Frequently asked questions (Symbolbild)

Anrechnung Humanmedizin - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bereich Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin finden Sie in unseren FAQ´s.

Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 12 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ist zuständig, wenn eine Einschreibung oder Zulassung im Studiengang „Humanmedizin“ in Nordrhein-Westfalen vorliegt. Falls keine Einschreibung oder Zulassung vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsort der antragstellenden Person. Das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen ist zuständig, wenn die antragstellende Person in Nordrhein-Westfalen, Bremen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde.

Sie können Ihre (Studien-)Unterlagen zu jedem Zeitpunkt im Landesprüfungsamt einreichen. Es bestehen keine Fristen seitens des Landesprüfungsamtes.

Bezirksregierung Düsseldorf
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Bitte schicken Sie Ihre E-Mails an Dez24.Anrechnungatbrd.nrw.de (Dez24[dot]Anrechnung[at]brd[dot]nrw[dot]de).

Die Abkürzung „c/o“ steht für „care of“. Alternativ mit der Abkürzung „z.Hd.“ (= zu Händen) gleichzusetzen. Dieser Zusatz kann verwendet werden, wenn die Schreiben bzw. Bescheide des Landesprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen an eine Adresse geschickt wird, bei welcher Sie nicht als wohnhaft gemeldet sind.

Es werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 40,00 € bis 70,00 € erhoben. Bei der Anerkennung und Anrechnung einzelner Scheine oder Semester wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 € erhoben. Bei der Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 70,00 € erhoben.

Nach dem Anerkennungsbescheid erhalten Sie separat einen Gebührenbescheid. Die Verwaltungsgebühren müssen innerhalb einer im Gebührenbescheid genannten Frist überwiesen werden. Solange noch kein Gebührenbescheid zugestellt wurde, ist Ihrerseits noch keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Die Verwaltungsgebühr ist lediglich bei einer positiven Entscheidung (Anerkennungsbescheid) zu entrichten. Bei einer negativen Entscheidung (Ablehnungsbescheid) werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

Für den Folgeantrag ist dasselbe Antragsformular wie beim Erstantrag zu verwenden. Das bisherige Aktenzeichen ist auf dem Antragsformular anzugeben. Das Aktenzeichen können Sie Ihren Schreiben und/oder Bescheiden entnehmen. Unterlagen, die bereits im Rahmen des Erstantrags eingereicht wurden, müssen nicht nochmal eingereicht werden. Es sind lediglich aktuelle Unterlagen (Transcript of Records, Immatrikulationsbescheinigung) einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass erneut Verwaltungsgebühren erhoben werden.

  • Antragsformular
  • Einfache Kopie Personalausweis/Reisepass/Geburtsurkunde
  • Einfache Kopie der Immatrikulationsbescheinigung/en der Heimatuniversität
  • Einfache Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
  • Beglaubigte Kopie der Fächer- und Notenübersicht/Transcript of records der Auslands-Universität
  • Beglaubigte Kopie der Äquivalenzbescheinigung der Heimatuniversität

Studienleistungen, die Sie im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin an einer deutschen Universität absolviert haben, müssen bzw. können nicht durch das Landesprüfungsamt bei einem Ortswechsel anerkannt werden. Diese Leistungen sind bundesweit gültig. Die Nachweise der absolvierten Scheine sind der neuen Universität vorzulegen.

 

  • Antragsformular
  • Einfache Kopie Personalausweis/Reisepass/Geburtsurkunde
  • Einfache Kopie der Immatrikulationsbescheinigung/en der Heimatuniversität
  • Beglaubigte Kopie der Fächer- und Notenübersicht/Transcript of records
  • Bei Abschluss des Studiums: Beglaubigte Kopie des Diploms, der Bachelor- oder Master-Urkunde
  • Antragsformular
  • Einfache Kopie Personalausweis/Reisepass/Geburtsurkunde
  • Einfache Kopie der Immatrikulationsbescheinigung/en der Heimatuniversität
  • Beglaubigte Kopie der Fächer- und Notenübersicht/Transcript of records
  • Beglaubigte Kopie der Äquivalenzbescheinigung der Heimatuniversität
  • Bei Abschluss des Studiums: Beglaubigte Kopie des Diploms, der Bachelor- oder Master-Urkunde

Mit einer Äquivalenzbescheinigung wird die Gleichwertigkeit Ihrer in einem medizinisch verwandten Studiengang absolvierten Studienleistungen mit den im Rahmen eines Humanmedizinstudiums/Regelstudiengang nach den Bestimmungen der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Vorlesungen, Praktischen Übungen, Kursen und Seminaren bescheinigt.

