Im Gleisdreieck 5
41460 Neuss
Einstufung der Anlage
- Immissionsschutzrecht allgemein
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Einhaltung / Umsetzung immissionsschutz-rechtlicher Bescheide und Anzeigen
- § 52 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Immissionsschutzrechtliche Bescheide und Anzeigen
- Auffangwanne für wassergefährdende Stoffe nicht ordnungsgemäß gereinigt 1)
(Mangel behoben, Nachweis (NW) 20.12.2022) - Überschreitung der maximal zugelassenen Lagerhöhe von Haufwerken 1)
(Mangel behoben, NW 20.12.2022) - Fehlende Kennzeichnung und Getrenntlagerung von Abfällen1)
(Mangel behoben NW 20.12.2022) - Keine flächendeckende Befeuchtung auf dem Betriebsgelände1)
(Mangel behoben NW 20.12.2022)
- Ausführungen im Revisionsschreiben
- Nachweise der Mangelbehebung von Betreiberseite
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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