Historie des Wasserbuches (Symbolbild)

Auskunft aus dem Wasserbuch

Die Bezirksregierungen erteilen über die Eintragungen in ihrem Bezirk – auf Anfrage per E-Mail oder per Post – Auskunft. Jeder Bürger und jede Bürgerin kann eine Auskunft erhalten, ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses führen zu müssen.
Für eine zeitnahe Bearbeitung sind folgende Angaben erforderlich:
  • Name und Anschrift des Rechtsinhabers
  • Name des Gewässers
  • Lage (z.B. Gemarkung, Flur, Flurstück, Gauß-Krüger-Koordinaten oder UTM)  
  • Inhalt des Rechtes (z.B. Erdwärmesonden, Einleitung, Entnahme oder Staurecht)
Für Urkunden, die Informationen zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen enthalten, wird die Einsicht nur nach Zustimmung des Rechtsinhabers gewährt. Mündliche Auskünfte sowie die elektronische Übersendung des Wasserbuchblattes, die nur einen geringen Verwaltungsaufwand verursachen, sind gebührenfrei. Die Gebühr für schriftliche Auskünfte richten sich nach dem Aufwand der Erhebung. Wasserbuchausdrucke und beglaubigte Auszüge werden gegen Kostenerstattung erstellt.