
Zuverlässigkeitsüberprüfungen
FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs benötigen alle, die gemäß Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) u.a. auf Grund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP).
Das umfasst u.a. das Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, sowie Privatpiloten und Flugschüler.
Informationen zur Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung finden Sie nachstehend.
- Nur in wenigen Fällen können Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung unmittelbar bei uns beantragen. Nähere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter der Frage "Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsprüfung".
- Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen u.a. in den Merkblättern und die Hinweise in den Antragsformularen.
- Bitte verwenden Sie die aktuellen Antragsformulare aus dem Downloadbereich oder den Antrag über den Onlinedienst.
- Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Angaben deutlich lesbar in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist bei der Luftsicherheitsbehörde im Original einzureichen. Sofern er nicht persönlich vorgelegt wird, sind die erforderlichen Anlagen (siehe Antragsvordruck) beizufügen.
Fax- und E-Mailanträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.
Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden:
Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Rechtsgrundlagen:
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Durchführungsverordnung EU 2015/1998
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV).
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 LuftSiG sind das im Einzelnen folgende Personenkreise:
- Nr. 1: Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit regelmäßigen Zugang (häufiger als einmal pro Monat) in den Sicherheitsbereich eines Flughafens gemäß § 8 LuftSiG oder einer Airline gemäß § 9 LuftSiG (z. B. für Flughafen- oder Crewausweis) benötigen.
- Nr. 2: Personen, die keinen regelmäßigen Zugang in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder einer Airline benötigten.
Unter anderem Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbare Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette. - Nr. 3: Personen, die nach LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen oder Personen, die als Ausbilder/innen oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit tätig sind.
- Nr. 4: Luftfahrer/innen (hier Privatpiloten/Privatpilotinnen und Flugschüler/Flugschülerinnen)
Luftfahrer/innen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und entsprechende Flugschüler/innen (§ 7 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4 LuftSiG) sofern Sie als fliegendes Personal für eine Firma tätig werden, siehe Nr. 1. - Nr. 5: Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/innen eines Luftfahrzeuges, denen nicht nur gelegentlich (häufiger als einmal pro Monat) Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes i. S. des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LuftSiG gewährt werden soll.
Bei einer beruflich benötigten ZÜP, ist diese erst nach Einstellung bzw. nach fester Stellenzusage möglich. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist nicht möglich, weil die vorgenannten Personenkreise gesetzlich abschließend festgelegt sind.
Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgenommen sind gemäß § 8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV):
- Beamte/Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes
- Beamte/Beamtinnen der Zollverwaltung.
Zum Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.
- Eine Überprüfung entfällt ebenfalls auf Antrag, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) überprüft wurde (§ 7 Abs. 2 S. 3 LuftSiG)
Dies ist durch eine Bescheinigung der Sicherheitsbeauftragten/des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.
Sollten Sie einen Zugang zum Sicherheitsbereich im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis an den Flughäfen Düsseldorf, Köln / Bonn oder Weeze benötigen, wenden Sie sich für die Antragsformulare bitte an die Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens bzw. an Ihre/n Arbeitgeber/in oder übersenden den „Antrag ZÜP mit Zugang zum Sicherheitsbereich“ an die Bezirksregierung Düsseldorf. Dies gilt auch für Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/in eines Luftfahrzeuges (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LuftSiG). Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Flughafens- bzw. des Luftfahrtunternehmens.
Sollten Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben (§7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LuftSiG), stellen Sie den Antrag über Ihre/n Arbeitgeber/in bzw. künftige/n Arbeitgeber/in, die/der auch die Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung trägt.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. Ihr Hauptwohnsitz (bei Luftfahrern und Flugschülern) in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln befindet. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.
Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Antrag, für die Bereiche der Sicheren Lieferkette (P2) und für Privatpiloten/Privatpilotinnen, hier online zu stellen. Wählen Sie hierzu bitte den Regierungsbezirk aus, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz bzw. der Hauptfirmensitz Ihres Unternehmens befindet. Sollten Sie über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, kann der Antrag vollständig digital gestellt werden. Andernfalls müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und postalisch übersenden. Ggf. hochgeladene Dokumente müssen dabei nicht erneut übersendet werden.
Wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster befindet, ist die zuständige Luftsicherheitsbehörde die Bezirksregierung Münster. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bezreg-muenster.de
Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.
