Raumverträglichkeitsprüfung für die geplanten Offshore-Netzanbindungssysteme der „Windader West“ (Landtrasse) – Teilstück in NRW

Anlass

Die Amprion Offshore GmbH (Vorhabenträgerin) plant zur Anbindung von Offshore-Windparkflächen den Neubau von vier Offshore-Netzanbindungssystemen (kurz: O-NAS) von der Nordsee bis nach Nordrhein-Westfalen (NRW). Sie sollen jeweils über einen der nachfolgend aufgeführten Netzverknüpfungspunkte an das bestehende Stromnetz angebunden werden: 

  • NOR-6-4 zum Netzverknüpfungspunkt Niederrhein,
  • NOR-9-5 zum Netzverknüpfungspunkt Kusenhorst,
  • NOR-x-1 zum Netzverknüpfungspunkt Rommerskirchen  (auf dem Gebiet der Stadt Bergheim) und
  • NOR-x-5 zum Netzverknüpfungspunkt Oberzier.

Anlass für die Planung sind u.a. die bundesgesetzlichen Regelungen zum Ausbau der Offshore-Windenergie. Die O-NAS der "Windader West“ sind im geltenden Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 begründet.

Die landseitig als Erdkabel in verlustarmer Gleichstromtechnik geplanten Systeme sollen möglichst lange miteinander gebündelt und gemeinsam realisiert werden, bevor diese den jeweiligen Netzverknüpfungspunkt ansteuern. Die vier Erdkabelsysteme bilden zusammen das Vorhaben „Windader West“. 
 

Raumverträglichkeitsprüfung

Da es sich um ein raumbedeutsames Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung handelt, hat die Vorhabenträgerin die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung beantragt.

In der Raumverträglichkeitsprüfung wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie dessen Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Hierzu gehört auch die Untersuchung von ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen sowie eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.

Die gegenständliche  Raumverträglichkeitsprüfung betrifft den Abschnitt der „Windader West“ in Nordrhein-Westfalen (NRW). In Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde und den übrigen räumlich zuständigen Regionalplanungsbehörden (Bezirksregierung Köln, Bezirksregierung Münster sowie Regionalverband Ruhr) übernimmt die Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf die Federführung für das Verfahren in NRW.

Gegenstand des Verfahrens sind rund 670 m breite Trassenkorridore; der spätere Schutzstreifen der Trasse ist abhängig von der Anzahl der Kabelsysteme und beträgt bei vier Systemen bis zu 40 m. Das untersuchte Korridornetz erstreckt sich von der Landesgrenze mit Niedersachsen im Bereich der Gemeinde Wettringen nach Süden durch das westliche Münsterland (Kreise Steinfurt, Borken und Coesfeld) bis in das nördliche Ruhrgebiet (Kreis Recklinghausen) und weiter nach Südwesten durch den unteren Niederrhein (Kreise Wesel und Kleve) quert dabei den Rhein und verläuft weiter durch den Niederrhein (Kreis Viersen, Rhein-Kreis Neuss, bis in das niederrheinische Tiefland (Stadt Mönchengladbach) und die Kölner Bucht (Kreise Heinsberg, Düren und Rhein-Erft-Kreis).

Für den Abschnitt der Windader West in Niedersachen führt das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg eine separate Raumverträglichkeitsprüfung durch.

Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen Stellungnahme, in der die Regionalplanungsbehörden die untersuchten Korridore auf ihre Raumverträglichkeit hin bewerten.
 

Aktueller Stand und Ausblick

Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 11. Juni 2024 bis einschließlich zum 11. Juli 2024 gemäß § 15 Absatz 3 ROG Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verfahrensunterlagen gegeben.

Auf Grundlage der Verfahrensunterlagen sowie aller eingereichten Stellungnahmen und der Erkenntnisse aus dem gemäß § 32 Absatz 2 LPlG NRW mit den beteiligten öffentlichen Stellen und den Personen des Privatrechts nach § 4 ROG durchgeführten Erörterungstermin haben die Regionalplanungsbehörden Düsseldorf, Köln, Münster und RVR eine gutachterliche Stellungnahme nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ROG erstellt und diese der Vorhabenträgerin übermittelt. Sie bildet das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung.

Die gutachterliche Stellungnahme wurde gemäß § 32 Absatz 3 LPlG NRW ohne Begründung in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg (25.01.2025), Düsseldorf (30.01.2025), Köln (27.01.2025) und Münster (24.01.2025) bekannt gemacht und wird mit Begründung bei den zuständigen Regionalplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereitgehalten. Die Gutachterliche Stellungnahme wurde (einschließlich Begründung und Anlagen) zudem auf der Internetseite der Regionalplanungsbehörde Düsseldorf eingestellt.

Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen und kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden (vgl. § 15 Absatz 6 ROG).
 

Gutachterliche Stellungnahme

Die Gutachterliche Stellungnahme (einschließlich Begründung) nebst Anlagen steht unten zur Einsicht und Download bereit.