Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Hier finden Sie Informationen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, zum Programm OSIP und den notwendigen Dokumenten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen und Antworten

Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs benötigen alle, die gemäß Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) u.a. auf Grund ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP).

Das umfasst u.a. das Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, sowie Privatpiloten und Flugschüler.

Informationen zur Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung finden Sie nachstehend.

  • Nur in wenigen Fällen können Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung unmittelbar bei uns beantragen. Nähere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter der Frage "Wie beantrage ich eine Zuverlässigkeitsprüfung".
  • Beachten Sie bitte auch die weiteren Informationen u.a. in den Merkblättern und die Hinweise in den Antragsformularen.
  • Bitte verwenden Sie die aktuellen Antragsformulare aus dem Downloadbereich.
  • Um eine schnelle und ordnungsgemäße Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Angaben deutlich lesbar in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Der durch die Unterschrift bestätigte Antrag ist bei der Luftsicherheitsbehörde im Original einzureichen. Sofern er nicht persönlich vorgelegt wird, sind die erforderlichen Anlagen (siehe Antragsvordruck) beizufügen.
  • Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Antrag, für die Bereiche der Sicheren Lieferkette (P2) und für Privatpiloten/Privatpilotinnen, hier online zu stellen. Wählen Sie hierzu bitte den Regierungsbezirk aus, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz bzw. der Hauptfirmensitz Ihres Unternehmens befindet. Sollten Sie über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, kann der Antrag vollständig digital gestellt werden. Andernfalls müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und postalisch übersenden. Ggf. hochgeladene Dokumente müssen dabei nicht erneut übersendet werden.

Fax- und E-Mailanträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.

Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden:

Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Rechtsgrundlagen:
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Durchführungsverordnung EU 2015/1998
Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV).

Fragen und Antworten zu Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP)

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 LuftSiG sind das im Einzelnen folgende Personenkreise:

  • Nr. 1: Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit regelmäßigen Zugang (häufiger als einmal pro Monat) in den Sicherheitsbereich eines Flughafens gemäß § 8 LuftSiG oder einer Airline gemäß § 9 LuftSiG (z. B. für Flughafen- oder Crewausweis) benötigen.
  • Nr. 2: Personen, die keinen regelmäßigen Zugang in den Sicherheitsbereich eines Flughafens oder einer Airline benötigten.
    Unter anderem Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, Flugsicherungsorganisationen, Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten und vergleichbare Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette.
  • Nr. 3: Personen, die nach LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen oder Personen, die als Ausbilder/innen oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit tätig sind.
  • Nr. 4: Luftfahrer/innen (hier Privatpiloten/Privatpilotinnen und Flugschüler/Flugschülerinnen)
    Luftfahrer/innen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und entsprechende Flugschüler/innen (§ 7 Abs. 1 S. 1 Ziffer 4 LuftSiG) sofern Sie als fliegendes Personal für eine Firma tätig werden, siehe Nr. 1.
  • Nr. 5: Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/innen eines Luftfahrzeuges, denen nicht nur gelegentlich (häufiger als einmal pro Monat) Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes i. S. des § 8 LuftSiG oder zu einem überlassenen Bereich nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LuftSiG gewährt werden soll.

Bei einer beruflich benötigten ZÜP, ist diese erst nach Einstellung bzw. nach fester Stellenzusage möglich. Eine Vorabprüfung zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist nicht möglich, weil die vorgenannten Personenkreise gesetzlich abschließend festgelegt sind.

Ein Entfall der Zuverlässigkeitsüberprüfung entsteht durch zwei Möglichkeiten.

  1. Die erste, stellt eine Personengruppe, bestehend aus Beamt*innen des Polizeivollzugsdienstes sowie der Zollverwaltung, dar. Diese ist gemäß § 8 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) von der Überprüfung befreit.

    Zum Nachweis ist die Vorlage einer Kopie des Dienstausweises erforderlich.
  1. Ebenfalls entfällt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn eine Überprüfung nach § 9 oder § 10 Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) durchgeführt wurde (§ 7 Abs. 2 S. 3 LuftSiG). Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Landesvorschriften können grundsätzlich nicht anerkannt werden.

    Dies ist durch eine Bescheinigung der Sicherheitsbeauftragten/des Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen und wird nur auf Antrag hin bearbeitet.

