Verfahren

Erforderliche Unterlagen im Verfahren gemäß § 34 LPlG:

Bei der Planung von Kerngebieten oder Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO benötigen die Regionalplanungsbehörden gemäß Einzelhandelserlass 2021 im Rahmen der Verfahren nach § 34 Abs. 1+5 LPlG NRW folgende Unterlagen, um der Gemeinde eine sachgerechte Auskunft darüber geben zu können, welche Ziele der Raumordnung für den jeweiligen Planbereich bestehen bzw. ob die Planung (voraussichtlich) an die Ziele der Raumordnung angepasst ist:

  • Die Größe (Geschossfläche und Verkaufsfläche) der Branche und die Sortimente (Art und Umfang) der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen,
  • die Zentrenrelevanz der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsangebote (siehe Kapitel 2.2.8 und Kapitel 3.1.2),
  • die Inhalte eines von der Gemeinde erstellten bzw. regional abgestimmten Einzelhandelskonzeptes (siehe Kapitel 4.1 und Kapitel 3.1.9),
  • die räumliche und funktionale Einordnung der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsangebote in die eigene gemeindliche Siedlungs- und Zentrenstruktur, insbesondere die Lage der zentralen Versorgungsbereiche oder die Lage des Plangebietes in einem bestehenden oder neu geplanten Zentralen Versorgungsbereich,
  • die verkehrliche Anbindung (einschließlich ÖPNV),
  • die möglichen Auswirkungen (z. B. durch Nachweis im Rahmen von Verträglichkeitsgutachten oder Stellungnahmen) der im Plangebiet vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen auf die betroffenen Gemeinden,
  • sofern erforderlich Angaben, inwieweit die Anforderungen der Nahversorgungsausnahme in Ziel 6.5-2 LEP erfüllt sind,
  • sofern erforderlich Angaben zu der Frage, ob durch die Planung bestehende Agglomerationen i. S. v. Ziel 6.5-8 des LEP NRW verfestigt oder erweitert werden oder neue Agglomerationen entstehen,
  • bei nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten: der zu erwartende Gesamtumsatz und die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen, Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente und
  • bei Anwendung der Abweichungsregelung in Ziel 6.5-7: Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, differenziert nach Sortimenten.

Auch im Zuge der Neuaufstellung von Flächennutzungsplänen sind die vorgenannten Angaben für die landesplanerische Bewertung erforderlich. Insbesondere, bei welchen Kern- und Sondergebieten im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO es sich lediglich um die Sicherung von Bestandsnutzungen handelt und in welchen Bereichen auch Neuansiedlungen ermöglicht oder Potenziale für die Erweiterung von Verkaufsflächen geschaffen werden sollen, ist dabei von Interesse.