Trinkwasserversorgung (Symbolbild)

Öffentliche Trinkwasserversorgung

Sauberes Trinkwasser in ausreichender Menge ist Lebensgrundlage und Teil der Lebensqualität für mehr als 5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Trinkwasser wird aus verschiedenen Quellen, wie Grundwasser, Talsperrenwasser, Uferfiltrat oder mit Oberflächenwasser angereichertem Grundwasser gewonnen. Eine gesicherte Trinkwasserversorgung ist hierbei entscheidend für unser Wohlergehen und unsere Gesundheit. Vorrangiges Ziel der Bezirksregierung ist die Erhaltung oder Wiederherstellung sauberer Grundwasservorräte um auch in Zukunft die öffentliche Trinkwasserversorgung sicherstellen zu können. Die Benutzung von Gewässern bedarf einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG). Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Gegenüber der Erlaubnis stellt eine Bewilligung demnach das stärkere Recht dar. Ein Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit besteht indes nicht. Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen, die dem Antragsteller gemäß § 13 Wasserhaushaltsgesetz im Bewilligungs- und Erlaubnisbescheid auferlegt werden, soll vor allem die einwandfreie Trinkwasserqualität sowie der Schutz von Natur, Umwelt und weiteren Schutzgütern sichergestellt werden. Grundwasser mit Trinkwasserqualität ist in der Vergangenheit jedoch in einigen Gebieten zur Ausnahmeerscheinung geworden ist. Insbesondere die Nitratbelastung ist zum Teil so weit fortgeschritten, dass eine Aufbereitung zu Trinkwasser wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Dies führte in der Vergangenheit zur Schließung von Wasserwerken oder zur Verlagerung von Entnahmen in tiefere Grundwasserstockwerke. Ziel aller Beteiligten (Wasserbehörden, Wasserversorgungsunternehmen und Gesundheitsämtern) ist es daher, die Grundwasserqualität im ersten Grundwasserstockwerk so zu verbessern, dass eine Nutzung für die Allgemeinheit wieder möglich wird. Die Verlagerung der Förderung in tiefere Schichten kann dabei nur eine vorübergehende Notlösung sein. Es ist eine Frage der Zeit, bis die vorhandenen Grundwasserbelastungen in tiefere Grundwasserstockwerke durchschlagen z. B. durch Fehlstellen in den abdichtenden Tonhorizonten Schadstoffe in die tieferen Schichten eindringen können. Durch verstärkte Wasserförderung aus der Tiefe wird dieser Prozess sogar noch beschleunigt, da verschmutztes oberflächennahes Grundwasser schneller in tiefere Schichten eingetragen wird. Bei der Nutzung von Oberflächengewässern für die Trinkwassergewinnung, insbesondere bei der Gewinnung von angereichertem Grundwasser und Uferfiltrat, stellen hingegen Industriechemikalien und Arzneimittelwirkstoffe ein Hauptproblem dar. Die Grundwasserqualität hat sich durch vielfältige anthropogene Einflüsse negativ verändert. Sowohl durch Einträge von Schadstoffen aus dem gewerblichen und industriellen Bereich als auch durch Auswirkungen aus dem Bereich landwirtschaftlicher Nutzungen sind Belastungen des Grundwassers und der Oberflächengewässer festzustellen. Beispielhaft seien hier für den Bereich Gewerbe und Industrie Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers mit chlorierten und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und mit Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sowie für die Landwirtschaft Verunreinigungen mit Nitraten und Pflanzenbehandlungsmitteln genannt.

BEWILLIGUNG/ERLAUBNIS ZUR GRUNDWASSERENTNAHME

Gewässerbenutzungen wie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bedürfen nach §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis oder einer Bewilligung. Bei öffentlichem oder berechtigtem Interesse des Gewässerbenutzers kann auch eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG beantragt werden. Bei der öffentlichen Wasserversorgung werden für Wasserentnahmen in der Regel Bewilligungen erteilt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasserentnahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zuständig, die mehr als 600.000 Kubikmeter pro Jahr umfassen.