- Der Antrag wird auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und anschließend in OSiP (siehe auch "Was ist OSIP") erfasst.
- Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden Ihre Daten u.a. an:
- die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder
- die Bundespolizei
- das Zollkriminalamt
- das Bundeszentralregister
- das Erziehungsregister
- das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
- und soweit im Einzelfall erforderlich an das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst weitergegeben.
Bei ausländischen Antragstellern werden die Daten an das Ausländerzentralregister weitergeben und soweit im Einzelfall erforderlich werden Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden gerichtet.
Ebenfalls können - soweit erforderlich - Anfragen an die/den gegenwärtige/n Arbeitgeber/in sowie die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre gerichtet werden. Begründen die Auskünfte der vorgenannten Stellen Zweifel an der Zuverlässigkeit, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
Aus begangenen Straftaten können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben. Die Straftaten müssen dabei keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.
Auch aus laufenden oder eingestellten Ermittlungs- oder Strafverfahren können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben.
Wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, müssen diese ausgeräumt werden. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Insbesondere haben Sie bei der Antragstellung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Auch bei einer ggf. erforderlichen Anhörung sind sie grundsätzlich verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Sollten Ihnen gegen Sie geführte Strafverfahren bekannt sein, können Sie uns diesbezügliche Unterlagen gerne übersenden.
Weitere Informationen zum Umfang und Inhalt der Überprüfung finden Sie in den o.g. Rechtsgrundlagen.
- Abschließend wird über die Zuverlässigkeit entschieden. Nach § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.
Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt bundesweit fünf Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs, da von den beteiligten Stellen neue Erkenntnisse auch nachträglich mitgeteilt werden können.
Mit OSiP hat die Bezirksregierung Düsseldorf im Laufe des Jahres 2002 ein eGovernment-Projekt mit bundesweit vielen Beteiligten umgesetzt und in Produktion genommen. Die Realisierung erfolgte mittels modernster Technologien (Java Applikations-Server, XML-Datenformate zum Datenaustausch, Rational Unified Process - RUP - Vorgehensweise für die Umsetzung). Das System ermöglicht die Abarbeitung von Anträgen auf Sicherheitsprüfung in großen Mengen (Massen-Antragsverfahren) unter effizienter und rationeller Nutzung der vorhandenen Personalressourcen.
Das eGoverment-Verfahren OSiP wurde im Dezernat 26 - Luftverkehr - eingeführt, mit dessen Hilfe es möglich ist, die Bearbeitung vorwiegend IT-gestützt abzuwickeln. Bei der Entwicklung der Software ist es gelungen, die vielfältigen Beteiligten (u.a. Flughafenausweisstelle, Luftfahrtbehörde, Landeskriminalämter, Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres und Kommunales) in die automatisierten Abläufe zu integrieren.
Nach Möglichkeit soll die Zuverlässigkeitsprüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Verzögerungen durch verschiedene Umstände auftreten können. Diese ergeben sich u.a. aus unvollständigen und/oder fehlerhaften Antragsunterlagen, fehlender Mitwirkung, ausbleibenden Rückmeldungen der beteiligten Stellen oder Personen und weiterer Faktoren, die nicht unmittelbar beeinflusst werden können, wie etwa laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung kann erst beginnen, wenn alle notwendigen Unterlagen (Antrag und Anlagen) vollständig vorliegen.
Sofern Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung über Ihren Arbeitgeber bzw. den Flughafenbetreiber beantragen, beachten Sie bitte, dass die dortigen Abläufe ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen können.
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Ab dem 01.05.2023 liegen die Gebühren in NRW für die Bearbeitung eines Antrags auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz bei
• Erfassung durch die Bezirksregierung: 65,00 EUR
Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen für ihre Mitarbeitenden (Antragstellende) benötigen, werden gebeten mit einem entsprechenden Anschreiben die Kostenübernahme zu erklären.
• Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des gültigen Reisepasses (gut lesbar und möglichst in Farbkopie).
• Nicht EU-Bürger zusätzlich zum gültigen Reisepass des Herkunftslandes eine Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite gut lesbar und möglichst in Farbkopie).
• Nachweise zu Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten der vergangenen fünf Jahre (außer bei Luftfahrern).
• Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre: Straffreiheitsbescheinigung(en) im Original oder als beglaubigte Kopie (siehe auch Merkblatt und Hinweise zum Antrag) bzw. aktuelle(s) Führungszeugnis(se) im Original, unter Umständen als amtlich beglaubigte Übersetzung.
• Luftfahrzeugführende (Luftfahrer): Kopie der Lizenz(en) Vorder- und Rückseite (gut lesbar und möglichst in Farbkopie).
Antragsteller/innen, die in den letzten fünf Jahren sechs Monate oder länger im Ausland wohnhaft waren, benötigen einen Nachweis über die dortige Straffreiheit (vgl. Ziffer 11.1.3. i:V.m. 11.0.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 1998 der Kommission (DVO (EU) 2015/ 1998)). Diese sog. Straffreiheitsbescheinigung ist auch bekannt als ausländisches Führungszeugnis, criminal background check oder police certificate).
Bei der Notwendigkeit einer Straffreiheitsbescheinigung ist es nicht entscheidend, ob die Antragsteller/innen dort auch gemeldet waren, sondern der reine Aufenthalt ist maßgeblich.
Die Straffreiheitsbescheinigung ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. der beteiligten externen Antragserfassungsstelle im Original vorzulegen. Außerdem ist ihr eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Lediglich für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch. In Einzelfällen kann jedoch auch hier eine Übersetzung explizit angefordert werden.
Die Straffreiheitsbescheinigung oder das Führungszeugnis dürfen bei der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Wenn der Auslandsaufenthalt länger zurückliegt, genügt es, wenn die Bescheinigung oder das Führungszeugnis nach dem Auslandsaufenthalt ausgestellt wurde.
- Für EU-Ausländer, die in Deutschland leben, besteht die Möglichkeit ein europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass aus dem betroffenen Land auch tatsächlich eine Rückmeldung erfolgt ist. Anderenfalls kann das europäische Führungszeugnis nicht anerkannt werden.
- Ferner ist der europäische Strafnachrichtendienst (ECRIS) zu beachten. Demnach melden die teilnehmenden Länder sämtliche Erkenntnisse an das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller/die Antragstellerin besitzt. Hierdurch ist es möglich, dass für mehrere Auslandswohnsitze innerhalb der letzten fünf Jahre die Vorlage von einer Straffreiheitsbescheinigung ausreichend sein kann. Zudem ist unter Umständen keine Straffreiheitsbescheinigung notwendig, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt. Beispielsweise wäre bei relevanten Auslandswohnsitzen in Spanien und Polen bei spanischer Staatsangehörigkeit eine Straffreiheitsbescheinigung aus Spanien ausreichend. Zudem wäre z.B. keine Straffreiheitsbescheinigung notwendig, wenn ein deutscher Staatsangehöriger einen Auslandswohnsitz in Spanien hatte.
Deutschland ist über das ECRIS-Verfahren mit allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und mit Großbritannien verbunden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizamts oder hier.
Sonderfälle:
Gleichwohl können auch Auslandsaufenthalte, bei denen kein Wohnsitzwechsel ins Ausland vorgenommen wird, im Einzelfall Fragen aufwerfen, die einer Klärung bedürfen. Dies betrifft unter anderem Urlauber und junge Menschen, die mit „Work & Travel“ unterwegs oder mehrere Monate im Ausland waren.
Für diese Sonderfälle gilt:
- Work & Travel oder Au-pair-Aufenthalte können durch Dokumente der durchführenden Organisation nachgewiesen werden.
- Bei Weltreisen ist als Nachweis die Kopie der Visa-Stempel ausreichend.
Generell erforderlich ist der lückenlose Nachweis aller Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung. Unterbrechungen von weniger als 28 Tagen müssen nicht nachgewiesen werden.
Bitte entnehmen Sie die weiteren Anforderungen an die Nachweise der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dem Merkblatt.
Bei einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren beim beantragenden Unternehmen:
Sollten Sie bereits seit mindestens fünf Jahren - bezogen auf das Datum der Antragstellung - in dem antragstellenden Unternehmen tätig sind, wird Ihre durchgängige Beschäftigung im Antrag per Stempel und Unterschrift des Unternehmens bestätigt.
Bei einer Tätigkeit von weniger als fünf Jahren beim beantragenden Unternehmen:
Sofern Sie noch keine fünf Jahre in dem antragstellenden Unternehmen - bezogen auf das Datum der Antragstellung - tätig sind, wird die Dauer der jetzigen Tätigkeit im Antrag bestätigt.
