B+R Baustoff-Handel und -Recycling Düsseldorf-Neuss GmbH
Datum
20.06.2024
zuletzt geändert Datum
23.10.2024
Datum der Umweltinspektion
13.03.2024
Anlagenbezeichnung
Bauschuttrecyclinganlage
Standort

Dieselstraße 80

42489 Wülfrath

Einstufung der Anlage

Einstufung nach Anhang 1 der IE-RL
Nr. -
Einstufung nach Anhang 1 der 4. BImSchV
Nr. 8.11.2.4, 8.12.2 + 8.12.1.2
Art der Umweltinspektion
unangemeldet
Gesamtaufwand der Inspektion
22 Stunden 45 Minuten
davon: Vor-Ort-Aufwand
1 Stunde 45 Minuten
Weitere beteiligte Behörden
keine
Umfang der Umweltinspektion

Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:

  • Immissionsschutz
  • Abfallrecht
  • Wasserrecht
Grundlage der Umweltinspektion
  • § 52 BImSchG
  • § 47 KrWG
  • § 100 WHG i. V. m. § 93 LWG
Ergebnis der Umweltinspektion
Geringfügige und erhebliche Mängel¹⁾²⁾
Beschreibung der Mängel
  • Im Eingangsbereich ist der Asphalt an mindestens drei Stellen defekt. Weiterhin liegen die Gitter der Dränagerinne der Reifenwaschanlage zum Teil nicht mehr richtig. 2) Die Mängel wurde abgestellt. 
  • Die lt. Nebenbestimmung 3.2.1 der Genehmigung vom 20.08.2019 geforderte Schwebstaub-Messung wurde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bauende durchgeführt. 2) Der Mangel wurde abgestellt.
  • Die Befeuchtungsanlage am Aufgabetrichter hat sich gelöst und war nicht voll einsetzbar. 1) Der Mangel wurde abgestellt. 
  • In der westlichen Ecke des Anlagengeländes lag ein Haufwerk mit Mutterboden. Dieser Bereich ist nicht als Lagerfläche genehmigt. 2) Der Mangel wurde abgestellt. 
  • In den Berichten der Fremdüberwachung (FÜ) werden keine Aussagen dazu getroffen, ob die Annahmekontrolle und die werkseigene Produktionskontrolle (WPK) ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 1) 
  • Es wurde nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 EBV von allen Mineralgemischen Eignungsnachweise gemacht. 2)
  • Die Probenahme bei der WPK und der FÜ erfolgte nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EBV nach den Vorgaben der Probenahmerichtlinie PN98. Es werden z.B. weniger Einzelproben genommen. 2) 
  • Bei der WKP un der FÜ wird entgegen § 8 Abs. 1 Satz 7 EBV nicht im Labor aus den entnommenen Laborproben und nach vorheriger Aliquotierung und Abtrennung von entsprechenden Rückstellproben durch Mischen und Homogenisieren jeweils eine Prüfprobe mit dem Charakter einer Durchschnittsprobe erstellt sonderen vor Ort. 1) 
  • Verstoß gegen formelle Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb von Abwasseranlagen 1)  Der Mangel wurden abgestellt.
  • Verstoß gegen materielle Anforderungen zur Herstellung der Entwässerung entsprechend den Antragsunterlagen. 1)
Veranlasste Maßnahmen
  • Revisionsschreiben

Legende

1) Geringfügige Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.

2) Erhebliche Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.

3) Schwerwiegende Mängel

sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.

4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.