Plöger Steinbruch
42551 Velbert
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Deponiebetrieb, Abwasser
- § 47 KrWG, § 22a DepV
- § 100 WHG
- 1) Die Eigenverbrauchstankstelle, die früher in der Fahrzeughalle stand, steht jetzt auf dem Parkplatz neben einem Stromkasten. Bei Schäden oder einem Kurzschluss des Stromkastens kann es zu Funkenflug kommen, die Tankstelle stellt eine Brandlast da, wodurch auch Kraftstoff freigesetzt werden könnte, welcher durch den aktuellen Standort der Tankstelle in Boden und Grundwasser gelangen kann. 2)
- 2) Die Eigenverbrauchstankstelle, die früher in der Fahrzeughalle stand, steht jetzt auf dem Parkplatz. Der asphaltierte Parkplatz wird über die Schulter entwässert, daher können Tropfverluste mit der Niederschlagsentwässerung in den Boden und Grundwasser gelangen. Die Anforderungen der TRwS 781 werden nicht eingehalten. 2)
- 3) Das Spülwasser zum Reinigen der Leitungen wurde in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und nicht mit dem Saugwagen entsorgt. Es waren Feststoffe am Gitter im Schacht aufgrund der Spülung zu erkennen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Velbert dürfen „feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerung oder Verstopfung in der Kanalisation führen können“ nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Materieller Verstoß gegen Anforderungen der Entwässerungssatzung der Stadt Velbert. 1)
- Zu 1): Die Eigenverbrauchstankstelle ist umzusetzen, damit sie nicht mehr neben dem Stromkasten steht. Ein Nachweis hierzu ist bis zum 19.07.24 zu erbringen.
Mangel wurde behoben.
- Zu 2): Das Betanken von Fahrzeugen ist bis zur Herstellung einer geeigneten Entwässerung oder durch Unterbinden des Einflusses von Niederschlagswasser zu Unterlassen. Das Unterlassen von Betankungen ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen. Ein Nachweis hierzu ist bis zum 19.07.24 zu erbringen.
Mangel wurde behoben.
- Zu 3): Für weitere Spülungen von Abwasserleitungen ist auf eine ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Aufbereitung des Spülwassers durch einen Saugwagen zu achten.
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.