Pflanze pflanzen (Symbolbild)

Natur und Landschaftsschutz in Genehmigungsverfahren

Das Dezernat 51 nimmt als höhere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) die ihm durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Landesnaturschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege wahr. Es überwacht insbesondere die Einhaltung der Vorschriften der genannten Gesetze und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicher zu stellen. Die Kreise und kreisfreien Städte sind die unteren Naturschutzbehörden, die diese Aufgaben für ihr Kreis- bzw. Gemeindegebiet wahrnehmen. Um einen wirksamen Vollzug von Naturschutz und Landschaftspflege zu gewährleisten, ist in der Praxis besonders die im Kapitel 3 „Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft“ des BNatSchG enthaltene Eingriffsregelung bedeutsam. Die Eingriffsregelung (§§ 13-18 BNatSchG - §§ 30-34 LNatSchG NRW) ist ein wichtiges Instrument für einen flächenhaften Naturschutz. Anknüpfungspunkt sind Veränderungen von Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie Veränderungen des Grundwasserspiegels im Zusammenhang mit der belebten Bodenschicht. Die Eingriffsregelung bezieht sich auf ein Vorhaben und seine Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Getragen wird die Regelung vom Verursacherprinzip: Durch das Eingriffsvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Ihre Bewältigung ist Sache des Vorhabenträgers. Ziel der Eingriffsregelung ist eine möglichst umfassende Vermeidung oder ein Ausgleich der nachteiligen Folgen eines Vorhabens. Der vorhandene Bestand von Natur und Landschaft bleibt erhalten. Das sogenannte „Huckepackverfahren“ ist ein Folgenbewältigungssystem, das die nachteilige Inanspruchnahme von Natur und Landschaft an anderer Stelle wieder ausgleicht. Das Verfahren bei Eingriffen richtet sich nach § 33 LNatSchG NRW: Danach trifft bei einem Eingriff die nach dem Fachrecht zuständige Genehmigungsbehörde die Entscheidung gemeinsam mit der Naturschutzbehörde der entsprechenden Verwaltungsebene. Bei allen Verfahren, die von der Bezirksregierung geführt werden und in denen Natur und Landschaft betroffen sind, muss das Dezernat 51 beteiligt werden. Hier wird geprüft, ob die zur Erfüllung der naturschutzfachlichen Anforderungen erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und ob die darin enthaltenen Maßnahmen geeignet sind, die Auswirkungen auf die Natur auszugleichen. Zudem wird darauf geachtet, dass die artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Das Dezernat schlägt naturschutzfachliche Nebenbestimmungen vor. Bei einer frühzeitigen Beteiligung des Dezernats 51 in förmlichen und nichtförmlichen Verfahren ist eine qualifizierte Beratung über die naturschutzfachlichen Anforderungen in dem Genehmigungsverfahren möglich, was auch zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen kann. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dezernat 51 beraten gerne die ein Verfahren führenden Dezernate und auch die Antragstellenden bezogen auf das konkrete Vorhaben sowie im Hinblick auf Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen.