Abwasserüberwachung (Symbolbild)

Überwachung

Anlagen werden im Rahmen von medienübergreifenden Umweltinspektionen von den Umweltdezernaten der Bezirksregierung Düsseldorf überwacht.

Anlagenüberwachung

Die behördliche Überwachung von Anlagen gemäß § 93 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) i. V. m. § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist zentraler Bestandteil unserer Aufgaben.

Im Rahmen einer medienübergreifenden Umweltinspektion, welche dezernatsübergreifend, also in Zusammenarbeit mit dem Dezernat 52 (Abfallwirtschaft), Dezernat 53 (Immissionsschutz) und / oder weiteren Dezernaten stattfindet, wird ein Vor-Ort-Termin im Betrieb durchgeführt. Sowohl angekündigte als auch unangekündigte Vor-Ort-Begehungen sind integraler Bestandteil der behördlichen Überwachung. Nach Durchführung der Umweltinspektion wird durch das federführende Dezernat einen Umweltinspektionsbericht sowie ein Revisionsschreiben erstellt. Die Umweltinspektionsberichte werden auf der Webseite der Bezirksregierung Düsseldorf publiziert und sind dort öffentlich einsehbar.

Liegt ein hinreichender Verdacht oder konkreter Anlass, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Schadensfälle oder eine akute Umweltbeeinträchtigung vor, wird eine unangekündigte Anlassüberwachung vor Ort durchgeführt.

Bei Bürgerbeschwerden können Sie Ihr Anliegen dem „Grünen Telefon“ schildern
(Telefon-Nummer 0211 475-4444 bzw. E-Mail-Adresse gruenes.telefonatbrd.nrw.de (gruenes[dot]telefon[at]brd[dot]nrw[dot]de)).

Grenzwertüberwachung

Die Einhaltung der in den wasserrechtlichen Bescheiden vorgegebenen chemisch-physikalischen Parameter erfolgt sowohl durch amtliche Überwachung als auch durch Selbstüberwachung. Die Überwachungshäufigkeit wird nach Art und Zusammensetzung des Abwassers festgesetzt.

Die amtliche Überwachung erfolgt durch Probenahmen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) vor Ort.  Die Analyse festgelegter Parameter soll die Einhaltung der Anforderungen von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen sicherstellen.

Die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und -anlagen gemäß § 61 WHG erfolgt durch das Betriebspersonal oder externe Dienstleistungsfirmen. Die Messergebnisse und Überwachungsberichte werden der Behörde in regelmäßigen Abständen vorgelegt und von den Mitarbeitenden des Dezernates 54 kontrolliert.

Gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) fällt neben der Überwachung von Grenzwerten auch die regelmäßige Überwachung von Abwasseranlagen wie z.B. betrieblichen Kanalnetzen und Abscheideranlagen unter die Begrifflichkeit der Selbstüberwachung.

Die Ergebnisse und Nachweise der Selbstüberwachung sind in Betriebstagebüchern zu dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten werden in Rücksprache mit den Betrieben konkrete Maßnahmen veranlasst.

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)