Staumauer der Sengbachtalsperre

Talsperren

Die Bezirksregierung ist für sieben Talsperren zuständig.

§ 75 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-): "Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfasst.“

Talsperren sperren den gesamten Talquerschnitt ab und dienen insbesondere der Bereitstellung von Trink- und Brauchwasser. Sie können des Weiteren dem Hochwasserschutz, der Niedrigwasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung und zur Freizeitnutzung dienen.

Talsperren im Regierungsbezirk Düsseldorf:

  • Eschbachtalsperre,
  • Herbringhauser Talsperre,
  • Panzer-Talsperre,
  • Ronsdorfer Talsperre,
  • Beyenburger Stausee,
  • Sengbachtalsperre und ihre Vorsperre.

§ 68 WHG - Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden...

§ 25 LWG - Anlagen zu Benutzung eines Gewässers


(1) Beim Bau und Betrieb von Anlagen zur Gewässerbenutzung ist auf einen effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie zu achten.
(2) Anlagen zur Benutzung eines Gewässers sind nach Wegfall der Benutzungsbefugnis zu beseitigen, sobald die zuständige Behörde es anordnet. Dabei kann verlangt werden, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
(3) Anlagen nach Absatz 2 dürfen geändert werden, wenn dadurch die Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen…

§ 26 LWG - Außer Betrieb Setzen und Beseitigen von Stauanlagen


Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden…

§ 76 LWG - Bau und Betrieb


(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben...
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.
(3) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen...
(5) Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen...

§ 93 LWG - Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es,

  • 1. die Gewässer,
  • 2. ihre Benutzung,
  • 7. die Talsperren und Rückhaltebecken,
  • … auf Einhaltung aller Verpflichtungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz oder nach auf das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen, sowie zur Abwehr von Gefahren zu überwachen. Wird eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Vorschriften zulassungs- oder anzeigepflichtige Handlung oder Anlage ohne Zulassung oder Anzeige durchgeführt oder errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird oder eine Anzeige erfolgt.

(2) Zur Gewässeraufsicht gehören die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung der baulichen Anlagen.

§ 110 LWG - Bauordnungsrechtliche Anforderungen


(1) Wenn bei der Zulassung von baulichen Anlagen die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft wird, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.

Aus den o.g. Vorgaben sind für die im Regierungsbezirk liegenden Anlagen folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Prüfung von Antragsunterlagen bzw. Anzeigen für den Bau oder die Änderung
  • Planfeststellung oder Genehmigung von Vorhaben
  • Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung
  • Genehmigung von Bauvorlagen
  • Überwachung der Betriebssicherheit durch regelmäßige Anlagenschauen mit Funktionskontrollen
  • Prüfung von vorgelegten Sicherheitsberichten
  • Fachtechnische Begleitung der vorzulegenden "Vertieften Überprüfungen" im Vollzug der DIN 19700