Gruppe Studenten, die im Klassenzimmer studieren.

Aufgaben der zuständigen Stelle - Kontaktmöglichkeiten

Zu den Aufgaben der zuständigen Stelle gehören: Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, Einrichtung eines Prüfungsausschusses, Entscheidung über Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, Überwachung der Anmeldung zur Zwischen- und Abschlussprüfung und Zulassung zur Abschlussprüfung, Bestellung eines Ausbildungsberaters sowie Feststellung und Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätten und Ausbilder, Anerkennung ausländischer Berufsbildungsabschlüsse.

Prüfungsausschuss für die Abnahme von Prüfungen

Der bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 31, eingerichtete Prüfungsausschuss für die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie ist zuständig für die Bescheinigung der Zwischenprüfung, für den Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages und Bewertung und Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung.

Die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.

Die landesweit vorgegebenen Prüfungstermine werden durch den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben festgelegt und veröffentlicht.

Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August bzw. 1. Februar vor Prüfungsbeginn zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle an. Dazu sind die in § 22 Abs. 1 APO GeoInfoTech geforderten Unterlagen beizufügen und der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages vorzulegen. Vor Ablauf der Ausbildungszeit können Auszubildende nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (s. Formular Antrag auf vorzeitige Zulassung). In den Fällen des § 45 Abs. 2 und 3 BBIG meldet sich der Prüfungsbewerber an.

Die zuständige Stelle entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§§ 43, 46 BBIG) sowie über die Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 BBIG) und teilt dem Prüfungsbewerber die Entscheidung mit. Sie genehmigt den betrieblichen Auftrag und lädt zu den schriftlichen Prüfungsterminen ein. Vor dem anstehenden Prüfungstermin wird der Zeitplan für die Abschlussprüfung veröffentlicht.

Ausbildungsberatung

Der von der zuständigen Stelle bestellte Ausbildungsberater überwacht die Durchführung der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung.

Er berät und unterstützt alle an der Berufsbildung beteiligten Personen und Stellen. Diese Aufgabe nimmt er vermittelnd zwischen den Auszubildenden, Ausbildungsstätten und den Berufskollegs wahr.

Feststellung und Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätten und Ausbildern

Die Ausbildungsstätten sind zur Ausbildung von Geomatikern und Vermessungstechnikern berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBIG gegeben sind. Wenn nicht die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt werden können, dann sind diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln. Dies kann auch durch eine Verbundausbildung erfolgen, die vom Dezernat 34 gefördert wird.

Der Ausbildende darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur derjenige ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist. Dazu sind ggf. persönlich und fachlich geeignete Ausbilder zu bestellen. Berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind für die Angehörigen der freien Berufe nicht nachzuweisen (§1 AusbEignV 2009).

Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. Dies soll nach der Empfehlung des BBIB Ausschusses überprüft werden, wenn Erkenntnisse z. B. aus Prüfungsergebnissen, Vertragsauflösungen, Schlichtungsverfahren oder aus der Ausbildungsberatung dies begründen.