
NiSV
Die Verordnung regelt den Einsatz nichtionisierender Strahlung im kosmetischen und nichtmedizinischen Bereich am Menschen. Daraus ergeben sich insbesondere für Kosmetikbetriebe Pflichten wie beispielsweise die Anzeigepflicht und die Pflicht zum Fachkundenachweis.
Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen (NiSV)
NiSV ist die Abkürzung für die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Darunter fallen zahlreiche Geräte (§ 2 NiSV) mit unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten wie beispielsweise dauerhafte Haarentfernung, Laserbehandlungen, Muskelaufbau in Sportstudios oder Faltenreduzierung.
Zum anderen legt die Verordnung Anforderungen fest im Hinblick auf die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkundenachweis).
Es besteht eine Anzeigepflicht für die in der Verordnung benannten Anlagen. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme der für den Betriebsort zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen. Seit dem 31.12.2022 ist der Anzeige ein Nachweis der erforderlichen Fachkunde für jede Person beizufügen, die die angezeigte Anlage an Verbraucherinnen und Verbraucher anwendet (vgl. § 3 Absätze 1 bis 4 NiSV).
Je nach Art des Gerätes kann es sein, dass das Gerät in mehrere Kategorien (Kombigerät) fällt und daher auch mehrere Fachkundenachweise notwendig sind. Um sicherzugehen, dass Sie auch den richtigen Nachweis erwerben, fragen Sie beim Hersteller Ihres Gerätes genau nach.