Sollten Sie einen Zugang zum Sicherheitsbereich im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis an den Flughäfen Düsseldorf, Köln / Bonn oder Weeze benötigen, wenden Sie sich für die Antragsstellung bitte an die Ausweisstelle des jeweiligen Flughafens bzw. an Ihre/n Arbeitgeber/in.

Dies gilt auch für Mitglieder eines flugplatzansässigen Vereins, Schülerpraktikanten/-praktikantinnen, Führer/in eines Luftfahrzeuges (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 LuftSiG). Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Flughafens- bzw. des Luftfahrtunternehmens.

Nur für den Zugang zum Flughafen Köln-Bonn gilt, dass der entsprechende Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung auch direkt bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden kann. Die Antragsstellung erfolgt in diesen Fällen über den Arbeitgeber der zu überprüfenden Person. Es ist hierfür ein gesonderter Antragsvordruck notwendig. Dieser kann  durch den Arbeitgeber telefonisch unter 0211 475-2630 oder per E-Mail an Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de) angefordert werden.

Sollten Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 LuftSiG), stellen Sie den Antrag über Ihre/n Arbeitgeber/in bzw. künftige/n Arbeitgeber/in, die/der auch die Gebühren für die Zuverlässigkeitsüberprüfung trägt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig, wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. Ihr Hauptwohnsitz (bei Luftfahrern und Flugschülern) in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln befindet. 

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.

Sie haben auch die Möglichkeit Ihren Antrag, für die Bereiche der Sicheren Lieferkette (P2) und für Privatpiloten/Privatpilotinnen, hier online zu stellen. Wählen Sie hierzu bitte den Regierungsbezirk aus, in dem sich Ihr Hauptwohnsitz bzw. der Hauptfirmensitz Ihres Unternehmens befindet. Sollten Sie über eine Online-Ausweisfunktion verfügen, kann der Antrag vollständig digital gestellt werden. Andernfalls müssen Sie den Antrag ausdrucken, händisch unterschreiben und postalisch übersenden. Ggf. hochgeladene Dokumente müssen dabei nicht erneut übersendet werden.

Sofern es sich um einen Antrag für Personal der sicheren Lieferkette handelt, wird bei der Antragsstellung über den Onlinedienst dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt auf freiwilliger Basis am Beteiligungsverfahren teilzunehmen. 

Wenn sich der Hauptsitz des Unternehmens bzw. der Hauptwohnsitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster befindet, ist die zuständige Luftsicherheitsbehörde die Bezirksregierung Münster. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bezreg-muenster.de

Soweit Sie keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Luftsicherheitsgesetzes haben, erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung von der am Sitz der Luftfahrtbehörde für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

Fax- und E-Mailanträge können wegen fehlender Originalunterschrift nicht berücksichtigt werden.

Der unterzeichnete Antrag inkl. aller Anlagen ist im Original per Post an die folgende Anschrift zu senden: Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Der Antrag wird auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und anschließend in unserem Sicherheitsüberprüfungsprogramm OSiP (siehe auch „Was ist OSiP“) erfasst.

Insofern der Antrag von einer zuständigen Antrags- und Erfassungsstelle erfasst wurde, werden durch unsere Behörde, falls erforderlich, die Straffreiheitsbescheinigung, sowie die Beschäftigungsnachweise überprüft.

Insofern der Antrag vollständig und plausibel ist, werden im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung Ihre Daten u.a. an folgende Behörden zur Überprüfung versendet:

- die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder
- die Bundespolizei
- das Zollkriminalamt
- das Bundeszentralregister
- das Erziehungsregister
- das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister
- und soweit im Einzelfall erforderlich an das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst

Bei ausländischen Antragstellern werden die Daten an das Ausländerzentralregister weitergegeben und soweit im Einzelfall erforderlich werden Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden gerichtet.

Ebenfalls können - soweit erforderlich - Anfragen an die/den gegenwärtige/n Arbeitgeber/in sowie die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre gerichtet werden. Begründen die Auskünfte der vorgenannten Stellen Zweifel an der Zuverlässigkeit, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

Die oben benannten Behörden melden uns abgeschlossene sowie laufende Strafverfahren.

Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.

Aus begangenen Straftaten können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben. Die Straftaten müssen dabei keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug aufweisen.

Auch aus laufenden oder eingestellten Ermittlungs- oder Strafverfahren können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

1. wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Wenn Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, müssen diese ausgeräumt werden.

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 LuftSiG sind Sie verpflichtet, an Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung mitzuwirken. Insbesondere haben Sie bei der Antragstellung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Auch bei einer ggf. erforderlichen Anhörung sind sie grundsätzlich verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Sollten Ihnen gegen Sie geführte Strafverfahren bekannt sein, können Sie uns diesbezügliche gerne Unterlagen zusenden.

Abschließend wird über die Zuverlässigkeit entschieden. Nach § 7 Abs. 1a S. 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles.

Das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt und gilt bundesweit fünf Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs, da von den beteiligten Stellen neue Erkenntnisse auch nachträglich mitgeteilt werden.

Weitere Informationen zum Umfang und Inhalt der Überprüfung finden Sie in den o.g. Rechtsgrundlagen. Sollten sich individuelle Anfragen zu Ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung ergeben, steht Ihnen unsere Hotline unter der +49 (0)211 475-2630 von 11-13 Uhr (Mo-Fr) zur Verfügung.

Das eGoverment-Verfahren OSiP wurde im Dezernat 26 - Luftverkehr - eingeführt, mit dessen Hilfe es möglich ist, die Bearbeitung vorwiegend IT-gestützt abzuwickeln. Bei der Entwicklung der Software ist es gelungen, die vielfältigen Beteiligten (u.a. Flughafenausweisstelle, Luftfahrtbehörde, Landeskriminalämter, Verfassungsschutz beim Ministerium für Inneres und Kommunales) in die automatisierten Abläufe zu integrieren.

So bearbeiten wir Ihren Antrag mit dem Großteil aller zu Beteiligten Behörden sowie der Antrags- und Erfassungsstelle über ein System. Dies ermöglicht einen einfachen sowie effizienten Verfahrensablauf, der das Ziel hat die Anträge schnellstmöglich entscheiden zu können. Das System ist seit 2002 in unserem Haus etabliert und wird bundesweit eingesetzt.

Nach Möglichkeit soll die Zuverlässigkeitsprüfung innerhalb einiger Wochen abgeschlossen werden.

Auf Grund der aktuell längeren Rückmeldezeiten der Erkenntnisstellen kommt es zurzeit zu längeren Bearbeitungszeiten.

Sofern es sich bei Ihrer Antragstellung um einen Folgeantrag handelt, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Antrag spätestens 3 Monate vor Ablauf der aktuellen ZÜP gestellt worden sein muss, damit die Fortgeltungsfiktion greift und Sie nahtlos bis zum Entscheid des neuen Antrags weiterarbeiten können.  

Bitte beachten Sie, dass bei der Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit mehrere Behörden involviert sind, von deren Rückmeldungen wir abhängig sind. Diese Behörden könnten uns Informationen über abgeschlossene oder laufende Strafverfahren zukommen lassen, was manchmal Wochen in Anspruch nehmen kann, worauf wir keinen Einfluss haben. Sollten strafrechtliche Informationen von den Behörden vorliegen, ist es erforderlich, Unterlagen von Staatsanwaltschaften anzufordern, bevor eine Entscheidung zur Zuverlässigkeitsprüfung getroffen werden kann.

Wir empfehlen daher, uns im Falle von laufenden oder eingestellten Strafverfahren relevante Dokumente wie Urteile oder Einstellungsverfügungen unaufgefordert zuzusenden. Verzögerungen von mehreren Wochen können auch auf unvollständige Anträge zurückzuführen sein, insbesondere wenn die notwendigen Nachweise zu Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten nicht vollständig vorliegen.

Denken Sie auch daran die erforderlichen Straffreiheitsbescheinigungen rechtzeitig einzureichen, da dies ebenfalls zu weiteren Verzögerungen in der Antragsbearbeitung führen könnte.

Sofern Sie die Zuverlässigkeitsüberprüfung über Ihren Arbeitgeber bzw. den Flughafenbetreiber beantragen, beachten Sie bitte, dass die dortigen Abläufe ebenfalls Zeit in Anspruch nehmen können.

Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gebührenpflichtig. Ab dem 01.05.2023 liegen die Gebühren in NRW für die Bearbeitung eines Antrags auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz bei

  • Erfassung durch die Bezirksregierung:                                65,00 EUR

Die Gebühren sind unabhängig von der Antragsentscheidung und werden auch bei Antragsstornierung erhoben.

Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen für ihre Mitarbeitenden (Antragstellende) benötigen, werden gebeten mit einem entsprechenden Anschreiben die Kostenübernahme zu erklären.

Das korrekte, ausgefüllte Antragsformular (dieses können Sie unter Service, Formulare und Downloads sowie bei Ihrer zuständigen Antrags- und Erfassungsstelle finden). Bitte beachten Sie ggf. auch die notwendigen Angaben durch den Arbeitgeber auf der zweiten Seite.

Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des gültigen Reisepasses (gut lesbar und möglichst in Farbkopie).  Nicht EU-Bürger müssen zusätzlich zu einem gültigen Reisepass des Herkunftslandes eine Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite gut lesbar und möglichst in Farbkopie) vorlegen.

Nachweise zu Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten der vergangenen fünf Jahre, wie zum Beispiel der (Sozial-) Versicherungsnachweis/verlauf, Schul- und Arbeitszeugnisse, Gehaltsabrechnungen usw. (außer bei Luftfahrern).

Bei Auslandsaufenthalten von mehr als sechs Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre: Straffreiheitsbescheinigung(en) im Original oder als beglaubigte Kopie (siehe auch Merkblatt und Hinweise zum Antrag) bzw. aktuelle(s) Führungszeugnis(se) im Original, unter Umständen als amtlich beglaubigte Übersetzung.

Luftfahrzeugführende (Luftfahrer): Kopie der Lizenz(en) Vorder- und Rückseite (gut lesbar und möglichst in Farbkopie).

Insofern Ihnen Strafverfahren der letzten 10 Jahre zu Ihrer Person bekannt sind, wird um Mitteilung der Verfahrensausgänge in schriftlicher Form gebeten.

Hinweis: Sie können Ihr Ausweisdokument auch persönlich vorzeigen. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin per E-Mail Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de). Die Bearbeitungszeit wird hierdurch nicht beschleunigt.

Antragsteller/innen, die in den letzten fünf Jahren sechs Monate oder länger im Ausland wohnhaft waren, benötigen einen Nachweis über die dortige Straffreiheit (vgl. Ziffer 11.1.3. i:V.m. 11.0.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/ 1998 der Kommission (DVO (EU) 2015/ 1998)).

Diese sog. Straffreiheitsbescheinigung ist auch bekannt als ausländisches Führungszeugnis, (criminal background check oder police certificate).

Bei der Notwendigkeit einer Straffreiheitsbescheinigung ist es nicht entscheidend, ob die Antragsteller/innen dort auch gemeldet waren, sondern der reine Aufenthalt ist maßgeblich.

Die Straffreiheitsbescheinigung ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. der beteiligten externen Antragserfassungsstelle im Original vorzulegen. Außerdem ist ihr eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. Lediglich für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch. In Einzelfällen kann jedoch auch hier eine Übersetzung explizit angefordert werden.

Die Straffreiheitsbescheinigung oder das Führungszeugnis dürfen bei der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Wenn der Auslandsaufenthalt länger zurückliegt, genügt es, wenn die Bescheinigung oder das Führungszeugnis nach dem Auslandsaufenthalt ausgestellt wurde.

Für EU-Ausländer, die in Deutschland leben, besteht die Möglichkeit ein europäisches Führungszeugnis zu beantragen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass aus dem betroffenen Land auch tatsächlich eine Rückmeldung erfolgt ist. Anderenfalls kann das europäische Führungszeugnis nicht anerkannt werden.

