FAQ Beihilfe
Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
da uns derzeit eine Vielzahl von Anfragen erreicht, möchten wir Ihnen nachstehend die häufigsten Fragen direkt beantworten.
Wichtige Hinweise:
- Hier können nur allgemeine, verkürzte Antworten gegeben werden. Daher können aus dieser Liste keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Wenn Sie eine rechtsverbindliche Antwort zu einem speziellen Fall benötigen (z.B. eine beihilferechtliche Voranerkennung) richten Sie Ihre Anfrage bitte schriftlich an die Scanstelle Detmold, 32746 Detmold.
- Für Anträge und Anfragen finden Sie Musterschreiben unter www.beihilfe.nrw.de.
- Bitte beachten Sie, dass Beihilfeanträge sowie Schriftverkehr im Zusammenhang mit Beihilfe aus Datenschutzgründen derzeit nicht über die bekanntgegebene DE-Mail-Adresse der Behörde eingereicht werden dürfen.
Vielen Dank!
Ihre Beihilfestelle
Mein Beihilfeantrag
1. Ich kenne meine Beihilfenummer nicht.
Ihre Beihilfenummer entnehmen Sie bitte dem letzten Beihilfebescheid. Wenn Sie zum ersten Mal eine Beihilfe beantragen, nutzen Sie bitte den Beihilfeantrag in der langen Version und tragen Sie alle erfragten Angaben ein. Sie erhalten Ihre Beihilfenummer dann mit Übersendung Ihres ersten Beihilfebescheides. Die Antragsformulare finden Sie unter unserem Formularservice.
Die Antragsformulare unter www.beihilfe.nrw.de sind bereits voradressiert, die Postanschrift lautet: Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold. Eine Antragstellung per Fax oder per E-Mail ist nicht möglich. Alternativ können Sie Ihre Beihilfeanträge auch über die BeihilfeNRW App einreichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf dieser Homepage. Widersprüche gegen Beihilfefestsetzungsbescheide können nicht per App eingereicht werden!
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist in Beihilfeangelegenheiten zuständig für Bedienstete der folgenden Stellen:
- Real-, Sekundar-, Gesamtschulen und Gymnasien im Regierungsbezirk Düsseldorf
- Referendare im Schuldienst im Regierungsbezirk Düsseldorf
- Bezirksregierung Düsseldorf
- bestimmte Förderschulen
- Polizeipräsidien Mönchengladbach, Wuppertal, Duisburg, Krefeld, Düsseldorf, Essen, Oberhausen
- Landesarchiv NRW
- LKA NRW
- LZPD NRW
- Rechnungsprüfungsämter NRW
- Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb IT.NRW
Die Liste unserer Ansprechpersonen finden Sie auf unserer Internetseite.
Für Beihilfen von Pensionären, Witwen, Waisen, die Beschäftigten der Finanzverwaltung NRW und des BLB NRW ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung verantwortlich (Postanschrift: Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold, Tel.: 0211-6023-06).
Für Beihilfeangelegenheiten von Lehrkräften einer Grund-, Förder- oder Hauptschule sprechen Sie bitte das örtliche Schulamt bei dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Stadt an. Nur für bestimmte Förderschulen wenden Sie sich bitte über die Scanstelle an die Bezirksregierung Düsseldorf.
Für Ihre Beihilfeangelegenheiten als Bediensteter einer Kreispolizeibehörde sprechen Sie bitte Ihre zuständige Kreispolizeibehörde an.
Als Justizbedienstete(r) sprechen Sie bitte das für Sie zuständige Oberlandesgericht an (Postanschrift: Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold).
In bestimmten Monaten erreichen uns überproportional viele Anträge, sodass wir etwas länger für die Bearbeitung brauchen. Bitte sehen Sie nach Möglichkeit von Anfragen zum Sachstand ab, da diese Anfragen uns zusätzlich binden, die Arbeitsprozesse durchkreuzen und somit die Bearbeitung Ihrer Anträge zusätzlich verzögern. Es empfiehlt sich, Anträge nach Möglichkeit außerhalb der Weihnachts- und Sommerferien zu stellen, da dann üblicherweise die Bearbeitungsdauer geringer ausfällt.
