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Das Anerkennungsverfahren
Das Verfahren der Anerkennung von Prüfsachverständigen ist als gebührenpflichtiges Antragsverfahren ausgestaltet (vgl. § 6 Abs. 1 PrüfVO NRW). Die Anerkennung kann für jede der in § 5 PrüfVO NRW genannten Teilfachrichtungen ausgesprochen werden.