Kaiser-Wilhelm-Straße 100
(Werk Schwelgern)
47166 Duisburg
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Immissionsschutz, allgemein
- Immissionsschutz, Emissionen
- Abfallstromkontrolle
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Eine Anzeige nach § 15 BImSchG zur Erhöhung des Volumenstroms an
der Bandentstaubung Sinterband 4 wurde nicht vorgelegt. Die Einreichung
der Anzeige ist zugesagt.1) - Eine Anzeige nach § 15 BImSchG zur geänderten Betriebsweise des
Bypasses an den Gewebefiltern der Bandentstaubungseinrichtungen an
den Sinterbändern wurde nicht vorgelegt. Die Einreichung der Anzeige ist
zugesagt. 2) - Für eine Emissionsquelle an einer Sinterkühlerentstaubung wurde ein
Kalibrierbericht für den Schadstoff Staub verspätet vorgelegt und ein
jährlich vorzulegender Funktionsprüfungsbericht für die kontinuierlichen
Messgeräte (Staub, Temperatur) wurde nicht vorgelegt. 1) - Ein Abnahmebericht zu Geräuschemissionen einer
Sinterbandentstaubungseinrichtung wurde verspätet vorgelegt. 1) - Bandabdeckungen / Kapselung zur Rückhaltung diffuser Emissionen
teilweise schadhaft. 1) (Mangel wurde behoben)
- Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.