Tafel Prüfung (Symbolbild)

Externenprüfung Erste Schulabschlüsse

Der Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss (Klasse 9). Der Erweiterte Erste Schulabschluss entspricht dem ehemaligen Hauptschulabschluss nach Klasse 10.

Wichtiger Hinweis für die Zulassungen

Eine Zulassung zur Externenprüfung ist grundsätzlich nur für Bewerberinnen und Bewerber möglich, die sowohl die Vollzeitschulpflicht (10 Schuljahre) als auch die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt haben.

Zur Prüfung kann nur gelassen werden, wer den erstrebten Abschluss nicht besitzt.

Externenprüfungen zum Erwerb des Ersten Schulabschlusses oder des Erweiterten Ersten Schulabschlusses werden einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den Schulämtern durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden kann.

Meldeschluss für die nächste Externenprüfung ist der 1. Februar 2025.
Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Bewerbungsunterlagen vollständig vorliegen.

Die Externenprüfungen zum Ersten Schulabschluss und Erweiterten Ersten Schulabschluss finden mündlich und schriftlich im Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf in der Zeit vom 27. Mai 2025 bis zum 11. Juli 2025 statt.

Vorbereitungen auf die Prüfungen erfolgen in eigener Verantwortung.
Der Besuch von Kursen entsprechender Bildungseinrichtungen kann dabei hilfreich sein.

Anträge auf Zulassung (Bewerbungsunterlagen) zur Externenprüfung sind schriftlich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Bezirksregierung mit dem folgend verlinkten ausgefüllten Antragsformular (verzichten Sie bitte auf die Verwendung von Klarsichthüllen, Bewerbungsmappen o.ä.) zu richten:
Antragsformular

Im Rahmen der Externenprüfungen kann den zu Prüfenden in besonderen Einzelfällen auf Antrag ein Nachteilsaugleich gewährt werden. Hinweise finden Sie in dem folgenden Dokument:

Nachteilsausgleich

Den Externenprüfungen liegt die folgende Verordnung des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) zu Grunde:
Verordnung

Bitte beachten Sie, dass gemäß § 51 Absatz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Personen, die keine öffentliche Schule oder Ersatzschule besuchen an der Externenprüfung teilnehmen können.

Bitte wenden Sie sich für Fragen und senden Sie die Unterlagen an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
Frau Kühn o.V.i.A.
Zimmer 5011
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211 475-4576
E-Mail: beatrix.kuehn [at] brd.nrw.de (beatrix[dot]kuehn[at]brd[dot]nrw[dot]de)