18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)
(Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) – Die Regionalplanänderung ist wirksam!
Allgemeiner Anlass für die inzwischen wirksame 18. Regionalplanänderung waren Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende. Im Konkreten waren es aber auch spezifischere, geänderte oder in Änderung befindliche rechtliche Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergie, vorsehen:
In Nordrhein-Westfalen wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) landesseitig über die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt. Von zentraler Bedeutung ist hier das Ziel 10.2-2 LEP NRW. In diesem ist für die Planungsregionen festgelegt worden, in welchem Mindestumfang in den jeweiligen Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche – WEB) festzulegen sind. Die Werte für die sechs Planungsregionen sollen in der Summe den zeitlich finalen Mindestwert (bis zum 31.12.2032) der Anlage des WindBG für das Bundesland Nordrhein-Westfalen erfüllen.
Ziel 10.2-2 LEP NRW gibt für die Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal) vor, dass mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Rotor-außerhalb-Flächen). Mit der 18. Regionalplanänderung soll unter anderem – neben eigenen regionalplanerischen Erwägungen im Hinblick auf den Klimaschutz und die Energiewende – dieser geplante Mindestwert umgesetzt werden.
Zudem wurden im Zuge der 18. Regionalplanänderung flankierende Änderungen der textlichen Festlegungen für die Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen:
- Streichung von Ausschlüssen hinsichtlich Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen für raumbedeutsame Windkraftvorhaben in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) (ohne ASB für zweckgebundene Nutzungen) und in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) – jeweils außerhalb von WEB
- Ausschluss bauleitplanerischer Bestimmungen zur Höhe von WEA in und im Umfeld von WEB
- Klarstellung, dass zusätzliche WEA und Teile von WEA außerhalb der WEB nicht ausgeschlossen sind (alle WEB sind Rotor-außerhalb-Flächen), und Regelungen zum Vorrang von Rotoren von WEA, deren Mast in WEB liegt
- Regelungen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch Minderungsmaßnahmen
Darüber hinaus wurden aber auch bereits die Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und hier insbesondere der neue Artikel 15c zu den „Beschleunigungsgebieten“ einbezogen. Hier geht es um Erleichterungen in Verfahren für die Genehmigung von Windenergieanlagen.
Damit einher ging die Einführung eines neuen Planzeichens für Beschleunigungsgebiete, eine geplante Ausweisung entsprechender bedingter Beschleunigungsgebiete und die Aufnahme von bedingten Regeln für diese Gebiete. Dahingehend wurden auch Abhängigkeiten hinsichtlich der bundesrechtlichen Umsetzung der vorgenannten europarechtlichen Änderungen in der 18. Regionalplanänderung adressiert.
Im vor der 18. Regionalplanänderung wirksamen RPD waren im Übrigen bereits WEB festgelegt. Damit wurden aber die genannte neue regionsbezogene Mindestflächenvorgabe des Ziels 10.2-2 LEP NRW nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der 18. Regionalplanänderung wurden daher in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) teilweise in WEB umgewandelt.
WEVB sind nunmehr nicht mehr im RPD als Festlegung enthalten, da mit den WEB regionalplanerisch hinreichend Raum für die Windkraftnutzung geschaffen wurde. Zudem wurden mit der entsprechenden Streichung Beschränkungen für andere Raumnutzungen durch die WEVB vermieden. Dies dient auch der Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit. Es wurden im Zuge der 18. Regionalplanänderung aber auch Teilbereiche der vorherigen Gesamtfläche der WEB und WEVB gestrichen, die z. B. aufgrund der Thematik „Rotor-außerhalb“ nicht mehr sinnvoll waren. Zu Letzterem ist anzumerken, dass Flächenziele des Bundes als Regelfall voraussetzen, dass bei Windenergieanlagen mit einem Maststandort innerhalb der WEB die Rotoren dieser Anlagen auch außerhalb von WEB sein können, und so ist die 18. Regionalplanänderung auch konzipiert (vgl. § 4 Absatz 3 WindBG). Zudem ist eine entsprechende Vorgabe Teil des Ziels 10.2-2 LEP NRW.
Auf den § 6a WindBG (Stand 22.07.2025) wird hinsichtlich der Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land gesondert hingewiesen.
Mit der 18. Regionalplanänderung haben sich nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der geplanten Windenergiegebiete Veränderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen ergeben. In dem Zuge wird auf die Regelungen im Raumordnungsgesetz (ROG) (insbesondere § 27 Absatz 4 ROG), im Baugesetzbuch (BauGB; insbesondere §§ 35, 245e und 249 BauGB) sowie in § 26 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders hingewiesen. Während des Verfahrens war auch der § 36a des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPlG) relevant.
Vertiefend ist auszuführen, dass die 18. Regionalplanänderung in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen hat. Ebenso hat sie gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB (vgl. §§ 245e und 249 BauGB). Im Detail sind die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Privilegierung aber dem BauGB zu entnehmen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 Absatz 4 BauGB). Das kann Flächennutzungsplanfestlegungen ebenso betreffen wie Bebauungspläne. Weitere Raumordnungsklauseln bzw. auf die Raumordnung bezogene Regelungen gibt es im Fachrecht.
Erfolgt ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung ferner eine Streichung einer nicht mehr erforderlichen straßenbezogenen Festlegung im Süden von Jüchen (Nord-Süd-Verbindung östlich der Autobahn).
