Gesichtsbehandlungen (Symbolbild)

NiSV

Die Verordnung regelt den Einsatz nichtionisierender Strahlung im kosmetischen und nichtmedizinischen Bereich am Menschen. Daraus ergeben sich insbesondere für Kosmetikbetriebe Pflichten wie beispielsweise die Anzeigepflicht und die Pflicht zum Fachkundenachweis.

Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)

NiSV ist die Abkürzung für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“. Am 31. Dezember 2020 ist diese Verordnung in Kraft getreten. Die NiSV gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Darunter fallen zahlreiche Geräte (§ 2 NiSV) mit unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten wie beispielsweise dauerhafte Haarentfernung, Laserbehandlungen, Muskelaufbau in Sportstudios oder Faltenreduzierung. Diese Anwendungen durften bislang von jeder Person auch ohne besondere Qualifikation angeboten werden, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Ziel der NiSV ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Die Verordnung enthält zum einen allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden. Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkundenachweis).

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 31. Dezember 2020 besteht eine Anzeigepflicht für die in der Verordnung benannten Anlagen. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der für den Betriebsort zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen. Bereits betriebene Anlagen mussten bereits bis zum 31. März 2021 der zuständigen Behörde angezeigt worden sein. Seit dem 31.12.2022 ist der Anzeige ein Nachweis der erforderlichen Fachkunde für jede Person beizufügen, die die angezeigte Anlage an Verbraucherinnen und Verbraucher anwendet (vgl. § 3 Absätze 1 bis 4 NiSV).

Je nach Art des Gerätes kann es sein, dass das Gerät in mehrere Kategorien (Kombigerät) fällt und daher auch mehrere Fachkundenachweise notwendig sind. Um sicherzugehen, dass Sie auch den richtigen Nachweis erwerben, fragen Sie beim Hersteller Ihres Gerätes genau nach.

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