
18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)
(Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen)
Allgemeiner Anlass für die 18. Regionalplanänderung sind Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende. Im Konkreten sind es aber auch spezifischere, geänderte oder in Änderung befindliche rechtliche Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergie, vorsehen:
In Nordrhein-Westfalen wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) landesseitig über die zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt. Von zentraler Bedeutung ist hier das daraus resultierende neue Ziel 10.2-2 LEP NRW. In diesem ist für die Planungsregionen festgelegt worden, in welchem Mindestumfang in den jeweiligen Regionalplänen Vorranggebiete für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche – WEB) festzulegen sind. Die Werte für die sechs Planungsregionen sollen in der Summe den zeitlich finalen Mindestwert (bis zum 31.12.2032) der Anlage des WindBG für das Bundesland Nordrhein-Westfalen erfüllen.
Ziel 10.2-2 LEP NRW gibt für die Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen, Wuppertal) vor, dass mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Rotor-außerhalb-Flächen). Mit der 18. Regionalplanänderung soll unter anderem – neben eigenen regionalplanerischen Erwägungen im Hinblick auf den Klimaschutz und die Energiewende – dieser geplante Mindestwert umgesetzt werden.
Zudem sollen flankierende Änderungen der textlichen Festlegungen für die Nutzung der Windenergie durch Windenergieanlagen (WEA) vorgesehen werden:
- Streichung von Ausschlüssen hinsichtlich Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen für raumbedeutsame Windkraftvorhaben in Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) (ohne ASB für zweckgebundene Nutzungen) und in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) – jeweils außerhalb von WEB
- Ausschluss bauleitplanerischer Bestimmungen zur Höhe von WEA in und im Umfeld von WEB
- Klarstellung, dass zusätzliche WEA und Teile von WEA außerhalb der WEB nicht ausgeschlossen sind (alle WEB sind Rotor-außerhalb-Flächen), und Regelungen zum Vorrang von Rotoren von WEA, deren Mast in WEB liegt
- Regelungen zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen durch Minderungsmaßnahmen
Darüber hinaus werden aber auch bereits die erfolgten Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und hier insbesondere der neue Artikel 15c zu den „Beschleunigungsgebieten“ einbezogen. Hier geht es um Erleichterungen in Verfahren für die Genehmigung von Windenergieanlagen. Damit einher geht ein geplantes neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete, eine geplante Ausweisung entsprechender Beschleunigungsgebiete und die geplante Aufnahme von Regeln für diese Gebiete. Dabei wird auf Abhängigkeiten von der kommenden bundesrechtlichen Umsetzung der vorgenannten europarechtlichen Änderungen in den Unterlagen zur 18. Regionalplanänderung hingewiesen.
Im aktuell wirksamen RPD sind im Übrigen bereits WEB festgelegt. Damit wird aber die genannte regionsbezogene Mindestflächenvorgabe nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der vorliegenden 18. Regionalplanänderung sollen daher in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) teilweise in WEB umgewandelt werden.
WEVB sollen künftig nicht mehr im RPD als Festlegung enthalten sein, da mit den WEB hinreichend Raum für die Windkraftnutzung geschaffen wird. Zudem werden mit der entsprechenden Streichung Beschränkungen für andere Raumnutzungen durch die WEVB vermieden. Dies dient auch der Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit. Es sollen aber auch Teilbereiche der bestehenden Gesamtfläche der WEB und WEVB gestrichen werden, soweit sie z. B. aufgrund der Thematik „Rotor-außerhalb“ nicht mehr sinnvoll sind. Zu Letzterem ist anzumerken, dass Flächenziele des Bundes als Regelfall voraussetzen, dass bei Windenergieanlagen mit einem Maststandort innerhalb der WEB die Rotoren dieser Anlagen auch außerhalb von WEB sein können, und so ist die 18. Regionalplanänderung auch konzipiert (vgl. § 4 Absatz 3 WindBG). Zudem ist eine entsprechende Vorgabe Teil des Ziels 10.2-2 LEP NRW.
Auf den § 6a WindBG wird hinsichtlich der Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land gesondert hingewiesen.
Mit der 18. Regionalplanänderung würden sich nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der geplanten Windenergiegebiete Veränderungen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen ergeben. In dem Zuge wird auf die Regelungen im ROG (insbesondere § 27 Absatz 4 ROG), im Baugesetzbuch (BauGB; insbesondere §§ 35, 245e und 249 BauGB) sowie in § 26 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders hingewiesen. Die betreffenden Regelungen sind teilweise auch bereits während des laufenden Regionalplanänderungsverfahrens u. a. bei Genehmigungsfragen relevant. In dem Kontext ist in ähnlicher Weise auch auf den § 36a Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) hinzuweisen (Allgemeine plansichernde Untersagung mit Befreiungsvorbehalt; Hauptthema: Befristete Untersagung von Entscheidungen über Vorhaben zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB und deren Zulässigkeit, während sich ein Raumordnungsplan zur Erreichung der Flächenziele des WindBG in Aufstellung befindet – mit Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen).
Vertiefend ist auszuführen, dass die 18. Regionalplanänderung voraussichtlich in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen haben wird (vgl. auch vorgezogene Wirkungen nach § 245e Absatz 4 BauGB). Ebenso wird sie voraussichtlich gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB haben (vgl. §§ 245e und 249 BauGB), denn außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 WindBG wird sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel nach § 35 Absatz 2 BauGB richten, sofern die Mindestflächenwerte erreicht sind. Im Detail sind die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Privilegierung aber dem BauGB zu entnehmen. Auch darauf wird hiermit explizit hingewiesen.
Zudem wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind (§ 1 Absatz 4 BauGB). Das kann Flächennutzungsplanfestlegungen ebenso betreffen wie Bebauungspläne. Weitere Raumordnungsklauseln bzw. auf die Raumordnung bezogene Regelungen gibt es im Fachrecht.
Vorgesehen ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung ferner eine Streichung einer nicht mehr erforderlichen straßenbezogenen Festlegung im Süden von Jüchen (Nord-Süd-Verbindung östlich der Autobahn), die ansonsten großflächig durch geplante WEB gehen würde.
Des Weiteren ist im Zuge der 18. Regionalplanänderung die Festlegung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs (AFA) und eines diesen AFA überlagernden Bereichs für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) geplant. Dies betrifft eine Teilfläche von knapp unter 10 ha im Süden von Jüchen. Es ist ein Bereich, der bislang nicht im RPD beplant wurde, weil er im Planungsraum Köln lag. Hier gab es jedoch einen interkommunalen Flächentausch, so dass ein ehemaliger Teil von Jüchen nicht mehr zum Planungsraum Düsseldorf gehört und umgekehrt der fragliche Bereich der geplanten Neufestlegung des AFA und des BSLE nun zum Planungsraum Düsseldorf zählt.
Allgemeine Informationen zum Anlass und Gegenstand des Verfahrens der 18. RPD-Änderung können auch den entsprechenden Präsentationsfolien der Verwaltung aus der Sitzung des Regionalrates vom 05.03.2025 und dem entsprechenden Video des Vortrags von Herrn von Seht entnommen werden. Ergänzend wird – unabhängig vom Regionalplanverfahren – auf eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) zum Windenergieausbau auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
Vortrag vom 05.03.2025 als Video
Aufzeichnung der 100. RR-Sitzung / Vortrag
Bisheriges Verfahren
Frühzeitige Unterrichtung
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden frühzeitig – unter anderem durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17. August 2023 – von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen wurden zudem aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
Scoping
Nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden hierbei beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.
Beschluss des Regionalrates vom 20.06.2024
Der Regionalrat Düsseldorf hatte in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 beschlossen, die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) aufzustellen.
1. Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich 29. August 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben.
Beschluss des Regionalrates vom 05.03.2025
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 100. Sitzung am 5. März 2025 beschlossen, dass dem weiteren Verfahren geänderte Unterlagen zu Grunde zu legen sind – im Vergleich zu der dem Beschluss des Regionalrats vom 20. Juni 2024 zu Grunde liegenden Fassung der Unterlagen. Dies schließt auch Änderungen der bisher geplanten textlichen Festlegungen zur Windenergienutzung und der geplanten zeichnerischen Festlegungen ein. Unter anderem werden einige zunächst geplante Windenergiebereiche und Beschleunigungsgebiete ganz oder teilweise nicht mehr geplant und weitere Windenergiebereiche in den Entwurf aufgenommen. Die Änderungen basieren insbesondere auf neuen Erkenntnissen unter anderem aus der vorgenannten Beteiligung.
Ausblick
2. Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird in der Zeit vom 21. März 2025 bis einschließlich 22. April 2025 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben.
Hierzu werden die Planunterlagen im genannten Zeitraum im zentralen Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen im genannten Zeitraum in Papierform in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) eingesehen werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung [at] brd.nrw.de (Dez32[dot]Regionalplanung[at]brd[dot]nrw[dot]de) gebeten.
Details zum Beteiligungsverfahren entnehmen Sie bitte der entsprechenden dahingehend alleine maßgeblichen Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 13. März 2025 und der Sonderbeilage zum Amtsblatt.
Hinweis
Georeferenzierte Bilddateien zu den Änderungsbereichen im RPD können unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://membox.nrw.de/index.php/s/OUq2EDytCMTK6rj (Passwort: Wind). Maßgeblich für die 18. Änderung des RPD sind jedoch nur die formell vom Regionalrat beschlossenen und ausgelegten Unterlagen gemäß Amtsblatt Nr. 11 vom 13. März 2025.
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