haben die staatlichen Überwachungsstellen die Sanierungsbedürftigkeit eines großen Teils der Deiche festgestellt. Letztmalig im Jahre 1996 wurden daher alle Hochwasserschutzpflichtigen auf Schwachstellen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und auch auf die Haftungsregelungen aufmerksam gemacht. Alle Deichverbände arbeiten aber spätestens seit diesem Aufruf mit aller Kraft an den Sanierungsvorhaben, so dass derzeit bei keinem Deichgräf oder Vorstand Versäumnisse erkennbar sind und damit keinem Verband Vorwürfe gemacht werden können. Letztlich muss aber allen Bewohnern in überflutungsgefährdeten Gebieten bewusst sein, dass es vor Naturkatastrophen keinen absoluten Schutz geben kann. Insofern ist jeder Eigentümer verpflichtet, auch eine Eigenvorsorge vorzunehmen. Auch hinter einer Hochwasserschutzanlage ist immer noch potentielles Überschwemmungsgebiet: Wer am Fluss lebt, muss auch mit dem Fluss leben.   6.) Wie ist die Rechtslage in den Gebieten zu beurteilen, in denen untertägiger Bergbau mit der Folge von Bergsenkungen betrieben wurde? Es ist richtig, dass in Teilbereichen auch unter den Hochwasserschutzanlagen und Verbandsgebieten untertägiger Bergbau betrieben wurde. Dies führt an der Oberfläche zu Senkungen, denen mit Aufhöhungsmaßnahmen der Deiche und der Flusssohle begegnet werden muss. Die durch den Bergbau verursachten Deichaufhöhungen und sonstigen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß den Vorschriften des Bergrechtes durch die jeweiligen Bergbautreibenden bezahlt. Die Deichverbandsmitglieder werden finanziell nicht belastet. Diese Regelungen finden sich in §§ 114ff Bundesberggesetz.   7.) Gibt es derzeit einen Schutz vor Hochwasser, wenn die Sanierungsbedürftigkeit der Deiche festgestellt, die Sanierungsmaßnahme aber noch nicht durchgeführt oder abgeschlossen ist? Ist die Sanierungsbedürftigkeit eines Deiches festgestellt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser Deichabschnitt bei einem Hochwasser brechen wird. Viele Faktoren können die Sanierungsbedürftigkeit begründen, z.B. Fehlhöhen, schlechte Zugänglichkeit oder unzureichende Lagerungsdichte. Den verantwortlichen Hochwasserschutzpflichtigen sind aber die Gegebenheiten vor Ort bestens bekannt, was bedeutet, dass im Hochwasserfall diese Abschnitte -auch unter Einbindung staatlicher Stellen- besonders intensiv überwacht und betreut werden.   8.) Was bedeutet es für den Regierungsbezirk Düsseldorf, wenn die Niederländer in grenznahen Gebieten Retentionsräume oder Kalamitätenpolder planen? Die niederländische Regierung hat einen Kabinettsbeschluss gefasst, wonach die Einrichtung von sog. -Kalamitätenpolder- sowie die Schaffung von zusätzlichen Retentionsräumen untersucht werden. Kalamitätenpolder sollen dazu dienen, im Falle eines extrem seltenen Katastrophenhochwassers (Wiederkehrwahrscheinlichkeit ca. 1500 Jahre) Wasser in geeignete, weniger besiedelte Gebieten zeitweise abzuleiten, um für dichtbesiedelte Gebiete, sowie Bereiche mit erheblichen Werten (Industrieanlagen etc.) Zeit für weitere Schutzmaßnahmen, vor allem für Evakuierungen, zu gewinnen. Diese Flächen sollen hierfür raumordnerisch gesichert werden, um Neuansiedlungen und erhebliche Wertsteigerungen in diesen Bereichen zu verhindern. Der Oij-Polder, der häufig angeführt wird, soll nicht als "Kalamitätenpolder", sondern als gesteuerter Rückhalteraum genutzt werden. Aber auch hierfür sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen; sie werden von deutschen Dienststellen und von den grenzanliegenden Deichverbänden begleitet. Auf deutscher Seite gibt es bereits seit geraumer Zeit Überlegungen, sogenannte "Querriegel" zu ertüchtigen. Sie dienen dazu, zum Beispiel in Kranenburg großflächige Überschwemmungen zu vermeiden -sowohl von niederländischem auf deutsches Gebiet als auch umgekehrt von deutschem auf niederländisches Gebiet. Die Studie über potentielle Hochwasserschäden am Rhein in NRW aus Februar 2000 enthält bereits diese Empfehlung und hat die Bedeutung der Querriegel deutlich herausgestellt.   9.) Warum müssen im Rahmen von Deichsanierungsverfahren durch die Deichverbände mehr Flächen erworben werden als die künftigen Deichaufstandsflächen? Jede Deichsanierung ist auch bei Sanierung auf vorhandener Trasse mit einem Eingriff in die Natur verbunden. Entsprechend den Vorgaben des Landschaftsgesetzes muss dieser Eingriff ausgeglichen werden. In allen Deichsanierungsverfahren wird durch die Bezirksregierung als Planfeststellungsbehörde darauf geachtet, dass über diesen Eingriff hinausgehende ökologische Maßnahmen nicht vom Deichverband übernommen werden. Sollten im Beschluss andere Belange mit den Hochwasserschutzbelangen gekoppelt werden, wird dies nicht zu Lasten der Deichsanierung und nicht auf Kosten der Deichverbände festgeschrieben. Neben den Deichaufstandsflächen sollen die Deichverbände grundsätzlich auch die Deichschutzzone I (4 m - Streifen ab Deichfuß land- und wasserseits) erwerben, da auch für diesen Bereich eine ordnungsgemäße und durchgehende Deichunterhaltung gewährleistet werden soll. Die Deichschutzzone I ist ein sehr sensibler Bereich; die Grasnarbe muss vor Erosion geschützt werden und der Deichfuß muss auf möglichen Wasseraustritt beobachtet werden können. Schon die frühen Deichrechte legten aus diesem Grund größten Wert auf das Freihalten eines Sicherheitsstreifens am Böschungsfuß.   10.) Werden nicht genügend Maßnahmen am Oberrhein ergriffen, so dass die Anlieger am Niederrhein darunter leiden müssen? Der Hochwasserabfluss ist maßgebend von der Regionalität des Flusssystems geprägt. Der Rhein mit seinem 180 000 km² großen Einzugsgebiet weist eine ausgesprochen deutliche Regionalität auf, das heißt, die Flussabschnitte reagieren bei Hochwasser sehr unterschiedlich. Während am Oberrhein Hochwasser im Frühsommer überwiegen, ist der Niederrhein von Winterhochwassern geprägt. Sogar der Oberrhein selbst reagiert uneinheitlich, bedingt durch den Zufluss des Neckars. Das Hochwasser am Niederrhein wird maßgeblich von der Mosel bestimmt. Diese Regionalität hat für die Hochwasserbetrachtung am Niederrhein eine eminente Bedeutung. Dennoch, immer wieder kommt die Forderung, doch erst einmal die Oberrheinpolder zum Schutz des Niederrheins zu bauen. Ist dies überhaupt möglich? Der Oberrhein hat enorme Flächen des natürlichen Überflutungsgebietes verloren. Diese Entwicklung begann vor 200 Jahren mit der Rheinkorrektur von Tulla, deren Folgen schließlich weitreichender waren als seinerzeit erwartet. Den bemerkenswertesten Verlust an Überflutungsflächen, verbunden mit deutlich zunehmender Hochwassergefahr, verursachte der Bau der Kanal- und Staustufen am Oberrhein bis Straßburg. Vor 1955 war die Sicherheit vor einem 200-jährigen Hochwasserereignis gegeben, heute nur noch vor einem 60jährigen. Die 1982 getroffenen Vereinbarungen zwischen den Rheinanliegerstaaten haben zum Ziel, die Sicherheit vor einem 200jährigen Ereignis wieder herzustellen. Diesem Ziel dienen die Polder am Oberrhein, verbunden mit einem strengen Reglement, bei welchem Wasserstand welche Maßnahmen durchzuführen sind. Unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen verbietet die Regionalität des Flusssystems Rhein die vorbeugende Nutzung der Oberrheinpolder für den Niederrhein. Es ist unmöglich vorherzusagen, ob ein Niederschlagsgebiet innerhalb von vier Tagen (Fließzeit bis zur D/NL-Grenze) sich derart entwickeln wird, dass die Mosel Hochwasser führen oder ob ein weiteres Niederschlagsgebiet am Oberrhein zu einer Hochwasserwelle führen wird, die die Nutzung der Polder erzwingt. Aus hydrologischen Gründen ist daher die gezielte Nutzung der Oberrheinpolder für den Niederrhein nicht möglich.