Zur Vertretung eines Beihilfeberechtigten brauchen wir eine entsprechende Vollmacht oder eine Betreuungsurkunde. Bitte nutzen Sie das Formular „Vollmacht zur Regelung meiner Beihilfeangelegenheiten“ und senden Sie es an die Zentrale Scanstelle (Zentrale Scanstelle, 32746 Detmold).
Ein Musteranschreiben ist abrufbar unter www.beihilfe.nrw.de.
Für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, können innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens aber 1 Jahr nach der ersten Rechnungsstellung, Beihilfen beantragt werden. Für Aufwendungen ab dem 01.01.2019 gilt eine Frist von 24 Monaten nach der ersten Rechnungsstellung.
Ist diese Frist verstrichen, können grundsätzlich keine Kosten mehr erstattet werden, es sei denn, das Fristversäumnis war unverschuldet (z.B. bei einer Erkrankung, die eine Antragstellung und eine Vertretung durch Dritte unmöglich gemacht hat).
Abschlagszahlungen können u.a. bei einem stationären Klinikaufenthalt, bei einer Dialysebehandlung, bei ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen sowie in Pflegefällen geltend gemacht werden. Die Abschlagszahlungen sind schriftlich bei der Beihilfestelle zu beantragen. Bitte nutzen Sie Vordruck „Antrag auf Abschlagszahlung“ und senden Sie diesen an die Scanstelle (Scanstelle Detmold, 32746 Detmold). Das Formular finden Sie unter www.beihilfe.nrw.de.
Mein Beihilfebescheid
Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Beihilfefestsetzungsbescheid. Ein Widerspruch muss schriftlich erhoben werden, ein Widerspruch per E-Mail kann nur dann einen schriftlichen Widerspruch ersetzen, wenn das Dokument über eine qualifizierte elektronische Signatur poststellebrd.nrw.de-mail.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de-mail[dot]de) verfügt. Ein per App eingereichter Widerspruch entspricht auch keiner der für einen zulässigen Widerspruch vorgesehenen Form.
Um die Frist zu wahren, können Sie zunächst Widerspruch erheben und Ihre Begründung zum Widerspruch später nachreichen. Konnte die Beihilfe nur deshalb nicht festgesetzt werden, weil von Ihnen noch Unterlagen oder Dokumente fehlten, senden Sie diese Unterlagen bitte mit dem Vordruck „Wiedervorlage“ innerhalb der Monatsfrist nach.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte senden Sie die fehlenden Unterlagen an die Scanstelle in Detmold (Zentrale Scanstelle, 32746 Detmold) und verwenden Sie das Muster „Wiedervorlage“.
Die Leistung nach GOZ-Ziffer 2197 ist gemäß Nr. 12 des Abschnitts B der Anlage 7 zur BVO NRW nicht im Zusammenhang mit der Ziffer 2000 GOZ oder mit Füllungen nach den Ziffern GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120 beihilfefähig.
Die Berechnung einer Gebühr nach der Ziffer 5170 GOZ kann gemäß Nr. 26 des Abschnitts B der Anlage 7 zur BVO NRW regelmäßig nur im Zusammenhang mit größeren prothetischen Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses) in Betracht kommen, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten qualifizier-ten Voraussetzungen (zum Beispiel bei sogenannten Kombinationsarbeiten von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz) vorliegen. Die Abformungen im Zusammenhang mit der Versorgung der Zähne mit Einlagefüllungen und Einzelkronen sowie festsitzendem Zahnersatz für eine Kieferhälfte oder den Frontzahnbe-reich sind mit den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170, 2200 bis 2220 und 5000 bis 5040 GOZ abgegolten.
Der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich für Gesundheits- und Medizinalfachberufe erbrachte Leistungen nach § 4i II und der Anlage 5 zur Beihilfenverordnung (BVO NRW). Darin sind Höchstbeträge angegeben, welche für Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Es können nur solche Behandlungen anerkannt werden, welche im Verzeichnis der Aufwendungen aufgeführt sind. Bitte beachten Sie für Einzelheiten auch die Begründung im Beihilfebescheid.
Welche Hilfsmittel beihilfefähig sind, können Sie § 4 Abs.1 Nr. 10 BVO NRW sowie ergänzend dazu der Anlage 3 zur BVO NRW in der jeweils gültigen Fassung entnehmen. Alle in Nr. 10 BVO NRW nicht genannten Hilfsmittel von mehr als 1.000 Euro sind nur beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro ist darüber hinaus die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich. Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln und die Angemessenheit der Aufwendungen bestimmt sich - soweit dort aufgeführt - nach Anlage 3 zu dieser Verordnung.
Die Kosten sind nach § 6d BVO NRW nur beihilfefähig, wenn diese ärztlich verordnet wurden und zur Vorbeugung einer Behinderung, zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einer Organsysteme/Körperteile oder im Anschluss an eine abgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt wird. Beihilfefähig sind ausschließlich für die in der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger der Sozialversicherung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01.01.2011 genannten Maßnahmen und nur Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den Rehabi-litationsträgern vereinbart hat. Dies gilt auch für eine ggf. notwendige Begleitperson.
Nicht beihilfefähig sind: Mitgliedsbeiträge, Beiträge zum Fitnessstudio, allgemeine Fitness-Übungen und –Geräte, Aufwendungen für notwendige Sportbekleidung sowie die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort.
Die computergestützte Videountersuchung von Muttermalen ist eine Aufwendung, die im Regelfall über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgeht. Eine herkömmliche Auflichtmikroskopie reicht in der Regel aus, um das Risiko der Entstehung von Melanomen beurteilen zu können, diese ist wissenschaftlich anerkannt und geeignet, atypische Naevi von Melanomen zu unterscheiden.
In der Regel darf eine Gebühr zwischen dem Einfachen und dem 1,8- bzw. dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Eine Überschreitung ist dann zulässig, wenn Besonderheiten bestimmter Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Die Überschreitung hat den Charakter einer Ausnahme. Der (Zahn-) Arzt/ die (Zahn-) Ärztin ist nach § 12 Abs. 3 GOÄ bzw. § 10 Abs. 3 GOZ dazu verpflichtet die Leistungen schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Auf Ihr Verlangen ist die Begründung zudem näher zu erläutern.
Bitten Sie um eine solche Begründung und reichen Sie diese als Wiedervorlage oder Widerspruch innerhalb der Monatsfrist nach. Hinweis: Eine Begründung muss stets leistungsbezogen und schriftlich nachvollziehbar vorliegen. Für die Anerkennung der Schwellenwertüberschreitung ist eine Darlegung erforderlich, inwiefern sich der Einzelfall im Vergleich zu anderen Fällen (unter Berücksichtigung der Vielzahl der Patienten) verhält und weshalb er sich deutlich vom Durchschnitt abhebt und unterscheidet (z.B. „übliche Behandlungszeit 10 min. im vorliegenden Fall aufgrund … 30 min.“). Eine solche Begründung ist je Gebührenziffer anzubringen – eine pauschal für den Behandlungsfall abgegebene Erklärung reicht nicht aus.
Material- und Laborkosten zu Zahnersatz sind nach den Bestimmungen der BVO NRW bis zu 70% beihilfefähig.
Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000,00 Euro je Implantat beihilfefähig. Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten unter anderem für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (zum Beispiel Bohrer und Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen-und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten. Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion sind neben dem Pauschalbetrag beihilfefähig. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe gewährt wurde, sind auf die Höchstzahl anzurechnen. Nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen und nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfestelle sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aufgrund eines amtszahnärztlichen Gutachtens beihilfefähig:
1. größere Kiefer- und Gesichtsdefekte, die ihre Ursache in
a) Tumoroperationen,
b) Entzündungen des Kiefers,
c) Operationen infolge großer Zysten (zum Beispiel große follikuläre Zysten oder Keratozysten),
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder
f) Unfällen
haben,
2. dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung,
3. generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
4. nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktion im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder
5. zahnloser Ober- oder Unterkiefer (ohne vorhandenes Implantat)
(Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 b BVO NRW).