Die Äquivalenzbescheinigungen sind einzureichen, wenn Sie Studienleistungen aus einem medizinisch verwandten Studiengang anerkennen lassen möchten.

Die Bescheinigungen werden durch die Medizinischen Fakultäten der Universitäten ausgestellt.

Übersetzungen in beglaubigter Form sind einzureichen, wenn die originalsprachigen Nachweise nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst worden sind. Englischsprachige Unterlagen sind nicht zu übersetzen.

Ohne die Vorlage der individuellen (Studien-)Unterlagen ist keine Entscheidung über eine mögliche Anerkennung und Anrechnung möglich. Bei Nachfragen zu bestimmten Ländern oder Universitäten können lediglich allgemeine Informationen mitgeteilt werden. Dabei handelt es sich nicht um endgültige Entscheidungen.

In der Regel ist von einer kurzen Bearbeitungsdauer auszugehen, sofern die Unterlagen vollständig vorliegen. Bei einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer erhalten Sie umgehend eine entsprechende Rückmeldung.

Wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 ÄApprO als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist, wird gem. § 13 Abs. 4 S. 2 ÄApprO eine Gesamtnote nicht gebildet. Die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter hat dieser Regelung (§ 13 Abs. 4 S. 2 ÄApprO) folgend bereits im Mai 2017 einstimmig beschlossen, dass bei der Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aufgrund ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen keine Gesamtnote gebildet wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 ÄApprO umfasst die ärztliche Ausbildung einen dreimonatigen Krankenpflegedienst gemäß § 6 ÄApprO. Er hat den Zweck, die Studienanwärterin oder den Studienanwärter bzw. die Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und sie mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.

Die Nachweise sind spätestens beim Antrag auf die Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. Eine vorherige separate Anerkennung ist nicht notwendig.

Die Zeugnisanerkennung erfolgt durch Dezernat 48 der Bezirksregierung Düsseldorf. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Zeugnisanerkennungsstelle.

Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 u. 3 Hochschulgesetz NRW (HG) i.V.m. den jeweiligen Einschreibungsverordnungen sind die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Prüfung der Hochschulzugangsvoraussetzungen zuständig. Dies beinhaltet gemäß § 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 S. 1 HG die Prüfung, ob die allgemeine Hochschulreife als Hochschulzugangsberechtigung vorliegt, oder aber ob nach § 49 Abs. 2 bis 4 HG i.V.m. der Gleichwertigkeitsverordnung NRW (GlVO) ein entsprechendes Äquivalent nachgewiesen werden kann. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung von Studienleistungen findet daher keine Prüfung der Hochschulzugangsberechtigung statt.

Sobald Sie einen Anerkennungsbescheid erhalten haben, reichen Sie diesen im Rahmen Ihrer Bewerbungen um einen Studienplatz bei den Universitäten ein. Für weitere Informationen rund um den Bewerbungsprozess wenden Sie sich bitte an die Universitäten.

Die Zuständigkeit liegt bei den Promotionsausschüssen der Medizinischen Fakultäten.

Bei einem Doktortitel ist zwischen einem Berufsdoktorat und einem im Ausland in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbene Doktorgrad zu unterscheiden.

Seitens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn wird ein entsprechendes Schreiben darüber ausgehändigt. Eine Anerkennung durch die Ministerien erfolgt nicht mehr.

Das rechtmäßige Führen eines Doktortitels liegt in der Verantwortung des Einzelnen. Auf § 132a StGB wird hingewiesen.

Hochschulstart ist eine Serviceplattform der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Sie koordiniert die Bewerbungen für grundständige Studiengänge einschließlich der zentralen Vergabe von bundesweit zulassungsbeschränkten Studienplätzen in den Fächern Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie (Quelle: https://hochschulstart.de/).

Die Kernaufgabe von uni-assist e.V. ist die Begutachtung internationaler Schul- und Hochschulzeugnisse in Hinblick auf deren Äquivalenz zum deutschen Bildungssystem. Auch die Überprüfung individueller Zugangsvoraussetzungen der jeweiligen Zielhochschulen gehört zum Leistungsspektrum von uni-assist (Quelle: https://www.uni-assist.de/ueber-uns/profil/).

Für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist eine staatliche Erlaubnis – die Approbation – notwendig. Für die Anerkennung akademischer Abschlüsse in Heilberufen, die im Ausland erworben wurden, ist seit dem 1. März 2020 die Bezirksregierung Münster zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie über die Website der Zentralen Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe.