
17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD)
(Änderung der Festlegungen zu Freiflächen-Solarenergieanlagen) – Die Regionalplanänderung ist wirksam!
Anlass für die 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) ist die Änderung verschiedener rechtlicher Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit von Freiflächensolarenergieanlagen (FF-SA). Zu nennen sind hier u. a.:
- Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE) zur Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des LEP NRW im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie) (LEP-Erlass Erneuerbare Energien) vom 28.12.2022
- Änderung des BauGB durch das Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (BGBl. 2023 I Nr. 6 vom 11.01.2023) – Privilegierung von FF-SA gem. § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB
- Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Rahmen des sogenannten „Osterpakets 2023“ zum Ausbau erneuerbarer Energien zum 01.01.2023 – Erweiterung der Ausschreibungskulisse für Freiflächen-PV Anlagen in § 37 EEG
- 2. Änderung des LEP NRW (Bekanntmachung am 30. April 2024) für den Ausbau der Erneuerbaren Energien – weitgehende Öffnung des Freiraums für FF-SA.
Mit dem LEP-Erlass Erneuerbare Energien hat das MWIKE als Landesplanungsbehörde Erläuterungen zu einzelnen Festlegungen des LEP NRW gegeben, welche bereits vor (dem Inkrafttreten) der 2. Änderung des LEP NRW eine Hilfestellung für den erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien geben. Durch die darin konkretisierten Formulierungen zur Auslegung des LEP-Ziels 10.2-5 als „neue Vorgabe“ ist ein gewisser Widerspruch zu den textlichen Festlegungen des RPD (konkret textlichen Festlegungen des RPD, Z1, Kap. 5.5.2 – Ausschluss raumbedeutsamer FF-SA außerhalb einer Entfernung von bis zu 150 m zu bestehenden und zugleich jeweils im RPD dargestellten Bundesfernstraßen und Schienenwegen) entstanden, der mit der vorliegenden 17. Änderung des RPD aufgelöst werden soll.
Mit Blick auf die Erweiterung der Ausschreibungskulisse des EEG entlang von Autobahnen und Schienenwegen in einem Abstand von bis zu 500 m sowie der Privilegierung von FF-SA gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 8b des BauGB entlang von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen in einem Abstand von bis zu 200 m, sollen die Kommunen mit der 17. Änderung des RPD zudem in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit FF-SA entlang von Autobahnen und Schienenwegen auch in einem Abstand von 200 m bis zu 500 m planen zu können und damit die vollständige Ausnutzung der Ausschreibungskulisse des EEG durch Bauleitpläne zu ermöglichen.
Zudem ist mit der 2. Änderung des LEP NRW eine weitreichende Änderung der textlichen Vorgaben zur Solarenergienutzung erfolgt, durch welche die landesplanerisch zulässigen Bereiche für FF-SA deutlich über die aktuelle bisherige Flächenkulisse (Brachflächen, baulich geprägten militärischen Konversionsflächen, Aufschüttungen sowie Standorte entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung) des Ziels 10.2-5 LEP NRW hinaus, erweitert wurde. Auch vor dem Hintergrund dieser Veränderung des landesplanerischen Rahmens zum Ausbau von FF-SA erfolgt die 17. Änderung des RPD.
Im Hinblick auf die Dringlichkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Verringerung der Abhängigkeiten von (fossilen) Energien Deutschlands, Nordrhein-Westfalens und auch der Planungsregion Düsseldorf sowie als Voraussetzung für die erforderliche Energiewende und den Klimaschutz, wurde das Verfahren der 17. Änderung des RPD parallel zum Verfahren der 2. Änderung des LEP NRW und nicht erst nach deren Bekanntmachung (30. April 2024) eingeleitet. Auch wenn die inhaltlichen Vorgaben der 2. Änderung des LEP NRW formal erst nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten sind, so war dieser formale Schritt nach den Beschlüssen des Kabinetts sowie des Landtags doch bereits hinreichend wahrscheinlich, dass diese für die Erarbeitung des Feststellungsbeschlusses der 17. Änderung des RPD zu Grunde gelegt werden können.
Die 17. Änderung des RPD beabsichtigt im Wesentlichen die raumordnerischen Voraussetzungen für die vollständige Ausnutzung der EEG-Ausschreibungskulisse durch die kommunale Bauleitplanung zu verbessern, die Widersprüche zum LEP-Erlass Erneuerbare Energien (vom 28.12.2022) aufzulösen sowie die Erweiterung der bauleitplanerischen Flächenkulisse für FF-SA in den textlichen Festlegungen (Festlegungen 10.2-14 bis 10.2-18) der 2. Änderung des LEP NRW im RPD nachzuvollziehen.
Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der 17. Änderung des RPD die nachrichtliche Übernahme des bestehenden Höchstspannungsnetzes gemäß Nr. 3 g der Anlage 3 zur Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (Landesplanungsgesetz DVO – LPlG DVO) in die Plandarstellung (M 1:50.000) des RPD. Die entsprechenden Planzeichen wurden bereits im Zuge der 11. bzw. 12. Änderung des RPD in die Legende bzw. den RPD eingeführt (siehe Planzeichen 3h in Kapitel 8.1 – Legende und Kategorisierung - des RPD). Nachrichtliche Übernahme des bereits vorliegenden Bestands des Höchstspannungsnetzes bedeutet, dass keine neuen bzw. geplanten Leitungen dargestellt werden und dass keine Festlegungen im Sinne von § 3 ROG getroffen werden von denen eine Steuerungswirkung ausgeht. Sie dient ausschließlich der Abbildung der bestehenden Netzelemente des Höchstspannungsnetzes (Höchstspannungsleitungen, Umspannanlagen und Konverter ≥ 220 kV) im RPD und trägt zu einer leichteren Berücksichtigung des bestehenden Höchstspannungsnetzes bei räumlichen Planungen bei.
Verfahrensablauf (abgeschlossen)
Frühzeitige Unterrichtung
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden frühzeitig – unter anderem durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 20. Juli 2023 – von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet. Die öffentlichen Stellen wurden zudem aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.
Scoping
Nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Änderung von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.
Die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurden hierbei beteiligt. Ihnen wurde im Rahmen des Scopings Gelegenheit gegeben, sich zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu äußern. Soweit sich aus den Stellungnahmen im Rahmen dieser Beteiligung relevante Vorschläge bezüglich des Umweltberichtes oder der Umweltprüfung ergaben, wurden diese berücksichtigt.
Aufstellungsbeschluss
Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner 95. Sitzung am 14. Dezember unter TOP 8 den Aufstellungsbeschluss zur 17. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) gefasst.
Die Unterlagen zum Aufstellungsbeschluss können der Sitzungsvorlage unter dem TOP 8 der 95. Sitzung des Regionalrates eingesehen werden.
Beteiligungsverfahren
Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurde in der Zeit vom 26. Januar bis einschließlich 26. Februar 2024 gemäß § 9 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 13 LPlG Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht gegeben. Neben den aufgezählten Dokumenten wurde zusätzlich eine digitale Karte der geplanten nachrichtlichen Übernahme des bestehenden Höchstspannungsnetzes gemäß Nr. 3g der Anlage 3 LPlG DVO in die Plandarstellung des RPD zu rein informativen Zwecken zur Verfügung gestellt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in einer Synopse zusammengestellt und anschließend regionalplanerisch bewertet.
Feststellungsbeschluss
Auf Grundlage aller eingereichten Stellungnahmen und der regionalplanerischen Bewertungen hat der Regionalrat am 20. Juni 2024 einstimmig den Feststellungsbeschluss zu dieser Regionalplanänderung gefasst. Die Unterlagen zum Feststellungsbeschluss können in der Sitzungsvorlage unter dem TOP 5 der 97. Sitzung des Regionalrats eingesehen werden.
Die Synopse der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit regionalplanerischen Bewertungen (Anlage 4) sowie die Synopse der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mit regionalplanerischen Bewertungen (Anlage 5) stehen hier zur Verfügung:
- Synopse der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten mit regionalplanerischen Bewertungen
- Synopse der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mit regionalplanerischen Bewertungen
Aus datenschutz- und urheberrechtlichen Gründen wurden Bestandteile der genannten Synopsen geschwärzt.
Bekanntmachung
Der Landesplanungsbehörde wurde die Regionalplanänderung mit Bericht vom 27. Juni 2024 angezeigt. Die anschließende Rechtsprüfung hat ergeben, dass keine Einwendungen erhoben werden.
Der Bekanntmachungserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2024 wurde am 29. Oktober 2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2024 S. 652) veröffentlicht. Mit dieser Bekanntmachung wurde die Regionalplanänderung wirksam.
Niederlegung
Der Raumordnungsplan steht mit der Begründung, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG hier zum Abruf bereit. Die nachrichtliche Übernahme des Höchstspannungsnetzes, welche Gegenstand der Änderung ist, wird ebenfalls hier veröffentlicht:
- Änderung des Raumordnungsplans
- Begründung
- Bekanntmachung mit Rechtsbehelfsbelehrung
- Berichtigung der Bekanntmachung mit Rechtsbehelfsbelehrung
- Nachrichtliche Übernahme des Höchstspannungsnetzes
Zusätzlich ist eine Einsichtnahme in die genannten Unterlagen bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf möglich.