Konzeptionelles Mutterschaftsbild

Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen

Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter hat in der heutigen Arbeitswelt einen hohen Stellenwert.

Der Gesundheitsschutz werdender und stillender Mütter hat in der heutigen Arbeitswelt einen hohen Stellenwert.

Er umfasst alle Maßnahmen, die dazu beitragen, Leben und Gesundheit insbesondere des Ungeborenen vor schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz zu schützen. Dies trifft in besonderem Maße auf Infektionskrankheiten zu.

Die nachfolgenden Informationen und die in den FAQs hinterlegte die tabellarische Übersicht der einzuhaltenden Abläufe sollen alle Beteiligten bei der Beurteilung spezifischer Gefährdungen und bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen.

Während der gesamten Schwangerschaft gelten nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter - Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen (FrUrlV NRW) verschiedene Schutzbestimmungen. Die bis 2017 gültige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) ist in das MuSchG integriert worden.

Weitere rechtliche Regelungen finden sich in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) und im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) oder auch im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Ergänzende Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.

Aufgrund dieser Regelungen wurde zur Beratung und Betreuung schwangerer Lehrerinnen beim beruflichen Umgang mit Kindern oder Jugendlichen eine Verfahrensweise entwickelt, die dem in den FAQs hinterlegten Beitrag: „Wer muss wann tun?“ der Bezirksregierung Düsseldorf entnommen werden kann. Dieser Beitrag fasst die Vorgehensweise zusammen und stellt eine Strukturierungshilfe des Verfahrens nach Anzeige einer Schwangerschaft bei beruflichem Umgang mit Kindern oder Jugendlichen beim Dezernat 47 bzw. beim Schulamt dar. 

Die Broschüre „Gesundes Arbeiten mit Kindern in Schwangerschaft und Stillzeit.“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gibt Hinweise für die Arbeit mit Kleinkindern und Kindern, kann jedoch auch für den beruflichen Umgang mit älteren Kindern und Jugendlichen eine Hilfestellung sein.

Als weitere Ansprechpartner kommen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 55 in Frage, zusätzlich der arbeitsmedizinischen Dienst, hier die B A D GmbH, insbesondere bei Fragen der konkreten Gefährdungsbeurteilung mit etwaigen örtlichen oder inhaltlichen Besonderheiten.

Unabhängig von dem Verfahren zum Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen ist an alle neu eingestellten Lehrerinnen und Lehrer - aber auch an alle anderen Lehrkräften - mit Blick auf drohende Gesundheitsgefahren durch Infektionskrankheiten der Appell zu richten, sich in ihrem eigenen Interesse ihres Impfstatus zu vergewissern und ihren Impfschutz nicht zu vernachlässigen. 

Die beschriebene Verfahrensweise gilt sinngemäß auch für schwangere Praktikantinnen, die ein Praxiselement gemäß § 12 Lehrerausbildungsgesetz absolvieren. Für das Erbringen der ggf. erforderlichen arbeitsmedizinischen Empfehlungen von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Infektionsgefährdung nehmen Sie bitte ausschließlich Kontakt mit dem B A D Zentrum in Düsseldorf auf.

Achtung: Unabhängig von dem hier beschriebenen Verfahren der Mitteilung der Schwangerschaft einer Lehrerin an die personalführende Stelle der Bezirksregierung Düsseldorf sind Sie als Schulleitung gemäß § 27 MuSchG gehalten, der Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde in Nordrhein-Westfalen mitzuteilen, dass eine Beschäftigte schwanger ist oder stillt. Hierzu dient die Online-Schwangerschaftsmitteilung unter nachfolgendem Link: https://www.mags.nrw/mutterschutz

Diese Verpflichtung der Meldung über den genannten Link gilt für schwangere oder stillende Lehrerinnen, Praktikantinnen und auch Schülerinnen.