Der Antrag ist rechtzeitig – mindestens ein Jahr – vor Beginn der geplanten Grundwasserentnahme zu stellen. Es wird dringend empfohlen bereits drei Jahre vor der geplanten Entnahme Kontakt mit der Bezirksregierung aufzunehmen, um im Rahmen eines Vorgesprächs das Vorhaben zu besprechen.

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen werden unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange insbesondere folgende Kriterien überprüft:

  • Wasserbedarfsnachweis
  • Dargebotsnachweis
  • Auswirkung der beantragten Entnahme auf „Dritte“ (konkurrierende Entnahmen)
  • Umweltverträglichkeit

Wird die Entnahme als unbedenklich eingestuft, erteilt die Bezirksregierung das Wasserrecht entsprechend der Regelungen nach §§ 8 ff. WHG in Form eines Bescheids, in dem die Entnahmemenge und die Dauer der Grundwasserentnahme sowie etwaige Nebenbestimmungen festgelegt werden.

Beteiligung

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird ausschließlich den relevanten Trägern öffentlicher Belange (TöB) die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Durch die fachübergreifenden Stellungnahmen sollen etwaige negative Auswirkungen der Wasserförderung durch entsprechende Nebenbestimmungen vermieden werden.

Da eine wasserrechtliche Bewilligung dem Rechteinhaber einen größeren Rechtsschutz gegenüber Dritten bietet, gestaltet sich die Beteiligung umfangreicher, hierzu gehören:

  • Die Beteiligung der relevanten TöB
  • Die Offenlage der Antragsunterlagen in den betroffenen Kommunen mit der Möglichkeit für die Betroffene entsprechende Einwendungen geltend zu machen
  • Die Durchführung eines Erörterungstermins, zur Klärung offener Einwendungen, sofern dies von einem Beteiligten gefordert wird

Durch diese Verfahrensschritte wird eine entsprechende Transparenz im Verfahren sowie die Einbindung aller Akteure sichergestellt.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemäß § 11 WHG kann eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt wurde. Dies betrifft Grundwasserentnahmen mit einem jährlichen Volumen ab 5.000 Kubikmeter pro Jahr bis 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr. Hierbei ist entweder eine standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Damit wird geprüft, ob durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme beziehungsweise auf sonstige anfällige Schutzgüter zu erwarten sind.

Ab einer Entnahmemenge von 10 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist für das Vorhaben in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

ÄNDERUNG VON ANLAGEN ZUR GRUNDWASSERENTNAHME

Soll eine durch die Bezirksregierung Düsseldorf genehmigte Anlage zur Grundwasserentnahme geändert werden, muss dies gemäß § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) angezeigt werden.

Anlagen zur Grundwasserentnahme können entsprechend geändert werden, wenn

  • die erlaubte Benutzung nicht über das zugelassene Maß hinaus erweitert wird und
  • ordnungsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

Die beabsichtigte Änderung ist zwei Monate vorher unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen anzuzeigen.

Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Anzeigeformular.

WASSERBUCH

Die erteilten Wasserrechte zur Grundwasserentnahme für die betriebliche Wasserversorgung werden im Wasserbuch der Bezirksregierung Düsseldorf eingetragen.

Die Bezirksregierungen erteilen über die Eintragungen in ihrem Bezirk – auf Anfrage per E-Mail oder per Post – Auskunft.

WASSERENTNAHMEENTGELT

Das Land NRW erhebt für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen von Grundwasser, bei denen die jeweils zugelassene Entnahmemenge mehr als 3.000 Kubikmeter jährlich beträgt, ein Wasserentnahmeentgelt gemäß dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG).

Das Wasserentnahmeentgelt wird durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) festgesetzt.

Für öffentliche Wasserversorger besteht die Möglichkeit, die im Veranlagungsjahr für eine Kooperation mit der Landwirtschaft entstandenen Aufwendungen mit dem festgesetzten Wasserentnahmeentgelt zu verrechnen.

