Rechtliche Grundlagen
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für nachfolgende Anlagen als Stauanlagenaufsicht zuständig, sofern das Stauvolumen der Anlagen mehr als 100.000 m³ umfasst sowie die Höhe des Absperrbauwerks mehr als 5 m (vgl. §75 LWG) beträgt:
- Talsperren,
- Staustufen,
- Hochwasserrückhaltebecken,
- Sedimentationsbecken.
Genehmigungen
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt für o.g. Anlagen die Genehmigung für:
- den Bau (gemäß §76 LWG),
- den Betrieb (gemäß §§25, 76 LWG),
- die Änderung (gemäß §§ 25 Abs.3 ,76 Abs.3 LWG)
- die dauernde Außerbetriebnahme oder die Beseitigung (gemäß §26 LWG).
Der Neubau einer der genannten Anlagen entspricht einem Gewässerausbau. Gemäß § 68 WHG Abs.1 bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Technische Anforderung
Gemäß § 76 Abs.1 LWG sind o.g. Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T) zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die a.a.R.d.T werden insbesondere in der DIN 19700 (Teil 10 -15) konkretisiert.
Rechtsgrundlagen und Normen
Rechtsgrundlagen: WHG, LWG, ZustVU
Normen: insb. DIN 19700 „Stauanlagen“
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