Windkraftanlage (Symbolbild)

Luftfahrthindernisse

Gebäude, Windkraftanlagen oder Krane können unter Umständen eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen. Nicht nur in der unmittelbaren Umgebung von Flughäfen oder Flugplätzen.

Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmittelbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist (z.B. Kran).

Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr, nimmt diese Zuständigkeit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln wahr (für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist die Bezirksregierung Münster zuständig).

Als Luftfahrthindernisse kommen Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk-/Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso in Betracht, wie temporär errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).

Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse gem. der §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in folgenden Fällen erforderlich:

  • Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG)
  • auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund (§ 14 Abs. 2 LuftVG)
  • bei Freileitungen oder Seilbahnen ab einer Höhe von 20 Meter über Grund (§ 16a LuftVG)
  • in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen, §§ 12 und 17 LuftVG)

Flughäfen sind grundsätzlich von „großen“ Bauschutzbereichen gem.§ 12 LuftVG (bis zu 15 km Umkreis) umgeben. Für andere Flugplätze ist die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches gem.§ 17 LuftVG (bis zu 4 km Umkreis) in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten möglich.

Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt die Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse in den Bauschutzbereichen folgender Verkehrsflughäfen und –landeplätze, sowie Hubschraubersonderlandeplätze an Krankenhäusern:

  • Aachen-Merzbrück
  • Bonn-Hangelar
  • Dinslaken/Schwarze Heide
  • Düsseldorf
  • Essen/Mülheim
  • Köln/Bonn
  • Mönchengladbach
  • Niederrhein (Weeze)

Unabhängig von der Festlegung eines Bauschutzbereichs, sind Flugplätze und die dort festgelegten flugbetrieblichen Verfahren (z.B. die sog. Platzrunde) vor Hindernissen zu schützen. Es ist daher empfehlenswert, Planungen und Vorhaben in der Umgebung sämtlicher Flugplätze möglichst frühzeitig mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen.

Der Antrag kann unter folgendem Link gestellt werden:

Bei allen weiteren Fragen stehen wir Ihnen über die veröffentlichten Kontaktdaten zur Verfügung.

Gebühren

Die Gebühren für die Genehmigung eines Luftfahrthindernisses sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Verwaltungsaufwand können Kosten zwischen 70 Euro und 5.000 Euro entstehen.

Für die Zustimmung zu bzw. Genehmigung von Luftfahrthindernissen sind im Regelfall folgende Kosten zu erwarten (Stand März 2025):

  • Bauwerke, nach Art um Umfang: 70 – 600 Euro
  • Funkmaste: 200 – 600 Euro
  • Krane/temporäre Hindernisse: 200 – 300 Euro
  • Windenergieanlagen, je Anlage: 1.200 Euro

Hinzu kommen die Gebühren der Deutschen Flugsicherung GmbH für die Erstellung eines Gutachtens.

Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Eine Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse kann mit Auflagen verbunden sein. Als mögliche Auflagen kommen Kennzeichnung oder Bauhöhenbeschränkungen von Luftfahrthindernissen in Betracht.

Man unterscheidet dabei Tages- und Nachtkennzeichnung. Die Tageskennzeichnung für flächige Hindernisse, wie zum Beispiel Windkraftanlagen, erfolgt durch Farbauftrag in Grau-Rot oder Weiß-Orange. Die Kennzeichnung seilförmiger Hindernisse, wie Hochspannungsleitungen, erfolgt durch farbige Seilmarker. Statt Farbauftrag kann auch ein weiß blitzendes Feuer (Lichtsignal) eingesetzt werden. Temporäre Hindernisse, wie zum Beispiel Kräne, sind gelb, rot oder orange oder durch Flaggen oder  Warntafeln zu kennzeichnen. Die Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erfolgt durch rote Hindernisfeuer (stetig) und/oder Gefahrenfeuer (blinkend).

Anlagenschutzbereiche

Zum Schutz vor Störungen sind um Flugsicherungsanlagen (Funk-, Ortungs- und Navigationsanlagen) Anlagenschutzbereiche eingerichtet. Durch Störungen dieser Anlagen kann die Kommunikation zwischen Pilot und Fluglotsen beeinträchtigt werden, oder Positionen im Luftfahrzeug oder durch das Radar werden fehlerhaft dargestellt. Da Navigationsanlagen sehr sensibel auf Reflektionen von Windenergieanlagen reagieren, gelten für Windenergieanlagen im Vergleich zu anderen Luftfahrthindernissen erweiterte Anlagenschutzbereiche.

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) hält auf seiner Webseite eine interaktive Karte bereit, die die Flugsicherungseinrichtungen und deren Anlagenschutzbereiche darstellt. 

🗺️ Karte der Anlagenschutzbereiche