Aktenschrank (Symbolbild)

Historische Geschäftsordnung

Wer jemals in einer Behörde nach einem Schriftstück gefahndet hat, weiß, wie wichtig eine Registraturordnung ist

Hierzu als Beispiel eine interne Anordnung vom 27. Oktober 1868

"Die hier bestehende Einrichtung, daß die Registratoren Vermerke aller Art z. B. Akten No.... liegen dem Herrn NN ... vor, oder Herrn NN ... gehorsamst vorgelegt u.s.w. sowie andere Notizen auf den Exhibites (die herausgehenden Schriftstücke) selbst, und zwar mit Dinte niedergeschrieben verunstaltet die Akten und es erschwert die Benutzung derselben. Ich bestimme daher, daß auf den Exhibites außer der Nummer der Abtheilung, der Sektion und es Journals nur der Name des Dezernenten sowie des etwaigen Coreferenten und das Aktenzeichen von den Registratoren vermerkt werden darf, alle anderweitigen Vermerke sind entweder auf besondere den Akten nicht einzuverleibende Zettel zu schreiben oder, wenn der Vermerk auf dem Exhibitum in einzelnen Fällen nicht zu umgehen ist, mit Bleistift auf denselben zu machen und nachher wieder wegzuwischen. Von den Herren Registratoren erwarte ich die genaue Beachtung dieser Anordnung.
Der Regierungspräsident
v. Kühlwetter".

1868 wurden den Kanzleibeamten, Registratoren und Boten bei nicht zu entschuldigenden Fehlern bei der Abwicklung ihrer Arbeit, z. B. nicht rechtzeitiges Zustellen (auch sonntags) oder falsche Adressierung, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 Rthlr. angedroht oder auch verhängt. In den Geschäftsakten dieser Zeit ist eine solche Maßnahme in aller Genauigkeit dargestellt, Sachverhalt, Vernehmung, Schuldfeststellung und Strafverhängung mit Anweisung zur Einziehung an die Regierungskasse. Wenn man bedenkt, daß ein Angehöriger des Einfachen Dienstes ein Jahresgehalt zwischen 150,-- und 350,-- Rthlr. erhielt, bedeutete eine Einbuße eines Monatslohnes eine harte Maßnahme.

Natürlich waren auch die Dienstzeiten festgelegt:

Da die Regierungsdirektoren und -räte mit Ausnahme der Sitzungstage (zwei- höchstens dreimal in der Woche) hauptsächlich zu Hause arbeiteten, war nur für die Sekretäre und Kanzlisten, sowie für die Kalkulatoren in den Kassen, in den Büros Dienststunden von 8 bis 12 Uhr vormittags und 3 bis 8 Uhr nachmittags angeordnet und somit Arbeitspflicht. (Aus dem Jahre 1817.)

Am 26. Januar 1877 erfolgte eine neue Festsetzung der Dienstzeiten, und zwar das ganze Jahr hindurch vormittags von 8 bis 1 Uhr und nachmittags von 3 bis 7 Uhr an allen Werktagen. Die Boten hatten auch noch sonntags vormittags Dienst. An den Werktagen mußten sie grundsätzlich bis zur Beendigung der Sitzungen und Conferenzen und bis zur Schließung aller Bureaus anwesend sein. Eine Bezahlung von Überstunden gab es nicht.

Ab 1877 wurden grundsätzlich drei Sitzungstage in der Woche festgelegt.

Nichtraucher-Schutz eine Erfindung des 20 Jahrhunderts? Weit gefehlt:

Gem. Verfügung vom 2. April 1833 an die Herren Regierungssekretäre und Bureau-Assistenten:

"Das Tabakrauchen nimmt in einzelnen Bureaus wieder überhand und wird selbst bis in die Registraturen fortgesetzt. Ich sehe mich dadurch veranlaßt, die früher wegen dieses Gegenstandes ergangenen Verfügungen von neuem in Erinnerung zu bringen, indem ich erwarte, daß dieselben mehr als bisher geschehen, wieder beachtet werden. Die den Registraturen vorstehenden Herrn Regierungssekretäre verpflichte ich übrigens noch besonders, das Rauchen in ihren Lokalien durchaus nicht zu gestatten.
Der Regierungspräsident
v. Pestel"

Verwaltungsvereinfachung und damit Erleichterung der Arbeit

Verwaltungsvereinfachung und damit Erleichterung der Arbeit waren zwischen den Jahren1816 - 1822 herausragende Themen. Immer wieder gab es Vorschläge zur Vereinfachung, die dann auch die Billigung des Collegio fanden. Ab 1822 tauchten regelmäßig Anweisungen zur strikten Geheimhaltung in den Akten auf, verbunden mit der Forderung, bei Abwesenheit die Büros zu verschließen. 1829 hieß es in einem Dekret, daß der böse Feind (wer auch immer damit gemeint sein mochte) stets darauf achte, Einblick in die Akten zu bekommen.

Eine Akte aus den Jahren 1853 bis 1913 enthält interessante Vorschläge der "Land-Räthe und Stadt-Bürgermeister" zur Verwaltungsvereinfachung.

So schrieb am 15. Mai 1857 der "Königliche Land-Rath zu Elberfeld an den Königlichen Rgierungs-Chef-Präsident Herrn Freiherrn von Massenbach zu Düsseldorf" u. a.

"Euer Hochwohlgeboren beehre ich mich auf das nebenstehende Rescript gehorsamst zu berichten, daß sich zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs und dadurch Verminderung des Schreibwesens ohne Zweifel sehr vieles thun ließe, daß es aber schwer ist, bestimmte practische Vorschläge in dieser Beziehung in einem Berichte niederzulegen. Es kommt auf den energischen Willen bei den hohen und höchsten Behörden an, die Maße des Schreibwerkes, ohne daß die Sache darunter leide vielmehr zum großen Vortheil einer lebensfrischen Verwaltung zu beseitigen. Ist einer vorhanden und wird allseitig ein ernstes Bestreben auf diesen Punkt gerichtet, so wird auch der Erfolg nicht fehlen."

Es folgen dann Vorschläge, Wiederholungsverfügungen - z. B. Berichtsanmahnungen drucken zu lassen, wobei sich die Bürgermeistereien "gerne" an den Kosten beteiligen würden.

Fast jeder Land-Rath beschwerte sich im Rahmen dieser Vereinfachungsaktion über die - trotz der erlassenen Gemeindeordnungen und der ihnen offiziell zugestandenen Entscheidungsfreiheiten - starke Bevormundung der "Oberbehörden". Ständig wurde die äußerst kurze Fristsetzung für die Berichterstattung angeprangert. Diese Verwaltungsreform zog sich über die Jahrhundertwende hinaus. Am 12. August 1897 erfolgte dann erstmalig ein gedruckter Runderlaß an die Behörden der Allgemeinen Verwaltung zur Vereinfachung des Geschäftsganges und die Verminderung des Schreibwerkes.

Anrede im Schriftverkehr

Über die richtige Anrede im Schriftverkehr erging am 28. Januar 1890 an die Mitglieder des Regierungs-Collegiums sowie an die sämmtlichen Herren Bureau- und Kanzleibeamten ein Circular folgenden Inhalts:

"Ich habe bemerkt, daß in den Immediatberichten an Seine Majestät den Kaiser und König die vorgeschriebenen Kuralien häufig außer acht gelassen werden. In Folge dessen sehe ich mich veranlasst, die hierfür bestimmte Form nachstehend zur genauen Beachtung in Erinnerung zu bringen.

Adresse:
Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser und König von Preußen oder des Kaisers und Königs Majestät,
Anrede:
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster Kaiser und König, Allergnädigster Kaiser, König und Herr!
Im Context:
Eure Kaiserliche und Königliche Majestät Allergnädigst - huldvoll - alleruntertänigst - ehrfurchtsvoll -
am Schlusse:
In tiefster Ehrfurcht verharre ich ... Besonders häufig habe ich in den mir vorgelegten Berichten die Schluß-Formel vermißt,
Der Regierungspräsident".

Diesem Erlaß folgt eine 12seitige Aufstellung - ein Titelbuch - über die Anrede für fast alle adligen Personen je nach Adelsprädikat.

Abschließend noch die individuelle Anweisung für den Umgang mit einer ganz besonderen "Kundengruppen".

Außerordentliche Ereignisse bei der Herrscherfamilie und die Folgewirkungen bei einer königlichen Behörden

Düsseldorf, den 8then August 1901

"An die Herren Land-Räthe pp. u. Oberbürgermeister

In Verfolgung meines Telegramms vom 6. d. Mts. und unter Bezugnahme auf die im Reichsanzeiger veröffentlichten beiden Allerhöchsten Erlasse vom 5. d. Mts. betreffend der Landestrauer in Folge des Hinscheidens Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Friedrich, mache ich aufmerksam, daß in Gemäßheit der Trauer-Reglements vom 7tehn Oktober 1797 sämmtliche Korrespondenz bei den Kollegien und bei den Unterbehörden sechs Wochen lang schwarz gesiegelt wird, daß dagegen der Gebrauch des auf dem Rande und Schnitte schwarzgefärbten Papiers nicht stattfindet. Ew. pp. wollen hiernach das Weitere veranlassen.
Der Regierungspräsident".