Siedlungsentwicklung

Wohnen

Auftrag Raumordnung

Den groben Rahmen für die Festlegungen der Raumordnung legt das Raumordnungsgesetz (ROG) fest. Hinsichtlich der Siedlungsentwicklung legt das ROG fest, dass insbesondere die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur sowie auf Zentrale Orte auszurichten ist. Des Weiteren ist die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen. Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge ist für alle Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten.

Allgemeine Siedlungsbereiche

Die Grundsätze der nachhaltigen Raumentwicklung werden in Nordrhein-Westfalen u.a. durch den Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sowie darauf aufbauend für die Planungsregion Düsseldorf durch den Regionalplan Düsseldorf (RPD) konkretisiert. Der Regionalplan ist aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln, er setzt ihn um und konkretisiert diesen. Gemäß LEP NRW ist der Raum in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen oder vorrangig Freiraumfunktionen dienen. Der RPD kommt dieser Aufgabe nach, in dem der Siedlungsraum zeichnerisch als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festgelegt wird. Diese können durch Zweckbindungen noch weiter konkretisiert werden. Alle weiteren flächenhaften Bereiche (mit Ausnahme der Flugplätze), werden als Freiraum festgelegt. ASB weisen gemäß LEP NRW in der Regel 2.000 Einwohner sowie eine Versorgungsfunktion auf und bieten Raum insbesondere für die Siedlungsfunktionen Wohnen, Einzelhandel, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen sowie öffentliche und private Dienstleistungen.

Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche

Nach dem LEP NRW und RPD ist die Siedlungsentwicklung innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche zu vollziehen. Grundsätzlich ist die Siedlungsentwicklung in den Gemeinden auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche (ZASB) auszurichten. ZASB sind ASB, welche ein räumlich besonders konzentriertes und vielfältiges Angebot an öffentlichen sowie privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungenvorweisen. Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf diese sog. zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche (ZASB) deckt sich mit dem Ziel einer nachhaltigen Raumentwicklung im Sinne des ROG. Indem notwendige Siedlungserweiterungen an bestehende Netze der Infrastruktur und Versorgungseinrichtungen angebunden werden, wird zum einen die Erreichbarkeit und zum anderen die ökonomische Tragfähigkeit dieser gewährleistet. Die Daseinsversorgung von Bürgerinnen und Bürger wird somit langfristig sichergestellt.

Nicht dargestellte Ortsteile

Auch im regionalplanerischen Freiraum ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Siedlungsentwicklung für Wohnen möglich. Hierbei handelt es sich um Wohnplätze mit weniger als 2.000 Einwohner, welche nicht über die zentralörtlich bedeutsame Infrastruktur verfügen. Diese werden im Regionalplan allerdings nicht als Siedlungsbereich dargestellt, sondern als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFA). In den regionalplanerisch nicht dargestellten Ortsteilen ist eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Entwicklung möglich.

Keine Entwicklung in Splittersiedlungen

Die Entstehung von bandartigen Siedlungen entlang von Verkehrswegen und Splittersiedlungen ist zu vermeiden, da sie der Zielsetzung einer kompakten, auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche (ZASB) ausgerichteten Siedlungsentwicklung konträr gegenüberstehen und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Freiraums und des Landschaftsbildes beeinträchtigen können.