Sie dient dem Schutz der Gewässer und umfasst zum einen Regelungen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit. Zum anderen regelt sie die technischen Anforderungen von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen und Gemischen umgehen wie auch die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.
Für Anlagenbetreiber bringt die Bundesverordnung neue Regelungen im Zusammenhang mit der Eignungsfeststellungspflicht mit sich. Neu eingeführt wurde die Verpflichtung, bestimmte Anlagen bei der Behörde anzuzeigen.
Die Bezirksregierung ist in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Überwachung aller AwSV-Anlagen, die Entgegennahme von Anzeigen sowie für Eignungsfeststellungen von LAU-Anlagen zuständig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 62-63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Löschwasserrückhalterichtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen
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