Bescheinigungen und persönliche Daten
Bitte nutzen Sie dazu einfach für Ihren nächsten Antrag den Vordruck „Langer Beihilfeantrag“ mit den neuen Angaben. Wenn Sie nicht bis zum nächsten Antrag warten wollen, teilen Sie uns die Änderung bitte schriftlich mit. Sie können dazu das Muster „Schreiben an die Scanstelle“ verwenden.
Um Falschmitteilungen unberechtigter Dritter zu vermeiden, ist eine Änderung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich.
Bitte informieren Sie schriftlich Ihren zuständigen Sachbearbeiter über Ihren Wunsch. Verwenden Sie bitte das Muster „Schreiben an die Scanstelle“. Die Zustellung der Bescheinigung wird schnellstmöglich bearbeitet.
Bitte senden Sie die Bescheinigung an die Scanstelle (Anschrift: Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold) und verwenden Sie das Muster „Schreiben an die Scanstelle“.
Bitte übersenden Sie dazu eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des letzten Jahres an die Scanstelle in Detmold (Zentrale Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold) und verwenden Sie das Muster „Schreiben an die Scanstelle“.
Bitte nutzen Sie bei Ihrem nächsten Antrag den Vordruck „Langer Beihilfeantrag“ und teilen Sie uns darin die Geburt Ihres Kindes mit. Bitte tragen Sie auch den Versicherungsschutz Ihres Kindes ein. Mit dem Antrag haben Sie ebenso die Möglichkeit, den Zuschuss für die Säuglingserstausstattung zu beantragen. Bitte fügen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde und eine Kopie des Versicherungsnachweises Ihres Kindes sowie einen Nachweis der geänderten Versicherungssätze bei. Die individuellen Beihilfebemessungssätze ändern sich durch die Veranlagung eines oder mehrerer Kinder bei der Beihilfestelle. Die beihilfeberechtigte Person, über die der kindliche Beihilfeanspruch geltend gemacht werden soll, erhält je nach Anzahl der über dieselbe Akte laufenden Kinder einen Beihilfebemessungssatz von 50% bzw. 70% (ab dem zweiten Kind). Kinder besitzen einen Beihilfebemessungssatz in Höhe von 80%.
Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen des Kindes nur einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten gewährt. Dies gilt auch bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kindern, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ebenfalls beihilfeberechtigt ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, nach Bundes- oder Landesbeihilferecht nur bei dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt wird, der den Familienzuschlag für das Kind erhält.
Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden (Rechtsgrundlage § 2 Abs. 2 BVO NRW). Das Formular „Anlage Kind“ ist unter dem hinterlegten Link zu finden.
Voranerkennungen und Ansprüche in besonderen Fällen
Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos für sich und Ihr Kind / Ihre Kinder. Am besten verwenden Sie das Muster „Schreiben an die Scanstelle“. Bitte schicken Sie den Antrag zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung unter Angabe Ihrer Beihilfenummer zur Zentralen Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos. Am besten verwenden Sie das Muster „Schreiben an die Scanstelle“. Bitte schicken Sie den Antrag zusammen mit der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung unter Angabe Ihrer Beihilfenummer zur Zentralen Scanstelle Beihilfe, 32746 Detmold.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Altersbegrenzung gilt auch nicht, wenn vor Behandlungsbeginn durch den Amtszahnarzt bestätigt wird, dass die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können, keine Behandlungsalternative vorhanden ist und erhebliche Folgeprobleme insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion bestehen. In solchen Fällen benötigen wir eine fachärztliche Feststellung des behandelnden Kieferchirurgen.
Zur Übersendung der Unterlagen nutzen Sie bitte den Vordruck „Schreiben an die Scanstelle“ und den Vordruck „Einverständniserklärung“.
Die Kosten zahnärztlicher (und damit auch kieferorthopädischer) Behandlungen sind beihilfefähig, sofern und soweit sie notwendig und angemessen sind (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Die Angemessenheit orientiert sich an der Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu (GOZ).
