7. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)

(Anpassung der Siedlungsfestlegungen des RPD an die geänderten Vorgaben des LEP NRW)

Anlass für die 7. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) ist die im August 2019 in Kraft getretene Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).

Da der RPD auf der Grundlage der Fassung des LEP NRW konzipiert wurde, welche 2017 in Kraft getreten ist, weicht dieser aktuell im Bereich der Siedlungsentwicklung vom Landesentwicklungsplan ab.
Durch die Änderung des LEP NRW, insbesondere durch die neuen Ausnahmen des Ziels 2-3 (Darstellung von Bauflächen und -gebieten im regionalplanerischen Freiraum) sowie des neuen Ziels 2-4 (bedarfsgerechte Entwicklung von nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortslagen), soll den Kommunen mehr Flexibilität in der Flächenausweisung ermöglicht werden, speziell für kleine Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern. Der RPD hingegen sieht die Siedlungsentwicklung kleiner Ortsteile aktuell nur im Rahmen des „Eigenbedarfes“ vor.

Gemäß § 13 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Regionalpläne aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln und nach § 18 Absatz 1 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG) sind die Regionalpläne an geänderte oder neue Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen. Mit dieser Regionalplanänderung sollen die textlichen Festlegungen des RPD an die geänderten Vorgaben von Ziel 2-3 LEP NRW und Ziel 2-4 LEP NRW angepasst werden.

Die Änderung betrifft daher vor allem textliche Festlegungen zur Siedlungsstruktur in Kapitel 3 des RPD. In Ziel 1 Kapitel 3.1.1 „Siedlungsbereiche entwickeln, Freiraum schützen“ ist vorgesehen, die Entwicklungsmöglichkeiten nicht als Siedlungsraum dargestellter Ortsteile an die neuen Vorgaben des Ziels 2-4 LEP NRW anzupassen sowie eine Unberührtheitsklausel für die Ausnahmen nach Ziel 2-3 LEP NRW aufzunehmen. Letzteres ist auch für Ziel 1 Kapitel 3.3.3 „Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“ angedacht. In der Folge müssen die bestehenden Verknüpfungen zwischen den Festlegungen zur Siedlungsentwicklung in Kapitel 3 und den Festlegungen für den Freiraum in Kapitel 4 geändert werden. Hierzu soll in Ziel 1 Kapitel 4.1.2 „Regionale Grünzüge“ die den nicht als Siedlungsraum dargestellten Ortsteilen zugestandene Entwicklungsmöglichkeit an die neuen Vorgaben von Ziel 2-4 LEP NRW angepasst werden. Analog dazu sollen in Kapitel 4.1.2 „Regionale Grünzüge“ auch die Aussagen zum Eigenbedarf in Erläuterung 4 sowie der Begriff „Eigenbedarfsortslage“ in Grundsatz 1 geändert werden.

Darüber hinaus ist die Streichung der Formulierung „5-ha Ziel“ in Kapitel 1.1 „Die Region und ihr Plan“ vorgesehen. Die Änderung erfolgt aufgrund der Streichung von Grundsatz 6.1-2 LEP NRW („5-ha Ziel“ für NRW) und dient folglich ebenfalls der Anpassung an den LEP NRW.

Zudem sollen Darstellungen in der Beikarte 3A „Optionen zukünftiger Siedlungsentwicklungen“ geändert und eine zugehörige Änderung der Legende vorgenommen werden. Diese Änderungen haben jedoch keine Auswirkungen auf den Regelungsgehalt bestehender Festlegungen.

07. Regionalplanänderung

Als Grundlage für die geplanten Änderungen wird voraussichtlich der RPD in der Fassung herangezogen, die nach Inkrafttreten der 1. Regionalplanänderung bestehen würde, da davon auszugehen ist, dass die 1. Änderung vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für die 7. Änderung, d. h. vor einem entsprechenden einleitenden Beschluss des Regionalrates, rechtswirksam wird. Insbesondere bei den geplanten Änderungen der textlichen Festlegungen kann es im Zuge der Vorbereitung des Aufstellungsverfahrens noch zu Anpassungen kommen.

Die geplanten Änderungen der textlichen Festlegungen betreffen grundsätzlich die gesamte Planungsregion Düsseldorf. Diese umfasst die Kreise Kleve, Mettmann und Viersen, den Rhein-Kreis Neuss sowie die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal. Dies gilt jedoch nicht für die geplanten Änderungen von Kapitel 3.3.3 „Virtueller Gewerbeflächenpool für das Gebiet des Kreises Kleve“, da diese nur das Gebiet des Kreises Kleve betreffen.

In der vorliegenden Fallgestaltung ist es – anders als bei Änderungen von zeichnerischen Festlegungen (d. h. Änderungen der Plandarstellung im Maßstab 1 : 50.000) – nicht möglich, konkret betroffene Bereiche abzugrenzen. Gleichwohl ist unter anderem aufgrund des Regelungsgehaltes von Ziel 2-3 LEP NRW und Ziel 2-4 LEP NRW anzunehmen, dass die Auswirkungen der Planänderung überwiegend den regionalplanerischen Freiraum betreffen werden.

Bisheriges Verfahren

Scoping und frühzeitige Unterrichtung

Gemäß § 8 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist für die Regionalplanänderung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen und die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten. Dazu wird ein Scoping durchgeführt, in dem der Untersuchungsrahmen und die Methodik der Umweltprüfung und der Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes den berührten öffentlichen Stellen dargelegt werden.. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs. 1 ROG. Sie wurden frühzeitig über die Planungsabsichten der 7. Regionalplanänderung unterrichtet und aufgefordert, Planungen und Maßnahmen zu melden, die für die 7. Regionalplanänderung relevant sein könnten. Der Rücklauf aus Scoping und frühzeitiger Unterrichtung der öffentlichen Stellen fließen in das weitere Verfahren ein. Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit über die Planungsabsichten erfolgt im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf am 03.12.2020 und im Internet.