Erforderlich ist weiter der lückenlose Nachweis der restlichen Zeiten innerhalb der letzten fünf Jahre.
Der Nachweis sollte durch aussagekräftige und geeignete Unterlagen in Kopie, durch „offizielle Dokumente“ erfolgen. Aus denen müssen die geforderten Angaben (Beginn und Ende der Tätigkeit, sowie Art der Tätigkeit) hervorgehen.
Das können insbesondere Lohn-/Gehaltsabrechnungen, (Arbeits-) Zeugnisse, Sozialversicherungsnachweise wie Auszüge von Krankenversicherungen oder des Rentenversicherungsträgers (können dort i.d.R: kostenlos beantragt werden. Der Name des Arbeitgebers muss in der Übersicht aufgeführt werden), Sozialversicherungsbescheide, Gewerbemeldungen (ggf. mit einem Nachweis des Bestands des Gewerbes) o.ä., sein.
Bei der Prüfung von Schul- Studien- und Ausbildungszeiten können als Belege u. a. Ausbildungsnachweise, (Schul-)Zeugnisse oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation vorgelegt werden, sofern der betreffende Zeitraum daraus ersichtlich ist. Als Schuljahresabschluss gilt der 31.07. des jeweiligen Jahres.
Nicht benötigte Angaben können geschwärzt werden.
Sollten Reisen im außereuropäischen Ausland unternommen worden sein, können Sie den Reisepass mit den entsprechenden Sichtvermerken, Flug- oder Hotelrechnungen vorlegen, ggf. bietet sich auch ein Reiseblog im Internet o. Ä. an.
Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt:
Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch. In Einzelfällen kann jedoch auch hier eine Übersetzung explizit angefordert werden
Dokumente in anderen Sprachen sind auf Kosten des Antragstellers von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und/oder ggf. beglaubigen zu lassen. Im Einzelfall können bei Plausibilität auch Nachweise in anderen Sprachen akzeptiert werden.
Erforderlich ist, dass Sie Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich Änderungen in Ihren Lebensverhältnissen, die für die Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, mitteilen.
Aufgrund der Nachberichtspflicht gem. § 7 Abs. 9a LuftSiG, sind Sie verpflichtet, während des Gültigkeitszeitraumes der Zuverlässigkeitsüberprüfung, der Bezirksregierung Düsseldorf innerhalb eines Monats:
- Änderung Ihres Namens mit entsprechendem Nachweis
- Änderungen Ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Bundeslandes stattfindet
- Änderungen Ihres Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit (falls nicht durch den Arbeitgeber erfolgt)
schriftlich unter Angabe der LBAZ-Nr. oder der (vorherigen Name(n) und des Geburtsdatums mitzuteilen.
Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten werden bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ZÜP bzw. innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der ZÜP gelöscht.
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre bundesweit gültig (§ 3 Abs. 5 S.1 LuftSiZÜV).
Falls Sie weiterhin eine ZÜP benötigen, obliegt es Ihnen rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Die Antragstellerin/der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn die Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wurde.
Für anstehende Wiederholungsüberprüfungen wird aufgrund dessen empfohlen, die Folgeanträge mindestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Überprüfung zu stellen, frühestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit.
Eine Kopie einer ZÜP kann Ihnen nur ausgestellt werden, soweit die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgt ist.
Andernfalls wenden Sie sich bitte an die ausstellende Landesluftfahrtbehörde.
Für eine Kopie schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Luftsicherheit_ZUP[at]brd.nrw.de oder per Post an die
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Vorname(n) (einschließlich Zweitnamen)
- Name(n) (einschließlich Zweit- und Geburtsnamen)
- Geburtsdatum
- aktuelle Anschrift
- Ggf. Arbeitgeberdaten
In der Regel erhalten Sie dann eine entsprechende Kopie/Durchschrift innerhalb weniger Tage per Post.
Offene Fragen oder Anliegen?
Sie haben offene Fragen rund um Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)?
Nutzen Sie unsere ZÜP-Hotline:
+49 (0)211 475-2630
oder
Luftsicherheit_ZUP[at]brd.nrw.de
Erreichbarkeiten:
Mo-Do: 09:00 - 16:00 Uhr
Fr: 09:00 - 14:00 Uhr
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