Bitte beachten Sie: Heil- und Kostenpläne können im Vorfeld der Behandlung nicht detailliert durch die Beihilfefestsetzungsstelle geprüft werden. Insbesondere werden keine konkreten Kostenzusagen erteilt.
Zahnärztliche Behandlungen - mit Ausnahme von Implantatbehandlungen und kieferorthopädischen Behandlungen bei Erwachsenen - bedürfen keiner vorherigen Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Sie müssen daher keine Heil- und Kostenpläne vor Behandlungsbeginn vorlegen. Die Kosten zahnärztlicher Behandlungen sind beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich zunächst an der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. dem Gebührenverzeichnis hierzu.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/beihilfe/informationen-zu-ambulanten-psychotherapien
Beihilfeberechtigte Personen, die bei der Bezirksregierung Düsseldorf selbst beschäftigt sind, wenden sich bitte an Frau Schuster Tel. 0211 475-3054, jana.schusterbrd.nrw.de (jana[dot]schuster[at]brd[dot]nrw[dot]de) oder dez23.psychotherapiebrd.nrw.de (dez23[dot]psychotherapie[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Sogenannte Wahlleistungen werden abzüglich eines Eigenanteils erstattet. Dazu zählen die Chefarztbehandlung und/ oder eine Unterbringung im Zweibettzimmer im Krankenhaus.
Für einen Krankenhausaufenthalt werden folgende Eigenanteile einbehalten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW):
- 10,00 Euro pro Tag: privatärztliche Behandlung („Chefarztbehandlung“)
- 15,00 Euro pro Tag: Unterbringung im Zweitbettzimmer Bei Inanspruchnahme eines Einbettzimmers sind höchstens die Kosten eines Zweibettzimmers (ohne Komfortleistungen) beihilfefähig. Bei Behandlung in einer Privatklinik wird von den Aufwendungen ein Eigenanteil von 25,00 Euro pro Tag abgezogen. Außerdem erfolgen bei Privatkliniken eine Vergleichsberechnung und eine Kürzung der Aufwendungen auf jene Kosten, die in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik) angefallen wären. Die Selbstbeteiligung an den Wahlleistungen gilt für Aufwendungen bis zum 31.12.2018 bis zu 30 Tagen pro Jahr (750,00 Euro) oder bis zum Erreichen der Belastungsgrenze; für Aufwendungen ab dem 01.01.2019 bis zu 20 Tagen pro Jahr (500,00 Euro) oder bis zum Erreichen der Belastungsgrenze.
Wie hoch Ihre individuelle Belastungsgrenze (inkl. der Kostendämpfungspauschale) ist, können Sie der jeweils letzten Seite Ihrer Beihilfefestsetzungsbescheide entnehmen.
Die erstmalige Beschaffung einer Brille bedarf immer einer ärztlichen Verordnung. Der Arzt entscheidet darüber, welche Gläser (Bifokal- oder Gleitsichtgläser) für den Beihilfeberechtigten notwendig sind. Die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erst ab einer Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien beihilfefähig. Bei unveränderter Sehschärfe sind die Aufwendungen von Brillengläsern drei Jahre nach Erst- bzw. Folgebeschaffung bis zu einem Höchstbetrag von 220,00 Euro je Brillenglas (bis 5,75 Dioptrien) oder 250,00 Euro je Brillenglas (ab 6,00 Dioptrien) bzw. bei Kontaktlinsen nach zwei Jahren bis zu einem Höchstbetrag von 170,00 Euro je Kontaktlinse beihilfefähig.
Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 70,00 Euro beihilfefähig. Das Einschleifen von Brillengläsern ist bis zu 25,00 Euro je Glas beihilfefähig. Höher-brechende Gläser sind erst ab 6,00 Dioptrien beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
Bitte wählen Sie bei Antragstellung aus, für welche Art Sehhilfe – Brille oder Kontaktlinsen – Sie sich entscheiden möchten. Eine Beihilfe kann nicht für beide vorgenannten Sehhilfen gewährt werden.
