Freileitungsmast (Symbolbild)

Planfeststellung für Energieleitungen

Seit dem 01.01.2002 ist die Bezirksregierung für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständig.

Zuständigkeit

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Durchführung von Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständig.

Gemäß § 43 Abs. 1 EnWG besteht für folgende Vorhaben das zwingende Erfordernis eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, sofern es sich bei dem Vorhaben nicht nur um eine unwesentliche Änderung handelt:

  1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
     
  2. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen,
     
  3. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
     
  4. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG),
     
  5. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und
     
  6. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.

Für folgende Vorhaben besteht gemäß § 43 Abs. 2 EnWG nur ein fakultatives Erfordernis, d. h. die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens liegt grundsätzlich im Ermessen des jeweiligen Vorhabenträgers und wird nur auf dessen Antrag hin durchgeführt:

  1. die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt,
     
  2. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,
  3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz,
     
  4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
     
  5. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
     
  6. Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden,
     
  7. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen und
     
  8. die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen.

Planfeststellungsverfahren

Die Planfeststellung bezeichnet ein förmliches Verwaltungsverfahren, mit dem Planungen verbindlich festgelegt werden. Es ist Grundlage für die Realisierung von raumbedeutsamen Vorhaben, die häufig eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen betreffen. Diese können z.B. Belange der Gesundheit, des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes oder die Inanspruchnahme privater Grundstücke für das Bauvorhaben selbst oder für die Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur sein. Während in den Kommunen der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die spätere Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen bildet, dürfen z.B. Straßen, Schienenwege, Energieleitungen, Deponien, Flughäfen oder Hochwasserschutzanlagen usw. nur gebaut oder geändert werden, wenn für sie ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

Geregelt ist das Planfeststellungsverfahren in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und des Landes NRW (VwVfG und VwVfG NRW) ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze insbesondere durch die §§ 25 (Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) und 27a VwVfG (Öffentliche Bekanntmachung im Internet), das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) sowie die verschiedenen jeweils betroffenen Fachgesetze (z. B. Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NRW, Energiewirtschaftsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Personenbeförderungsgesetz, Seilbahngesetz, Luftverkehrsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz usw.).

 

Die aktuellen Gesetzestexte finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung findet eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (z. B. Naturschutz, Immissionsschutz, privates Eigentum usw.) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der verkehrlichen Situation, Sicherung der Energieversorgung usw.) einschließlich der Umweltverträglichkeit statt. Die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Sie wird den Betroffenen zugestellt. Die zweiwöchige Auslegung der festgestellten Planunterlagen wird durch ortsübliche Bekanntmachung (im Amtsblatt der Bezirksregierung, im Amtsblatt der betroffenen Kommunen und/oder in örtlichen Tageszeitungen) angekündigt.

Im Einzelnen sind folgende Verfahrensschritte durchzuführen:

  1. Der Vorhabenträger (also derjenige, der etwas plant) sucht frühzeitig die Beratung durch die Planfeststellungsbehörde, um verfahrensrechtliche Erfordernisse abzuklären. Ein solches Beratungs- bzw. Konzeptgespräch kann schon Fachbehörden mit einbeziehen. Im sog. Scoping-Termin mit Vorhabenträger, Fachbehörden und Planfeststellungsbehörde werden konkret Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen z.B. über die Umweltauswirkungen des Vorhabens festgelegt.
     
  2. Die betroffene Öffentlichkeit soll durch den Vorhabenträger möglichst frühzeitig über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Anzahl von Bürgern haben können, informiert werden. Dabei soll der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Diskussion gegeben werden.

    Da die gesetzliche Neuregelung weitgehend unbestimmt ist, haben die Bezirksregierungen des Landes NRW gemeinsam einen Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung entwickelt, der bei allen Verfahren auf der Ebene der Mittelinstanz Anwendung finden soll. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch den jeweiligen Vorhabenträger Gelegenheit zur Äußerung und zur „Erörterung“ gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
     
  3. Danach reicht der Vorhabenträger einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen und Plänen bei der Planfeststellungsbehörde ein. Dort erfolgt zunächst eine Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Verfahrensart sowie der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen.
     
  4. Ist diese Prüfung mit positivem Ergebnis erfolgt, leitet die Planfeststellungsbehörde das Anhörungsverfahren ein, das sich nach § 73 VwVfG NRW richtet. Die Planunterlagen werden in den betroffenen Kommunen ausgelegt (Offenlage). Angekündigt wird dies durch eine ortsübliche Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, Tagespresse) in den Kommunen. Die Planunterlagen liegen für einen Monat zur Einsichtnahme aus (bei großen Verfahren stehen die Planunterlagen zumeist auch digital zur Einsichtnahme im Internet zur Verfügung). In dieser Zeit und bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist können von Betroffenen Einwendungen bei der Kommune oder der Planfeststellungsbehörde geltend gemacht werden (Einwendungsfrist). Im Anschluss übersendet die Kommune die bei ihr eingegangenen Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde.

    Parallel zur vorgenannten Auslegung der Planunterlagen nehmen, die Träger der öffentlichen Belange (TöB) wie z.B. die betroffenen Kommunen, Fachbehörden (z.B. Landschaftsverband Rheinland), Fachverbände (z.B. Wasser- und Bodenverbände), die Industrie- und Handelskammer, Versorgungsträger usw. gegenüber der Anhörungsbehörde zu den Unterlagen Stellung.
     
  5. Alle Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger zur Prüfung und Erstellung einer Gegenäußerung (sog. Synopse) übergeben.
     
  6. Der nächste, wichtige Schritt im Verfahren ist der Erörterungstermin. Hier werden die Einwendungen und die Stellungnahmen unter der Leitung der Planfeststellungsbehörde zwischen dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, diskutiert und besprochen.

    Auch wenn dieser Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben wird, hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Durchführung nicht öffentlich zu erfolgen hat (§ 73 Absatz 6 Satz 6, § 68 Absatz 1 Satz 1 VwVfG NRW). All diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten grundsätzlich eine persönliche Einladung. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, genügt anstelle einer persönlichen Einladung eine öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG NRW).

    In dem Erörterungstermin sollen Informationen ausgetauscht und so weit wie möglich Lösungen für entgegenstehende Interessen erarbeitet werden. Zudem ist Ziel und Zweck eines Anhörungsverfahrens, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe zusammenzutragen und auf diese Weise einen umfassenden Überblick über widerstreitende Interessen zu erhalten. Diese bilden die Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss.

    Seit Mai 2020 besteht die Möglichkeit, den Erörterungstermin gemäß § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) durch eine Online-Konsultation zu ersetzen. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die Planfeststellungsbehörde hat hierbei geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. 
     
  7. Die Ergebnisse des Erörterungstermins werden dann von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet. Gegebenenfalls muss der Vorhabenträger aufgrund der Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin seine Planunterlagen ändern (sog. Deckblattverfahren). Im Fall einer Änderung der Planunterlagen muss die Anhörungsbehörde entscheiden, ob es notwendig ist, erneut Stellungnahmen von Behörden und von TöB einzuholen und die Betroffenen (ggfs. durch eine ergänzende Offenlage) zu beteiligen.
     
  8. Nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach den einschlägigen Fachgesetzen unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie der einschlägigen Rechtsprechung über den Antrag für das Vorhaben. Darin sind auch die Entscheidungen über die Einwendungen und Stellungnahmen enthalten. Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen, die für das geplante Projekt erforderlich sind (Konzentrationswirkung).
     
  9. Die Planfeststellungsbehörde erstellt den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Der Beschluss und die festgestellten Planunterlagen werden in den Kommunen für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Das wird vorab ortsüblich bekannt gemacht. Sind mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG).
     
  10. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen als zugestellt.
     
  11. Ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses (persönlich oder öffentlich) beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Innerhalb dieser Frist (ein Monat) besteht die Möglichkeit, gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage zu erheben. Grundsätzlich ist diese Klage bei dem Oberverwaltungsgericht NRW, bei Verfahren nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (EnLAG) vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

 

Plangenehmigung

Bei kleineren Projekten, durch die Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und für die insbesondere keine Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen, kann es ausreichend sein, nach einer Vorprüfung der Umweltauswirkungen auf eine detaillierte Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten und statt eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Auch das Plangenehmigungsverfahren entfaltet die Rechtswirkung der Planfeststellung. Das Verfahren richtet sich nach § 43b Abs. 1 EnWG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG NRW. Es ist nicht so streng reglementiert wie ein Planfeststellungsverfahren. So sind beim Plangenehmigungsverfahren die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung eines Erörterungstermins nicht vorgesehen.

Anzeigeverfahren

Sofern gemäß § 43 Abs. 1 EnWG ein Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren durchzuführen ist, es sich bei dem Vorhaben aber lediglich um eine unwesentliche Änderung handelt, kann das Planverfahren gemäß § 43f EnWG durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden. Ein solcher Fall unwesentlicher Änderung liegt vor, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung (insbesondere im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung) nicht durchzuführen ist, andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die behördlichen Entscheidungen bereits vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden. Nähere Einzelheiten sind den beiden Merkblättern zur Anzeige einer unwesentlichen Änderung einer Hochspannungsfreileitung bzw. Gasleitung zu entnehmen.