Ferner ist der europäische Strafnachrichtendienst (ECRIS) zu beachten. Demnach melden die teilnehmenden Länder sämtliche Erkenntnisse an das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller/die Antragstellerin besitzt. Hierdurch ist es möglich, dass für mehrere Auslandswohnsitze innerhalb der letzten fünf Jahre die Vorlage von einer Straffreiheitsbescheinigung ausreichend sein kann. Zudem ist unter Umständen keine Straffreiheitsbescheinigung notwendig, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt. Beispielsweise wäre bei relevanten Auslandswohnsitzen in Spanien und Polen bei spanischer Staatsangehörigkeit eine Straffreiheitsbescheinigung aus Spanien ausreichend. Zudem wäre z.B. keine Straffreiheitsbescheinigung notwendig, wenn ein deutscher Staatsangehöriger einen Auslandswohnsitz in Spanien hatte.

Deutschland ist über das ECRIS-Verfahren mit allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und mit Großbritannien verbunden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesjustizamts oder hier.

Sonderfälle:

Gleichwohl können auch Auslandsaufenthalte, bei denen kein Wohnsitzwechsel ins Ausland vorgenommen wird, im Einzelfall Fragen aufwerfen, die einer Klärung bedürfen. Dies betrifft unter anderem Urlauber und junge Menschen, die mit „Work & Travel“ unterwegs oder mehrere Monate im Ausland waren.

Für diese Sonderfälle gilt:

- Work & Travel oder Au-pair-Aufenthalte können durch Dokumente der durchführenden Organisation nachgewiesen werden.

- Bei Weltreisen ist als Nachweis die Kopie der Visa-Stempel ausreichend.

Grundsätzlich ist der lückenlose Nachweis aller Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung erforderlich.

Ausnahmen und weitere Regelungen können Sie dem Merkblatt unter Service, Formulare und Downloads entnehmen.

  • Bei einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren beim beantragenden Unternehmen:
    Sollten Sie bereits seit mindestens fünf Jahren - bezogen auf das Datum der Antragstellung - in dem antragstellenden Unternehmen tätig sind, wird Ihre durchgängige Beschäftigung im Antrag per Stempel und Unterschrift des Unternehmens bestätigt.
  • Bei einer Tätigkeit von weniger als fünf Jahren beim beantragenden Unternehmen:
    Sofern Sie noch keine fünf Jahre in dem antragstellenden Unternehmen - bezogen auf das Datum der Antragstellung - tätig sind, wird die Dauer der jetzigen Tätigkeit im Antrag bestätigt.
  • Der Nachweis sollte durch aussagekräftige und geeignete Unterlagen in Kopie, durch „offizielle Dokumente“ erfolgen. Aus denen müssen die geforderten Angaben (Beginn und Ende der Tätigkeit, sowie Art der Tätigkeit) hervorgehen.
  • Beispiele für „offizielle Dokumente“: Lohn-/Gehaltsabrechnungen, (Arbeits-) Zeugnisse, Sozialversicherungsnachweise wie Auszüge von Krankenversicherungen oder des Rentenversicherungsträgers (können dort i.d.R: kostenlos beantragt werden. Der Name des Arbeitgebers muss in der Übersicht aufgeführt werden), Sozialversicherungsbescheide, Gewerbemeldungen (ggf. mit einem Nachweis des Bestands des Gewerbes) o.ä.
  • Bei der Prüfung von Schul- Studien- und Ausbildungszeiten können als Belege u. a. Ausbildungsnachweise, (Schul-)Zeugnisse oder Bescheinigungen einer erworbenen Qualifikation vorgelegt werden, sofern der betreffende Zeitraum daraus ersichtlich ist. Als Schuljahresabschluss gilt der 31.07. des jeweiligen Jahres.
  • Sollten Reisen im außereuropäischen Ausland unternommen worden sein, können Sie den Reisepass mit den entsprechenden Sichtvermerken, Flug- oder Hotelrechnungen vorlegen, ggf. bietet sich auch ein Reiseblog im Internet o. Ä. an.

Für folgende Sprachen wird keine amtlich beglaubigte Übersetzung benötigt: Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch. In Einzelfällen kann jedoch auch hier eine Übersetzung explizit angefordert werden Dokumente in anderen Sprachen sind auf Kosten des Antragstellers von einem vereidigten Übersetzer übersetzen zu lassen und/oder ggf. beglaubigen zu lassen. Im Einzelfall können bei Plausibilität auch Nachweise in anderen Sprachen akzeptiert werden.

