Flurstr. 15-17
40822 Mettmann
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Abfallstromkontrolle
- Abwasser, allgemein
- Immissionsschutz, allgemein
- Immissionsschutz, Luftreinhaltung
- Immissionsschutz, Legionellen
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz (LWG)
- § 11 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Nicht alle Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen standen auf Auffangwannen1) (Mangel inzwischen behoben)
- Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NachwV -> ein Teil der Begleitscheine im elektronischen Nachweisverfahren entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen1) (Mangel inzwischen behoben)
- Verstoß gegen § 2 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) -> ein Teil der genutzten Abfallschlüssel entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen1)
- Zeitlich verspätete Sanierung der Abwasseranlagen2)
- Fehlender Nachweis eines gesetzeskonformen Betriebs einer Messeinrichtung für strömendes Grundwasser1)
- Fehlende Ausführung eines Peilrohrs zur Wasserstandsmessung bei Errichtung des Entnahmebrunnens1) [Ein entsprechendes Sanierungskonzept liegt z.Z. zur behördlichen Abstimmung vor]
- Unterbindung der ordnungsgemäßen Überwachung der Grundwasserstände aufgrund eines fehlenden Peilrohrs1)
- Unvollständige Nachweisführung einer ordnungsgemäßen Überwachung der Grundwasserqualität1)
- Ordnungswidrig gefährdender Zugang zum Grundwasser in Folge fehlerhafter Brunnenkopfabdichtung2) [Ein entsprechendes Sanierungskonzept liegt z.Z. zur behördlichen Abstimmung vor]
- Fehlerhafte Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des Eindringens von Flug- und Kriechtieren über den Brunnen ins Grundwasser; hier: Belüftungsöffnungen der Brunnenstube2) [Die Mängel an den Belüftungsöffnungen der Brunnenstube wurden zwischenzeitlich abgestellt]
Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.