EKA GmbH
Datum
14.12.2023
zuletzt geändert Datum
30.10.2024
Datum der Umweltinspektion
08.11.2023
Anlagenbezeichnung
Abfallbehandlungsanlage für die zeitweilige Lagerung, Behandlung und Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen
Standort

Hans-Fehr-Allee 21

45356 Essen

Einstufung der Anlage

Einstufung nach Anhang 1 der IE-RL
Nr. -
Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV
Nr. 8.11.2.4, 8.12.1.2, 8.12.2, 8.12.3.1
Art der Umweltinspektion
unangemeldet
Gesamtaufwand der Inspektion
34 Stunden 45 Minuten
davon: Vor-Ort-Aufwand
3 Stunden 45 Minuten
Weitere beteiligte Behörden
keine
Umfang der Umweltinspektion

Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:

  • Genehmigungskonformität
  • Abfallstromkontrolle 
  • Industrielles Abwasser
Grundlage der Umweltinspektion
  • § 52 BImSchG 
  • § 47 KrWG 
  • § 100 WHG i. V. m. § 93 LWG
Ergebnis der Umweltinspektion
Geringfügige, erhebliche und schwerwiegende Mängel¹⁾²⁾³⁾
Beschreibung der Mängel
  • Das Register für nicht nachweispflichte Abfälle wird nicht in Gänze rechtskonform geführt.1) 
  • Lagerung von Schrotten auf unbefestigter Fläche außerhalb des genehmigten Betriebsgeländes.1) 
  • Fehlende Auffangwanne bei der Lagerung von einwandigen Behältern zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen.2) (Mangel wurde zwischenzeitlich behoben) 
  • Nicht genehmigte Lagerung von Elektroaltgeräten und Elektroschrott.2) (Mangel wurde zwischenzeitlich behoben) 
  • Nicht genehmigte Lagerung von Verbrennungsmotor. 2) (Mangel wurde zwischenzeitlich behoben) 
  • Starke Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe. 2) 3) (Mangel wurde zwischenzeitlich behoben) 
  • Nachweis über Immissionsschutzbeauftragtenperson wurde nicht vorgelegt. 1) 
  • Nachweis über Abfallbeauftragtenperson nicht vollständig. 1)
  • Fehlende ordnungsgemäße Entwässerung des Flurstücks 303.2) 
  • Fehlende wasserundurchlässige Flächenbefestigung zur Lagerung von Schrotten und sonstigen Abfällen.1) 
  • Abfüllen/Umfüllen von wassergefährdenden Stoffen ohne Abfüllfläche.2) 
  • Baubeginn zur Errichtung einer Entwässerungsanlage (Bau eines Regenrückhaltebeckens mit vorgeschalteter Behandlungsanlage), die derzeit nicht bescheidkonform errichtet wurde. Die Änderung wurde nicht vorab angezeigt bzw. beantragt. 1) 4) 
  • Nachweis der Dichtheit der neu errichteten Entwässerungsanlage (Abscheideranlage „Entwässerungsfläche E3“ und Regenrückhaltebecken) liegt nicht vor 2)
  • zu klein dimensionierte Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideranlage NG 20, Einfahrtbereich) 2) 4) 
  • unzureichende Prüfung des Entwässerungssystems / Nachweis der Dichtheit der Entwässerungsleitungen bzw. -bauwerke vor der Abwasserbehandlungsanlage (Abscheideranlage NG 20, Einfahrtbereich) liegt teilweise nicht vor 2) 4) 
  • Nicht-Einhaltungen von Nebenbestimmungen der vorhandenen BImSchGGenehmigungen, die die wasserrechtlichen Belange betreffen (z. B. Entwässerung der Lagerflächen) 2) 4) 
  • fehlende Genehmigung zur Indirekteinleitung gemäß § 58 WHG (Anhang 27 der Abwasserverordnung) 2) 4) 
  • Einleitung von belasteten Niederschlagswasser nach Vorbehandlungsanlage in die öffentliche Regenwasserkanalisation ohne erforderliche Genehmigung 2) 
  • Versickerung von belasteten Niederschlagswasser ohne erforderliche Erlaubnis 2)
Veranlasste Maßnahmen
  • Revisionsschreiben

Legende

1) Geringfügige Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.

2) Erhebliche Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.

3) Schwerwiegende Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.

4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.