Einkaufsstraße

Großflächiger Einzelhandel

Aufgabe der Raumordnung ist es die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren zu schaffen und die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten.

Der Einzelhandel ist hier nicht nur ein zentraler Baustein gelingender Daseinsvorsorge, sondern neben Kultur, Begegnung, Arbeiten und Gastronomie auch ein wesentlicher Bestandteil des städtischen Lebens und der Zentren in den Städten. Er bestimmt in seinen vielfältigen Facetten in hohem Maße die Lebendigkeit und die Attraktivität der urbanen Zentren. Entsprechend nehmen auch die Vorgaben der Raumordnung Fragestellungen der verträglichen Verortung und Dimensionierung in den Blick. Dabei geht es natürlich vornehmlich um größere, raumbedeutsame Einzelhandelsbetriebe die in der Lage sind Versorgungsstrukturen der Städte und Gemeinden weiträumig zu beeinflussen, Verkehre auszulösen oder umzulenken und zudem auch nicht unwesentliche Emissionen verursachen können. Hierzu gehören Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, welche im Planungsrecht als Vorhaben im Sinne § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung beschrieben sind.

Die Festlegungen des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen und des Regionalplans Düsseldorf stellen die überörtliche und interkommunal verträgliche Verortung und Dimensionierung solcher Vorhaben sicher. Entschließt sich eine Kommune zur Neuaufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes mit dem Ziel, in einem Gebiet großflächigen Einzelhandel zu planen, muss sie die Ziele der Raumordnung beachten. Hierfür prüft die Regionalplanungsbehörde dann im Rahmen des sogenannten Anpassungsverfahrens nach § 34 Landesplanungsgesetz NW, ob das Vorhaben mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Dabei ist wesentliches Abstimmungsinstrument zwischen Land und Kommune der stadtweit aufzustellende Flächennutzungsplan.