Windenergieanlagen (Symbolbild)

18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)

(Änderung der Festlegungen zu Windenergieanlagen)

Zentraler Anlass für die 18. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) sind Erfordernisse des Klimaschutzes und der Energiewende sowie die dahingehend geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, die einen beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien, hier insbesondere der Windenergie, vorsehen.

In Nordrhein-Westfalen soll zudem das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), welches am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, landesseitig über eine Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umgesetzt werden.

Vorgesehen ist, dass zukünftig – bezogen auf die Regionalplanungsregionen – Mindestflächenwerte für Vorranggebiete (Windenergiebereiche (WEB)) für alle Regionalpläne festgelegt werden.

Der am 2. Juni 2023 beschlossene Entwurf des LEP NRW sieht im Ziel 10.2-2 vor, dass in der Planungsregion Düsseldorf mindestens 4.151 ha als Vorranggebiete für die Windenergienutzung bereitgestellt werden müssen.

Um diesen geplanten Wert umzusetzen, ist die 18. Änderung des RPD erforderlich. Mit den bereits im RPD bestehenden WEB wird der im Entwurf der LEP-Änderung vorgesehene regionale Flächenwert nicht erreicht, sondern deutlich unterschritten. Im Zuge der Änderung werden voraussichtlich in größerem Umfang weitere WEB festgelegt und möglicherweise dabei auch bestehende Windenergievorbehaltsbereiche (WEVB) ganz oder teilweise in WEB umgewandelt. Es ist aber auch möglich, dass bestehende WEB und WEVB ganz oder in Teilen gestrichen werden. Ebenso wird es voraussichtlich Änderungen des Textteils des RPD geben (wahrscheinlich im Kapitel 5.5.1 Windenergieanlagen) – u. a. in Folge der Anpassung an das geänderte Bundes- und Landesrecht und insbesondere der absehbaren LEP-Änderung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien.

An das Erreichen oder Nichterreichen der Mindestflächenwerte sind im Übrigen bauplanungsrechtliche Konsequenzen geknüpft, insbesondere in den §§ 245e und 249 BauGB (Privilegierung und Zulässigkeit in Teilen oder dem gesamten Außenbereich nach § 35 BauGB). Die Änderung wird vor diesem Hintergrund voraussichtlich in vielen Kommunen Auswirkungen auf Rechtsfolgen bisheriger bauplanungsrechtlicher Windenergiekonzepte und deren etwaigen Ausschluss einer Windenergienutzung außerhalb bestehender Windenergieausweisungen haben; ebenso wird sie voraussichtlich gesamträumlich Auswirkungen auf die Privilegierung der Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB haben (vgl. §§ 245e und 249 BauGB). Auch darauf wird hiermit explizit hingewiesen.

Insbesondere aufgrund der Dringlichkeit des Ausbaus Erneuerbarer Energien soll das Verfahren zur 18. Änderung des RPD parallel zum Verfahren zur Änderung des LEP NRW für den Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgen. Zudem sei auch auf den – rechtlich noch nicht geltenden – Grundsatz 10.2-5 des Entwurfs der LEP-Änderung hingewiesen, welcher zeitliche Festlegungen zu einer parallelen Verfahrensführung regionalplanerischer Verfahren und der LEP-Änderung vorsieht und auch Festlegungen zum zeitnahen Verfahrensabschluss der Regionalplanung enthält.

Ausblick

Scoping und frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die geplante Regionalplanänderung eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans auf
  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind. Hierfür ist zunächst – unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des (geänderten) Raumordnungsplans berührt werden kann – der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts festzulegen. Darüber hinaus wurden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 17. August 2023 von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.