Abstimmung der Fachplanung

Abstimmung der Fachplanung mit den Erfordernissen der Raumordnung

Die Regionalplanungsbehörde erarbeitet und konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung und hat gemäß den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (LPlG) dafür zu sorgen, dass die Vorgaben der Raumordnung beachtet bzw. berücksichtigt werden. Die Umsetzung innerhalb der Bauleitplanung ist insbesondere durch die Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch gewährleistet. Neben der querschnittsorientierten Bauleitplanung, welche unterschiedlichste Belange der räumlichen Nutzungen eines Gebietes betrachtet, ist aber auch die fachliche Planung an die Ziele der Raumordnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Als Fach- bzw. sektorale Planung werden solche Planungen bezeichnet, welche im Gegensatz zur Gesamtplanung nicht querschnittsorientiert sind, sondern z.B. einem Raum oder einer Fläche eine klar definierte fachliche Funktion zuweisen. Unter den Begriff der Fachplanung fallen in diesem Kontext insbesondere der Abbau von Bodenschätzen, die Landschaftsplanung, die Verkehrsplanung, die Wasserwirtschaft oder Einrichtungen der Infrastruktur (z.B. Energieversorgung, Leitungsinfrastruktur, Ver- und Entsorgung). Innerhalb dieser Fachplanungen wird die Umsetzung der Vorgaben der Raumordnung durch das ROG geregelt. Im ROG heißt es zu den Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung: „…sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessungsentscheidungen zu berücksichtigen.“ Ergänzend hinzu kommen Raumordnungsklauseln in Fachgesetzen, die ebenfalls die Umsetzung der Vorgaben der Raumordnung absichern.