Gebäude, Windenergieanlagen, Kräne und andere Objekte können aufgrund ihrer Höhe und ihres Standortes ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen. Solche Luftfahrthindernisse bedürfen der luftrechtlichen Zustimmung im Genehmigungsverfahren bzw. der unmittelbaren luftrechtlichen Genehmigung, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist (z.B. Kran).
Die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 – Luftverkehr, nimmt diese Zuständigkeit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln war (für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster ist die Bezirksregierung Münster zuständig).
Als Luftfahrthindernisse kommen Bauwerke aller Art (Gebäude, Windenergieanlagen, Schornsteine, Funk-/Sendemasten, Hochspannungsfreileitungen) ebenso in Betracht, wie temporär errichtete Objekte (Kräne, Betonpumpen, Steiger, Bühnen oder andere Baugeräte).
Eine luftrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung ist für Hindernisse gem. der §§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in folgenden Fällen erforderlich:
- Grundsätzlich ab einer Höhe von 100 Meter über Grund (§ 14 Abs. 1 LuftVG)
- auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen ab einer Höhe von 30 Meter Höhe über Grund (§ 14 Abs. 2 LuftVG)
- bei Freileitungen oder Seilbahnen ab einer Höhe von 20 Meter über Grund (§ 16a LuftVG)
- in den Bauschutzbereichen von Flugplätzen (mit unterschiedlichen Höhenstufen, §§ 12 und 17 LuftVG)
Flughäfen sind grundsätzlich von „großen“ Bauschutzbereichen gem.§ 12 LuftVG (bis zu 15 km Umkreis) umgeben. Für andere Flugplätze ist die Festsetzung eines beschränkten Bauschutzbereiches gem.§ 17 LuftVG (bis zu 4 km Umkreis) in Abhängigkeit von den jeweiligen Gegebenheiten möglich.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt die Zustimmung bzw. Genehmigung für Luftfahrthindernisse in den Bauschutzbereichen folgender Verkehrsflughäfen und –landeplätze, sowie Hubschraubersonderlandeplätze an Krankenhäusern:
- Aachen-Merzbrück
- Bonn-Hangelar
- Dinslaken/Schwarze Heide
- Düsseldorf
- Essen/Mülheim
- Köln/Bonn
- Mönchengladbach
- Niederrhein (Weeze)
Unabhängig von der Festlegung eines Bauschutzbereichs, sind Flugplätze und die dort festgelegten flugbetrieblichen Verfahren (z.B. die sog. Platzrunde) vor Hindernissen zu schützen. Es ist daher empfehlenswert, Planungen und Vorhaben in der Umgebung sämtlicher Flugplätze möglichst frühzeitig mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen.
Der Antrag kann unter folgendem Link gestellt werden:
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