18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)
(Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen)
Zentraler Anlass der 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) sind Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergienutzung, vorsehen.
In Nordrhein-Westfalen ist das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), welches am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, landesseitig über die inzwischen wirksame zweite Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt worden. Im Zuge dieser LEP-Änderung wurden u.a. in LEP-Ziel 10.2-2 auf die Regionalplanungsregionen bezogene Mindestflächenwerte für Vorranggebiete für die Windenergienutzung / Windenergiebereiche (WEB) in allen Regionalplänen festgelegt. Danach müssen in der Planungsregion Düsseldorf mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung bzw. WEB bereitgestellt werden (Rotor-außerhalb-Flächen).
Mit den bereits im aktuell wirksamen RPD festgelegten WEB wird der im LEP NRW vorgesehene regionale Mindestflächenwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der 18. RPD-Änderung sollen daher in der Planungsregion Düsseldorf (Kreis Kleve, Kreis Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen, Düsseldorf, Mönchengladbach, Krefeld, Wuppertal, Solingen, Remscheid) in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und dabei auch bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) ganz bzw. teilweise in WEB umgewandelt werden. Zudem soll klargestellt werden, dass alle WEB des RPD Rotor-außerhalb-Flächen sind (vgl. § 4 Abs. 3 WindBG). Überprüft und (ggf. bei entsprechenden Restriktionen nur anteilig) neu festgelegt werden sollen auch alle bestehenden WEB – sofern sie weiterhin sinnvoll sind.
Die WEB sollen weit überwiegend auch als Beschleunigungsgebiete (siehe unten) festgelegt werden, was u.a. zu Erleichterungen und Verfahrensänderungen in WEA-Genehmigungsverfahren führen dürfte. Zudem sollen bestehende WEB und WEVB ganz oder in Teilen gestrichen werden und eine Änderung einer Straßenfestlegung in Jüchen ist geplant.
Ebenso sind Änderungen des Textteils des RPD vorgesehen (einschließlich Erläuterungen). Dies betrifft insbesondere das Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen (WEA) (Streichung bestimmter räumlicher Restriktionen, teilräumlicher Ausschluss bauleitplanerischer Bestimmungen zur Höhe von WEA, teilräumliche Regelungen zum Vorrang von Rotoren von WEA sowie Regelungen zu sogenannten Beschleunigungsgebieten für Windenergie). Es betrifft aber auch Änderungen der Legende und Kategorisierung des RPD (insb. die Einführung eines Planzeichens für die bereits genannten „Beschleunigungsgebiete für Windenergie“).
Weitere Änderungen textlicher oder zeichnerischer Art sind im Zuge des ergebnisoffenen Verfahrens möglich.
An das Erreichen oder Nichterreichen der Mindestflächenwerte sind im Übrigen bauplanungsrechtliche Konsequenzen für die gesamte Planungsregion geknüpft, insbesondere gemäß den §§ 245e und 249 BauGB (Privilegierung und Zulässigkeit in Teilen oder dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB). Die Änderung wird vor diesem Hintergrund voraussichtlich in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen haben; ebenso wird sie voraussichtlich gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB haben (vgl. §§ 245e und 249 BauGB).
Denn außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes wird sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nach § 35 Absatz 2 BauGB richten, sofern die Mindestflächenwerte erreicht sind.
Im Detail sind die maßgeblichen Regelungen zur Privilegierung aber dem BauGB zu entnehmen. Auch darauf wird hiermit explizit hingewiesen.
Insbesondere aufgrund der Dringlichkeit des Ausbaus Erneuerbarer Energien und mit Blick auf den Grundsatz 10.2-5 LEP NRW (der u.a. festlegt, dass das Regionalplanverfahren 2025 angeschlossen sein soll) wurde das Verfahren der 18. Änderung des RPD parallel zum inzwischen abgeschlossenen Verfahren der 2. Änderung des LEP NRW angestoßen.
Allgemeine Informationen zum Anlass und Gegenstand des Verfahrens der 18. RPD-Änderung können auch den entsprechenden Präsentationsfolien der Verwaltung aus der Sitzung des Planungsausschusses des Regionalrates am 13.06.2024 entnommen werden. Ergänzend wird – unabhängig vom Regionalplanverfahren – auf eine Liste häufig gestellter Fragen (FAQ) zum Windenergieausbau auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
Vortrag vom 13.06.2024 als Video
Aufzeichnung der 14. PA-Sitzung / TOP 5 (Vortrag)
Bisheriges Verfahren
Frühzeitige Unterrichtung
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden frühzeitig – unter anderem durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17. August 2023 – von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen wurden zudem aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
Scoping
Nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden hierbei beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.
Aufstellungsbeschluss
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 97. Sitzung am 20. Juni 2024 den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.
Die Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage vom 17.05.2024 unter dem TOP 6 der 97. Sitzung des Regionalrates eingesehen werden.
Georeferenzierte Bilddateien zu den Änderungsbereichen im RPD können unter nachfolgendem Link abgerufen werden: https://membox.nrw.de/index.php/s/OUq2EDytCMTK6rj (Passwort: Wind). Hinweis: Maßgeblich für die 18. Änderung des RPD sind nur die formell vom Regionalrat beschlossenen und ausgelegten Unterlagen gemäß Amtsblatt Nr. 27 vom 04.07.2024.
Ausblick
Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird in der Zeit vom 19. Juli bis einschließlich 29. August 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben.
Hierzu werden die Planunterlagen im genannten Zeitraum im zentralen Beteiligungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung NRW“ veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen innerhalb der vorgenannten Frist in Papierform in Raum 363 der Bezirksregierung Düsseldorf (Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf) eingesehen werden. Hierzu wird um eine telefonische Terminabsprache unter 0211 475-3201 oder um eine Terminanfrage per E-Mail an Dez32.Regionalplanung [at] brd.nrw.de (Dez32[dot]Regionalplanung[at]brd[dot]nrw[dot]de) gebeten.
Details zum Beteiligungsverfahren entnehmen Sie bitte der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 4. Juli 2024 und der Sonderbeilage zum Amtsblatt.
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