Schwertransport (Symbolbild)

Großraum- und Schwertransporte

Großraum- und Schwertransporte sind aufgrund ihrer oft enormen Überbreiten, Überlängen und Übergewichte möglichst dann auf Bundesautobahnen und im nachgeordneten Straßennetz unterwegs, wenn die Verkehrsbelastung gering ist. Um die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, bedürfen diese Transporte besonderer Genehmigungen.

Zu den Großraum- und Schwertransporte zählen alle Transporte, die nicht maß- und/oder gewichtsgerecht sind.

Diese Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen benötigen regelmäßig zwei behördliche Entscheidungen. Zum einen ist eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Zum anderen ist aufgrund der übermäßigen Straßenbenutzung auch eine sogenannte Erlaubnis auf der Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich. Hierbei ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gleichzeitig auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis.

Zuständigkeiten für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Transporte

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung ist die sogenannte Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde zuständig. Diese hört die jeweiligen Straßenverkehrsbehörden sowie die Straßenbaulastträger und die Polizei an. Die verfahrensleitende Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde entscheidet abschließend auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen über die Erteilung der Erlaubnis.

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis wird bundesweit elektronisch durchgeführt, sodass die Bearbeitung durch die zuständigen Behörden standardisiert erfolgt. Die hierfür verwendete elektronische Fachanwendung heißt VEMAGS.

Bezirksregierung als „Bündelungsbehörde“ (gemäß Erlass vom 30.08.2023)

(…) 2. Sofern die zuständige EGB außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt und die Fahrt durch Nordrhein-Westfalen nicht ausschließlich über mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes führen, fungiert die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Transport in Nordrhein-Westfalen außerhalb der mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen beginnt, als Bündelungsbehörde für Nordrhein-Westfalen. Die Bezirksregierung führt entsprechend der Rn. 105 das Anhörverfahren durch und fasst die Stellungnahmen zu einer Stellungnahme zusammen. Eine Anhörung für Streckenabschnitte mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in Nordrhein-Westfalen ist nicht mehr notwendig. Die verfahrensleitende Bezirksregierung teilt das Ergebnis des Anhörverfahrens der zuständigen EGB mit. (…)


Seitens der Bezirksregierung Düsseldorf (hier in der Funktion als sog. Bündelungsbehörde“, siehe oben), sind im „Anhörungsverfahren“ ggf. weitere Behörden – wie z.B. der „Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“, sowie „Landkreise und kreisfreien Städte“ – gemäß Fahrstrecke zu beteiligen.

Zuständigkeitswechsel

Bitte beachten Sie, dass die Aufgaben im Bereich der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen auf Bundesautobahnen mit Ablauf des 31.12.2020 von den Bundesländern auf den Bund übergegangen sind (Reform der Bundesfernstraßen-Verwaltung). Zuständig ist nun die jeweilige Niederlassung der Autobahn GmbH, im Regierungsbezirk Düsseldorf somit die Niederlassung Rheinland.

Hinweis für Antragsteller

Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab, sondern wenden sich grundsätzlich an die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB), bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Die zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden können Fragen zum Antragsstatus über das Funktionspostfach vemagsatbrd.nrw.de (vemags[at]brd[dot]nrw[dot]de) stellen.

Rechtsvorschriften

Verwandte Themen

  • Straßenverkehrsrecht
  • Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO