Zettel mit Fragezeichen (Symbolbild)

Häufige Fragen und Antworten zur 51. Änderung des Regionalplans (Änderung der Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung)

FAQs – frequently asked questions

Stand: 18.08.2010

Vorbemerkung Aufgrund des umfangreichen öffentlichen Interesses an der inzwischen in Kraft getretenen 51. Änderung des Regionalplans (Änderung der Vorgaben zur Rohstoffsicherung und -gewinnung) für den Regierungsbezirk Düsseldorf hat sich die Bezirksregierung dazu entschlossen, einige der am häufigsten gestellten Fragen nachfolgend auch im Internet zu beantworten. Wir hoffen, damit einen Beitrag zum besseren Verständnis der Zusammenhänge zu leisten. Die Antworten sollen einen schnellen Überblick über die entsprechenden Themen geben und gehen daher nicht ins Detail. Maßgeblich sind die umfangreichen offiziellen Verfahrensunterlagen zur 51. Änderung, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegt bzw. im Rahmen der Verfahrensbeteiligung (Beteiligung von Behörden, Verbänden etc.) versendet wurden.

Die Regionalpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Nähere Angaben finden sich in § 19 des Landesplanungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

Ziele der Raumordnung sind gemäß § 4 (1) des Raumordnungsgesetzes von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei

1. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,

2. Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.

Die Errichtung eines Gartenhäuschens ist zum Beispiel aufgrund seiner Größenordnung nicht raumbedeutsam, der Bau einer Landessstraße schon.

Ziele der Raumordnung werden unter anderem in Regionalplänen festgelegt, wie dem Regionalplan (GEP 99) für den Regierungsbezirk Düsseldorf.

BSAB sind „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) bzw. „Abgrabungsbereiche“. Für diese enthält der Regionalplan in Ziel 1 aus Kapitel 3.12 des Regionalplans folgende Zielvorgaben:

„(1) Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungs­bereiche) sichern die Rohstoffversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit bestimmter Vorkommen und der dauerhaft-umweltgerechten Raumentwicklung.

(2) In den zeichnerisch dargestellten Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme für andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind.

(...)

(4) Abgrabungen sind nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Dies gilt auch für Vorhaben, deren Größe weniger als 10 ha beträgt. Denn auch Abgrabungen geringer Größe führen zu einer planlosen Inanspruchnahme von Landschaft, wenn sie außerhalb der Abgrabungskonzentrationszonen erfolgen. (...)

(...)“

Eine BSAB-Darstellung im Regionalplan ist nicht mit einer Abgrabungszulassung zu verwechseln. Hierfür ist ggf. ein separates fachrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen, z.B. ein Planfeststellungsverfahren nach Wasserhaushaltsgesetz bei den Kreisen und kreisfreien Städten. In diesen Zulassungsverfahren ist dann neben der Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung auch die Vereinbarkeit mit weiteren fachrechtlichen Aspekten z.B. aus den Bereichen des Landschafts- und Wasserrechtes zu prüfen. Je nach Einzelfall kann diese Vereinbarkeit z.B. über Nebenbestimmungen zur konkreten Vorhabensausgestaltung sichergestellt werden.

Zusätzliche BSAB sind mit der der 51. Änderung nicht vorgesehen worden.

Die mit der 51. Änderung des Regionalplans neu in den Regionalplan aufgenommenen Sondierungsbereiche für künftige BSAB (siehe „Was sind BSAB?)“ sind Bereiche, deren Inanspruchnahme für andere raumbedeutsame Nutzungen, Planungen und Maßnahmen unzulässig ist, sofern diese Nutzungen mit einer potenziellen künftigen Nutzung der Lagerstätte nicht vereinbar sind.

Das heißt, ein großflächiges Gewerbegebiet könnte z.B. bei einer Rechtskraft der 51. Änderung in den betreffenden Bereichen abgelehnt werden. Eine Weiternutzung als Ackerfläche wäre hingegen möglich.

Sondierungsbereiche sind also keine Abgrabungsbereiche bzw. BSAB (die dann zumindest die raumordnerische Grundlage für eine Zulassung im Fachverfahren darstellen würden). Für eine BSAB-Darstellung wäre erst ein weiteres Regionalplanänderungsverfahren erforderlich.

Die Erarbeitung der beabsichtigten Regionalplanänderung ist auf mehrere Anlässe zurückzuführen bzw. erfolgte vor allem aus den nachfolgenden Gründen:

Die Hinweise im OVG-Urteil vom 24. Mai 2006 (20 A 1612/04) gaben Veranlassung zu einer weiteren Optimierung der regionalplanerischen Vorgaben bezüglich der langfristigen Rohstoffsicherung sowie einer Änderung der textlichen Darstellungen in Kapitel 3.12, Ziel 1 zu Ausnahmen vom Kapitel 3.12, Ziel 1 Nr. 4 (vgl. Sitzungsvorlage zu TOP 10 der 22. Sitzung des Planungsausschusses am 20. September 2006).

Im oben genanten Urteil wurde u. a. kritisch thematisiert, dass es im Regionalplan (GEP 99) bislang keine Erläuterungskarte gemäß Kapitel C.IV des Landesentwicklungsplans im engeren Sinne gibt. Eine solche Karte wurde seitens der Bezirksplanungsbehörde im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Regionalplan 1998 vorgelegt, aber vom damaligen Bezirksplanungsrat (dem Vorläufer des heutigen Regionalrates) nicht beschlossen.

In diesem Zusammenhang ist die hohe Bedeutung einer raumordnerischen Steuerung des Abgrabungsgeschehens für eine planbare, geordnete Raumentwicklung hervorzuheben. Diese Bedeutung liegt u. a. darin begründet, dass der Bundesgesetzgeber in § 38 des Baugesetzbuches die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen, z.B. über Flächennutzungspläne, bei planfeststellungspflichtigen Abgrabungsvorhaben stark eingeschränkt hat. Ziele der Raumordnung sind jedoch auch in entsprechenden Planfeststellungsverfahren zu beachten.
Nur mit einem gültigen Regionalplan kann ein Wildwuchs an Abgrabungen außerhalb der vom Regionalrat vorgesehenen Bereiche verhindert werden.

Etwaige Risiken für die bestehende Steuerungswirkung des Regionalplans – d.h. insb. den regelmäßigen Ausschluss von Abgrabungen außerhalb der Abgrabungsbereiche bzw. außerhalb der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ (BSAB) – sollten daher vorsorglich und möglichst rasch vermieden werden. Dies ist von großer Bedeutung für die Sicherstellung einer geordneten, umweltschonenden Raumentwicklung in den Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks.

Ja. Der zugehörige umfangreiche Umweltbericht ist die Anlage 4 der Unterlagen zur 51. Änderung des Regionalplans vom Januar 2008.

Diesen finden Sie hier.

Wie bereits bezüglich des Hintergrundes für die 51. Änderung des Regionalplans dargelegt, sollten etwaige Risiken für die Steuerungswirkung des Regionalplans mit der geplanten Regionalplanänderung vorsorglich beseitigt werden.

Im Rahmen der 51. Änderung des Regionalplans wurde bereits im Spätsommer 2007 eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

Die Bezirksplanungsbehörde hatte sich jedoch dazu entschlossen, freiwillig noch eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die bis zum 3. März 2008 lief. Näheres hierzu finden Sie im Amtsblatt der Bezirksregierung vom 17. Januar 2008.

Ja. Eine solche Erörterung erfolgte - wie dies  auch gemäß § 20 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes vorgesehen ist.

Die Entscheidung über die Aufstellung der Regionalplanänderungt traf der Regionalrat am 18.09.2008 mit großer Mehrheit.

Der Regionalrat hat auch bereits einleitend in der Sitzung des Regionalrates vom 14.06.2007 die Erarbeitung der 51. Änderung des Regionalplans beschlossen.

Die Bezirksplanungsbehörde (Dezernat 32 der Bezirksregierung) hat nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne und Regionalplanänderungen mitzuwirken.

Nach einem Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat musste die Landesplanungsbehörde über die Genehmigung der 51. Änderung entscheiden. Mit der Bekanntmachung der entsprechenden Genehmigung trat die Regionalplanänderung dann am 09.12.2008 in Kraft.

Im Rahmen der im Jahr 2007 erfolgten breiten Verfahrens- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind der Bezirksplanungsbehörde in großem Umfang neu Interessensbereiche gemeldet worden. Diese sind genauso wie die zuvor bekannten Interessensbereiche mit einem standardisierten Prüfschema im Hinblick auf ihre Eignung als Sondierungsbereiche geprüft worden. Die damaligen Veränderungen beim 2. Entwurf gegenüber dem ersten Entwurf waren Ergebnis dieses transparenten Prüfverfahrens.

Näheres hierzu finden Sie in Abschnitt 3.2 des Umweltberichtes (2. Fassung). Im Abschnitt 3.2.6 finden sich diesbezüglich auch umfangreiche Ausführungen zu den regelmäßigen Ausschlusskriterien für Sondierungsbereiche.
Kleinere Änderungen der regelmäßigen Ausschlusskriterien erfolgten über die Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss der 51. Änderung des Regionalplans
(vgl. insb. Anlage A zu den Synopsen als Teil der Anlage A4.2 der Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss zur 51. Änderung des Regionalplans).

Interessensbereiche wurden nicht zum Ausgangspunkt der Planungen gemacht. Die Berücksichtigung von Interessensbereichen war erst ein nachgeordneter Planungsschritt, mit dem eine weitere Reduktion der potentiellen Sondierungsbereiche erfolgte (Reduktion um Bereiche ohne Abgrabungsinteressen).

Die Interessensbereiche wurden der Bezirksregierung von Externen gemeldet (z.B. von Unternehmen im Rahmen der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung) und wurden in dem Anhang 2 des Umweltberichtes (2. Fassung) graphisch dokumentiert. Eine Ergänzung der Interessensbereiche erfolgte über Anlage A zu den Synopsen (Teil der Anlage A4.2 der Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss zur 51. Änderung des Regionalplans).

Die bloße Darstellung als Interessensbereich in den entsprechenden Übersichten stellt also noch keinerlei Willensbekundung dahingehend dar, dass die Bezirksregierung selber hier einen Abgrabungsbereich oder einen Sondierungsbereich plant bzw. dem Regionalrat vorschlagen will.

Nähere Angaben hierzu finden sich in Abschnitt 4.3 der Begründung der Planerarbeitung und Abschnitt 3.2.1 des Umweltberichtes.

Dies liegt in den einschlägigen rechtlichen Regelungen zum Datenschutz begründet. Für weiterführende Informationen zu dieser Problematik wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 569 zum Thema „Offenlegung von personenbezogenen Daten“ hingewiesen (Landtagsdrucksache 14/1593).

Die Auslegungsorte sind in § 14 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes gesetzlich eindeutig geregelt. Danach ist die öffentliche Auslegung von den Bezirksplanungsbehörden (d.h. für die 51. Änderung bei Dezernat 32 der Bezirksregierung Düsseldorf) vorzunehmen sowie von den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Unterlagen zur 51. Änderung unabhängig davon auch jeweils umgehend ins Internet eingestellt. Auch auf diese Weise wunde eine breite Information der Öffentlichkeit ermöglicht. Dieses Angebot wird auch in sehr großem Umfang genutzt.

Die von der 51. Änderung betroffenen Kommunen haben als Verfahrensbeteiligte die entsprechenden Unterlagen unmittelbar erhalten.

Die entsprechenden Angaben finden sich insbesondere in Abschnitt 3.2 des Umweltberichtes (vor allem 3.2.6). Ausführungen zu einzelnen Interessensbereichen finden sich im Anhang 1 des Umweltberichtes (dort insb. in der Spalte „Ausschlussgründe“).

Kleinere Änderungen der regelmäßigen Ausschlusskriterien erfolgten über die Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss der 51. Änderung des Regionalplans (vgl. insb. Anlage A zu den Synopsen als Teil der Anlage A4.2 der Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss zur 51. Änderung des Regionalplans).

Das LPlG sieht vor, dass die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 ROG zu erörtern sind. Dies erfolgte im Rahmen einer mehrtätigen Veranstaltung im Kreishaus Wesel Ende Juni 2008.

Eine Erörterung mit Anwohnern ist gesetzlich im Übrigen nicht vorgesehen. Bereits vom ersten Tag an waren jedoch Bürger als Zuhörer zugelassen.

Ja, mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Regionalplanänderung ist die Regionalplanänderung am 09.12.2008 in Kraft getreten. Das OVG hat die 51. Änderung in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil am 07.12.2009 bestätigt.

Nähere Informationen zum Verfahrensablauf der 51. Änderung finden Sie hier.

Nähere Informationen zum OVG-Urteil vom 07.12.2009 finden Sie hier.

Die Bezirksplanungsbehörde hat nähere Informationen zur 51. Änderung auf einer extra Seite im Internet eingestellt.

Diese finden Sie hier.