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind folgende Sehhilfen:
• Kontaktlinsen nur für die berufliche Tätigkeit
• Sportbrillen für Lehrkräfte (nicht für Schüler)
• Bildschirmarbeitsplatzbrillen (bitte wenden Sie sich an Ihre personalaktenführende Stelle z.B. Dez. 47)
Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder können in bestimmten Fällen berücksichtigt werden. Ehegatten bzw. Lebenspartner werden nur dann durch die Beihilferegelung berücksichtigt, wenn ihr Jahreseinkommen im abgeschlossenen Kalenderjahr 18.000,00 Euro nicht überstiegen hat. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe ist an den Anspruch auf Kindergeld gekoppelt, das bedeutet, dass ein Anspruch nur maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sind vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig. Hierzu zählt auch die Verordnung einer Insulinpumpe. Bitte reichen Sie die Rechnung zusammen mit der Verordnung und einem Beihilfeantrag über die Scanstelle in Detmold ein.
Bitte verwenden Sie in diesem Fall das „lange Antragsformular“. Dieses und ggfs. das Formular „Unfallbericht“ finden Sie unter unserem Formularservice.
Hinweis: Ein Dienstunfall ist unverzüglich der personalführenden Stelle zu melden. Ansprüche auf Dienstunfallfürsorge entstehen dann, wenn das Ereignis als Dienstunfall anerkannt wurde – hierzu bedarf es eines förmlichen Bescheides des Dienstherrn. In Dienstunfallangelegenheiten ist die Beihilfestelle nicht zuständig.
Es wird ein Zuschuss in Höhe von 170,00 Euro je Kind für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt. Grundsätzlich erhält die Mutter den Zuschuss, wenn beide Elternteile beihilfeberechtigt sind. Leistungen einer Hebamme für die Geburtsvorbereitung (inkl. Schwangerschaftsgymnastik) werden nach Hebammengebührenordnung NRW als beihilfefähig anerkannt. Kosten für Wickelkurse sind nicht beihilfefähig, ebenso keine Geburtsvorbereitungskurse für Männer.
Unter folgenden Voraussetzungen sind die Aufwendungen beihilfefähig:
1. Wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
2. Wenn die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind.
3. Wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
4. Wenn sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a SGB V erteilt worden ist.
5. Wenn die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die heterologe Insemination und die heterologe In-vitro-Fertilisation. Außerdem sind Aufwendungen für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen nicht beihilfefähig. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach vorhergehender Sterilisation, die medizinisch nicht notwendig war, sind nicht beihilfefähig.
Das Land NRW ist der Auffassung, dass wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen nicht notwendig sind und daher keine Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt werden kann. Für unklare Einzelfälle wenden Sie sich bitte an die zuständigen Ansprechpersonen.
Weiterführende Informationen können Sie auch unserem Merkblatt entnehmen.
Aufwendungen für die extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) sind nur bei folgenden orthopädischen und schmerztherapeutischen Indikationen beihilfefähig für die Behandlung:
- verkalkender Sehnenerkrankungen (Tendinosis calcarea)
- nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose),
- des Fersensporns (Fasziitis plantaris) sowie
- der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapierefraktäre Achillodynie).
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT ist ausschließlich der analoge Ansatz der Nr. 1800 GOÄ beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge (da keine Operationsleistung) beihilfefähig (Rechtsgrundlage: Abschnitt II der Anlage 6 zur BVO). Die Diagnose muss auf der Rechnung ersichtlich sein.
Aufwendungen sind bis zur Höhe beihilfefähig, wie sie bei einer Behandlung oder Entbindung am inländischen Wohnort oder des letzten inländischen Dienstortes oder in dem ihnen am nächsten gelegenen geeigneten Inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Aufwendungen für ambulante und stationäre Leistungen in nicht öffentlichen Krankenhäusern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumoder der Schweiz entstanden sind, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie den Aufwendungen (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die in der der Beihilfestelle nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung für eine medizinisch gleichwertige Behandlung entstanden wären.
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