Erforderlich ist, dass Sie Ihrer zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich Änderungen in Ihren Lebensverhältnissen, die für die Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, mitteilen.

Aufgrund der Nachberichtspflicht gem. § 7 Abs. 9a LuftSiG, sind Sie verpflichtet, während des Gültigkeitszeitraumes der Zuverlässigkeitsüberprüfung, der Bezirksregierung Düsseldorf innerhalb eines Monats:

  • Änderung Ihres Namens mit entsprechendem Nachweis
  • Änderungen Ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Bundeslandes stattfindet
  • Änderungen Ihres Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit (falls nicht durch den Arbeitgeber erfolgt)

schriftlich unter Angabe der LBAZ-Nr. oder der (vorherigen Name(n) und des Geburtsdatums mitzuteilen.

Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten werden bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der ZÜP bzw. innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der ZÜP gelöscht.

Die Zuverlässigkeitsprüfung ist ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre bundesweit gültig (§ 3 Abs. 5 S.1 LuftSiZÜV).

Falls Sie darüber hinaus weiterhin eine ZÜP benötigen, obliegt es Ihnen rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen. Die Antragstellerin/der Antragsteller gilt gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig, wenn die Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wurde. Es wird daher empfohlen den Antrag mindestens drei Monate, jedoch frühestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit zu stellen.

Eine Kopie einer ZÜP kann Ihnen nur ausgestellt werden, soweit die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgt ist.
Andernfalls wenden Sie sich bitte an die ausstellende Landesluftfahrtbehörde.

Für eine Kopie schreiben Sie bitte eine E-Mail an: Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de) oder per Post an die

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 / Luftsicherheit
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Vorname(n) (einschließlich Zweitnamen)
  • Name(n) (einschließlich Zweit- und Geburtsnamen)
  • Geburtsdatum
  • aktuelle Anschrift
  • Ggf. Arbeitgeberdaten

In der Regel erhalten Sie dann eine entsprechende Kopie/Durchschrift innerhalb weniger Tage.

Bezüglich der Beschäftigungsnachweise kann den Arbeitgebern der Antragsteller/-innen für Personal der sicheren Lieferkette auf freiwilliger Basis folgendes Beteiligungsverfahren auf Grundlage jüngster Vorgaben des Bundesministeriums des Innern angeboten werden:
Die Beschäftigungsnachweise können vollständig durch die Arbeitgeber erhoben und als plausibel bewertet werden. 
Da die Luftsicherheitsbehörden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine stichprobenartige Qualitätsüberprüfung durchführen müssen, sind die Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, für jeden Antrag im Beteiligungsverfahren die Beschäftigungsnachweise (und ggf. ausgefüllte Belegersatzformulare) vollständig hochzuladen.

Mitwirkungspflicht und Ausschluss der Unternehmen vom Beteiligungsverfahren:
Werden entsprechende Beschäftigungsnachweise nicht unmittelbar und vollständig hochgeladen, kann noch keine Antragsbearbeitung erfolgen. 
Bei wiederholt unvollständigen Anträgen, nichtzutreffenden Angaben, bei Nichtmitwirkung oder Täuschungsverdacht bleibt der Luftsicherheitsbehörde ein etwaiger Ausschluss eines Unternehmens von dem Beteiligungsverfahren vorbehalten. 
Auf die Teilnahme am Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch.

Letztlich bleibt jeder zu überprüfenden Person die Wahl, ob der Antrag über das Beteiligungsverfahren oder nach dem bisherigen Normalverfahren bearbeitet wird. 
Antragstellende Personen haben das Recht am Normalverfahren teilzunehmen, auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich am Beteiligungsverfahren teilnimmt. 
Aus dieser Entscheidung darf einer betroffenen Person kein Nachteil entstehen.

Offene Fragen oder Anliegen?

Sie haben offene Fragen rund um Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP)?

Nutzen Sie unsere ZÜP-Hotline:

+49 (0)211 475-2630
oder
Luftsicherheit_ZUPatbrd.nrw.de (Luftsicherheit_ZUP[at]brd[dot]nrw[dot]de)

Erreichbarkeiten:
Mo-Fr: 10:00 - 12:00 Uhr

Service: Formulare und Downloads

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