Baustelle Windrad

Mehr Flächen für den Ausbau der Windenergie

Beitrag Zukunftsplaner - newsletter 3/2023 (20.09.2023)

Die Regionalplanungsbehörde bereitet derzeit die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) (Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen) vor.

Anlass ist die Umsetzung der Flächenbeitragswerte aus dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG).

Über die laufende 2. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sollen die vorgegebenen Flächenziele auf die Planungsregionen in NRW heruntergebrochen werden. Der Entwurf der 2. Änderung des LEP NRW sieht vor, dass zukünftig – bezogen auf die Planungsregionen – Mindestflächenwerte für Vorranggebiete (Windenergiebereiche (WEB)) für alle Regionalpläne festgelegt werden. Für die Planungsregion Düsseldorf sind demnach mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung bereitzustellen.

Um diesen geplanten Wert umzusetzen, ist die 18. Änderung des RPD erforderlich. Mit den bereits im RPD bestehenden WEB wird der im Entwurf der LEP-Änderung vorgesehene regionale Flächenwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der Änderung werden voraussichtlich in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und möglicherweise dabei auch bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) ganz oder teilweise in WEB umgewandelt. Es ist aber auch möglich, dass bestehende WEB und WEVB ganz oder in Teilen gestrichen werden. Ebenso wird es voraussichtlich Änderungen des Textteils des RPD geben (wahrscheinlich im Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen) – u. a. in Folge der Anpassung an das geänderte Bundes- und Landesrecht und insbesondere der absehbaren LEP-Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. In der 18. RPÄ ist zuletzt die frühzeitige Unterrichtung gem. § 9 Abs. 1 ROG sowie das Scoping gem. § 8 Abs. 1 ROG erfolgt.