ÜBERWACHUNG DER GRUNDWASSERENTNAHMEANLAGEN

Die Bezirksregierung Düsseldorf überwacht gemäß §§ 100 ff. Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit §§ 93 ff. Landeswassergesetzes NRW (LWG) die Gewässerbenutzungen einschließlich der Entnahmeanlagen.

Die Nebenbestimmungen und Auflagen in den Bescheiden verpflichten die Rechtsinhaber, das Gewässer, das sie benutzen, zu überwachen. Alle relevanten Überwachungsdaten (u. a. Entnahmemengen, Grundwasseranalytik, Grundwasserstände) müssen entsprechend der Regelungen in den Erlaubnis- oder Bewilligungsbescheiden an die Bezirksregierung zur Prüfung übermittelt werden.

ROHWASSERQUALITÄT

Die Qualität des Trinkwassers wird entscheidend beeinflusst durch die Beschaffenheit seines Ausgangsproduktes, des so genannten Rohwassers, also des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Grund- und Oberflächenwassers.

Das Rohwasser ist geprägt durch die geogenen Verhältnisse im Einzugsgebiet und die dortigen Nutzungen. Seine Inhaltsstoffe bestimmen Art und Umfang einer notwendigen Wasseraufbereitung.

Um lokale Veränderungen im Zustrombereich einer Wassergewinnungsanlage zu erkennen, sind Rohwasseruntersuchungen im Regelfall für alle einzelnen Entnahmestellen vorzunehmen. Der Untersuchungsturnus und die zu untersuchenden Parameter sind in der Rohwasserüberwachungsrichtlinie vom 12.3.1991 festgelegt worden. Die Richtlinie aus 1991 berücksichtigt mittlerweile nicht mehr alle relevanten Parameter. Im Bereich der Pflanzenbehandlungsmittel sind die Metabolite (Abbauprodukte) als Parameter hinzugekommen. Bei der Nutzung von Oberflächengewässern sind eine Vielzahl von Spurenstoffen zu betrachten, wie z. B. Arzneimittel und deren Abbauprodukte, Flammschutzmittel, Komplexbildner etc. Deshalb werden in den turnusmäßig stattfindenden Besprechungen mit den Wasserversorgern und den Gesundheitsämtern die aktuellen Belastungen im Grund- und Oberflächenwasser als Grundlage für die Festlegung der zu untersuchenden Parameter herangezogen.

TRINKWASSERAUFBEREITUNGSANLAGEN

Vor der Abgabe von Grund- und Oberflächenwasser als Trinkwasser ist es erforderlich, das Rohwasser so aufzubereiten, dass es den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügt.

In der Trinkwasserverordnung sind für physikalische, chemische und mikrobiologische Parameter Grenzwerte festgelegt, die unter Berücksichtigung des Minimierungsgebotes einzuhalten sind.

Zur Wasseraufbereitung dienen zum Beispiel folgende Verfahren:

  • Entsäuerung durch Belüftung, Verdüsung, Verrieselung
  • Enthärtung durch teilweise Ausfällung von Calciumcarbonat (Kalk)
  • Enteisenung und Entmanganung durch Belüftung in Kombination mit Filtration
  • Entfernung organischer Spurenstoffe durch Aktivkohlefiltration
  • Entfernung mikrobiologischer Verunreinigungen durch Filtrationsverfahren (auch Membranfiltration) in Kombination mit Desinfektion

KOOPERATION MIT LANDWIRTEN

In den letzten Jahrzehnten war durch Bemühungen um hohe Ernteerträge und aufgrund der Intensivierung in der Tierhaltung ein Anstieg der Stickstoffdüngung zu verzeichnen. Insbesondere durch die intensive Verwendung von Wirtschaftsdüngern zusammen mit der Verwendung von mineralischen Düngern stellten sich erhöhte Nitratausträge ein. Diese Stickstoffverbindung ist leicht wasserlöslich, was insbesondere in den Wintermonaten zu einer Auswaschung von Nitrat in das Grundwasser führt.