Des Weiteren ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung die Festlegung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFA) und eines diesen AFA überlagernden Bereichs für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) erfolgt. Dies betrifft eine Teilfläche von knapp unter 10 ha im Süden von Jüchen. Es ist ein Bereich, der bislang nicht im RPD beplant wurde, weil er im Planungsraum Köln lag. Hier gab es jedoch einen interkommunalen Flächentausch, so dass ein ehemaliger Teil von Jüchen nicht mehr zum Planungsraum Düsseldorf gehört und umgekehrt der fragliche Bereich der geplanten Neufestlegung des AFA und des BSLE nun zum Planungsraum Düsseldorf zählt.
Allgemeine Informationen zum Anlass und Gegenstand des Verfahrens der 18. RPD-Änderung können auch den entsprechenden Präsentationsfolien der Verwaltung aus der Sitzung des Regionalrates Düsseldorf vom 05.03.2025 und den Präsentationsfolien der Verwaltung aus der Sitzung des Ausschusses für Planung am 09.07.2025 entnommen werden.
Verfahrensablauf (abgeschlossen)
Frühzeitige Unterrichtung
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden frühzeitig – unter anderem durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17. August 2023 – von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen wurden zudem aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
Scoping
Nach § 8 Absatz 1 ROG ist bei der Änderung von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden hierbei beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.
Beschluss des Regionalrates Düsseldorf vom 20.06.2024
Der Regionalrat Düsseldorf hatte in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 beschlossen, die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) aufzustellen.
1. Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich 29. August 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben.
Beschluss des Regionalrates Düsseldorf vom 05.03.2025
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 100. Sitzung am 5. März 2025 beschlossen, dass dem weiteren Verfahren geänderte Unterlagen zu Grunde zu legen sind – im Vergleich zu der dem Beschluss des Regionalrats Düsseldorf vom 20. Juni 2024 zu Grunde liegenden Fassung der Unterlagen. Dies schließt auch Änderungen der bisher geplanten textlichen Festlegungen zur Windenergienutzung und der geplanten zeichnerischen Festlegungen ein. Unter anderem werden einige zunächst geplante Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete ganz oder teilweise nicht mehr geplant und weitere Windenergiebereiche in den Entwurf aufgenommen. Die Änderungen basieren insbesondere auf neuen Erkenntnissen unter anderem aus der vorgenannten Beteiligung.
Erneute Beteiligung
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 21. März bis einschließlich 22. April 2025 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben.
Feststellungsbeschluss
Am 10. Juli 2025 hat der Regionalrat Düsseldorf mehrheitlich den Feststellungsbeschluss zu dieser Regionalplanänderung gefasst.
Zugleich hat der Regionalrat Düsseldorf im Rahmen dieses Feststellungsbeschlusses gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, festgestellt, dass der Regionalplan Düsseldorf in der Fassung seiner 18. Änderung mit dem Teilflächenziel gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WindBG in Verbindung mit Ziel 10.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, welches für die Planungsregion Düsseldorf mindestens 4.151 ha beträgt und bis zum 31. Dezember 2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Bekanntmachung
Der Landesplanungsbehörde wurde die Regionalplanänderung mit Bericht vom 10. Juli 2025 angezeigt. Die anschließende Rechtsprüfung hat ergeben, dass keine Einwendungen erhoben werden.
Der Bekanntmachungserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2025 wurde am 18. Juli 2025 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 689) veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Regionalplanänderung wirksam.
Zugleich hat die Landesplanungsbehörde in diesem Erlass festgestellt, dass der Regionalplan Düsseldorf in der Fassung seiner 18. Änderung mit dem regionalen Teilflächenziel aus § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WindBG in Verbindung mit Ziel 10.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen, welches für die Planungsregion Düsseldorf 4.151 Hektar beträgt (Mindestwert) und bis zum 31. Dezember 2032 erreicht werden muss, im Einklang steht.
Niederlegung
Der Raumordnungsplan steht mit der Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG hier zum Abruf bereit:
Änderung des Raumordnungsplans
Begründung
- Begründung (Text mit zusammenfassender Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG)
- Begründung (Anhang A – Änderungsbereiche (zeichnerische Festlegungen))
- Begründung (Anhang B – Standörtliche Ausschlussgründe für geplante WEB)
- Begründung (Anhang C – Geplante WEB mit Bereichsbezeichnungen)
- Begründung (Anhang D – Geplante WEB und bestehende Planfestlegungen)
Bekanntmachung mit Rechtsbehelfsbelehrung
Ferner steht der Umweltbericht hier zur Einsichtnahme bereit:
Umweltbericht
- Umweltbericht (Text)
- Umweltbericht (Anhang A – Bewertungsgrundlagen und Bewertungsmaßstäbe zur vertiefenden Prüfung der räumlich konkreten Plangebiete)
- Umweltbericht (Anhang B – Natura-2000-Verträglichkeitsprüfungen)
- Umweltbericht (Anhang C – Prüfbögen der festgelegten Windenergiebereiche)
- Umweltbericht (Anhang D – Prüfbögen der nicht festgelegten Windenergiebereiche und der Windenergiebereiche, für die Alternativen entwickelt wurden)
- Umweltbericht (Anhang E – Gesamtübersicht der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Windenergiebereiche)
- Umweltbericht (Anhang F – Artenschutzfachbeiträge zu den Windenergiebereichen)
- Umweltbericht (Anhang G – Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung erheblicher Umweltauswirkungen)
Darüber hinaus ist in Raum 369 des Dienstgebäudes der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, eine Einsichtnahme in die in diesem Abschnitt genannten Unterlagen möglich. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung
brd.nrw.de (Dez32[dot]Regionalplanung[at]brd[dot]nrw[dot]de) gebeten.
Eine Übersicht über die Windenergiegebiete der 18. Regionalplanänderung finden Sie hier: