Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (FöRi-MM)
Richtlinien zur Förderung der Vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements (Förderrichtlinie Mobilitätsmanagement – FöRi-MM). Die Richtlinien sind zum 01.07.2025 in Kraft getreten und ersetzen die FöRi-MM vom 21.06.2022.
FAQs
Je nach Fördertatbestand ergeben sich unterschiedliche Antragsberechtigungen. Diese sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind hiernach:
- Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
- Überörtliche Zusammenschlüsse und die gemeinsamen Anstalten im Sinne der §§ 5 und 5a ÖPNVG NRW
- Unternehmen, die die Regeln der einschlägigen De-minimis-Verordnung einhalten
- Nachhaltige urbane Mobilitätspläne (Nr. 4 FöRi-MM)
- Maßnahmen zur Digitalisierung (Nr. 5 FöRi-MM)
- Mobilstationen (Nr. 6 FöRi-MM)
- Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7 FöRi-MM)
- Betriebliches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.1 FöRi-MM)
- Schulisches Mobilitätsmanagement (Nr. 7.2 FöRi-MM)
- Sonstige Maßnahmen des Mobilitätsmanagements (Nr. 7.3 FöRi-MM)
- Einführung von Sharing-Diensten (Nr. 8 FöRi-MM)
- Carsharing-Dienste (Nr. 8.1 FöRi-MM)
- Zweirad-Sharing Dienste (Nr. 8.2 FöRi-MM)
- Maßnahmen zur Förderung von nachhaltiger Stadtlogistik (Nr. 9 FöRi-MM)
- Machbarkeitsstudien (Nr. 9.1 FöRi-MM)
- Anbieterübergreifende Ladebereiche (Nr. 9.2 FöRi-MM)
- Softwarelösungen (Nr. 9.3 FöRi-MM)
Die Gewährung der Förderung (Projektförderung) erfolgt im Rahmen einer Anteilfinanzierung und beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Darüber hinaus gelten für bestimmte Fördermaßnahmen spezifische Konditionen, wie etwa festgelegte maximale Zuwendungshöhen oder degressive Fördersätze im Verlauf der Projektlaufzeit. Die entsprechenden Regelungen sind der Förderrichtlinie zu entnehmen.
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der FöRi-MM und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung im Falle von Beihilfen an Unternehmen zu beachten.
Der Antrag ist digital in Form eines Gesamt-PDF-Dokumentes an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: poststelle
brd.nrw.de (poststelle[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Bitte verwenden Sie den Betreff „Dezernat 25 – FöRi-MM“ und beschränken Sie die Größe aller Anhänge auf 10 MB. Größere Datenmengen sind über eine Cloud bereitzustellen.
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 25
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
Anträge können bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das Jahresprogramm des Folgejahres eingereicht werden. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium im Einzelfall.