Ein gutes Beispiel für die Umsetzung des Gewässerschutzes sind die Kooperationen zwischen Wasserversorgern und Landwirten. Auslöser für ihre Gründung war das 12-Punkte-Programm, das gemeinsam mit der Landesregierung, den Vertretern der Wasserwirtschaft, der Landwirtschaft und des Gartenbaus vereinbart wurde. Inhaltlich verständigte man sich dort auf eine enge Zusammenarbeit in Fragen des Gewässerschutzes. Durch kooperatives Handeln auf verschiedenen Ebenen sollte die Zusammenarbeit zwischen Land- und Wasserwirtschaft mit dem Ziel der Verringerung der Einträge von Nährstoffen und Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässern gestärkt werden.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf existieren heute in fast allen Trinkwassereinzugsgebieten örtliche Kooperationen.

Die Kooperationen setzen vor allem auf die standortbezogene Beratung bei der Düngeplanung und bezüglich des Einsatzes von Pflanzenbehandlungsmitteln. Die Wasserversorger finanzieren die landwirtschaftlichen Berater sowie Maßnahmen, die dem Gewässerschutz dienen. Der Erfolg der Kooperationsarbeit hängt zum einen davon ab, dass den Landwirten in ausreichender Zahl kompetente, bekannte Ansprechpartner sowohl bei den Landwirtschaftskammern als auch bei den Wasserversorgern zur Verfügung stehen. Weitere Grundbedingungen sind eine hinreichende finanzielle Mindestausstattung sowie konsequente Erfolgskontrolle und gegebenenfalls Anpassung der zu treffenden Maßnahmen.

KOOPERATION IM SINNE DES 12-PUNKTE-PROGRAMMS

Das Sachgebiet Grundwasser und Wasserversorgung im Dezernat 54 geht davon aus, dass eine funktionierende Kooperationsarbeit, die Landwirte zur Mitarbeit motiviert, große Fortschritte für den Gewässerschutz erzielen kann. Die in den vergangenen Jahren erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen enthalten daher eine Privilegierungsklausel für Kooperationen im Sinne des 12-Punkte-Programms (Vorrang der Kooperation). Die Mitglieder solcher Kooperationen sind von den besonderen Vorschriften der Verordnung zur Düngung und Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln befreit.

In Zukunft wird also weiterhin zu prüfen sein, ob der durch das 12-Punkte-Programm eingeschlagene Weg zu spürbaren Verringerungen der Nitrat- und Pflanzenschutzmittel Belastungen aus der Landwirtschaft in den Trinkwassereinzugsgebieten führt. Dies ist Aufgabe der nach dem 12-Punkte-Programm gegründeten Regionalen Arbeitsgemeinschaften unter der Federführung der Landwirtschaftskammer. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft Niederrhein. Es ist aber auch Aufgabe der einzelnen Wasserversorger, für ihre Einzugsgebiete eine Erfolgskontrolle vorzunehmen und ggfls. ihre Maßnahmen im Rahmen der Kooperation zu intensivieren.

Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass das Kooperationsprinzip Maßnahmen von Ordnungsbehörden nie vollständig ersetzen kann. Da das Kooperationsprinzip auf Freiwilligkeit beruht und auf konstruktive Mitarbeit angewiesen ist, müssen in jedem Fall Regelungen für diejenigen getroffen werden, die zur freiwilligen Mitarbeit nicht bereit sind. Dem wird durch entsprechende Regelungen in den Wasserschutzgebietsverordnungen Rechnung getragen.

Durch die Umsetzung der WRRL und der auf Grundlage der WRRL erlassenen Grundwasserverordnung ist auch in Gebieten ohne Trinkwassergewinnung ein Nitratwert von 50 mg/l einzuhalten, um den guten chemischen Zustand des Grundwassers zu erreichen. Dies stellt sich allerdings für den Regierungsbezirk Düsseldorf als problematisch dar, da in weiten Bereichen der Nitratwert von 50 mg/l im Grundwasser überschritten wird.