Frequently asked questions (Symbolbild)

Humanmedizin - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bereich Medizin finden Sie in unseren FAQ´s.

FAQ zum Zulassungsverfahren allgemein:

Eine persönliche Abgabe ist an der Pforte der Dienststelle möglich:

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Wir empfehlen die Abgabe vom Pförtner über einen Eingangsstempel bestätigen zu lassen und den Nachweis für den Bedarfsfall aufzuheben.

Bitte übersenden Sie Ihren Antrag per Einwurf-Einschreiben. Normale Einschreiben können leider nicht persönlich entgegengenommen werden, sodass diese zwar i.d.R. ankommen, von der Post aber nicht auf „zugestellt“ gesetzt werden. Mit dem Einwurf-Einschreiben erhalten Sie einen Zugangsnachweis hiesig als fristwahrend gilt – zur Vermeidung von Nachteilen bzw. Unklarheiten über den Zugang empfehlen wir daher die Nutzung des Einwurf-Einschreibens.

Wir empfehlen die Nutzung der Postkarte, welche in allen Anträgen enthalten ist. Diese wird nach Eingang Ihres Antrages umgehend an Sie zurückgeschickt. Nach Registrierung Ihres Antrages erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Bitte denken Sie daran, auch Ihren Spam-Ordner zu überprüfen. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung auch erst nach Meldeschluss erfolgen kann.

Die vollständige und fristgerechte Einreichung Ihrer Unterlagen liegt in Ihrer eigenen Verantwortung. Bitte bewahren Sie daher insbesondere Nachweise über die fristgerechte Absendung der Unterlagen sorgfältig auf.

Bis zur erstmaligen Zulassung können Sie Ihren Antrag schriftlich ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Nutzen Sie hierzu unser Formular „Antragsrücknahme“. Sobald Sie die Zulassung erhalten haben, besteht keine Möglichkeit zur Rücknahme mehr. Auch im Falle einer Wiederholungsprüfung ist eine Rücknahme nicht möglich.

Sollten am Prüfungstag wichtige Gründe (insbesondere eine schwere Erkrankung) Ihre Teilnahme verhindern, kann ein Rücktritt beantragt werden (siehe „Was passiert, wenn ich an der Prüfung nicht teilnehmen kann?“).

Sofern Sie Ihren Antrag zurücknehmen, verbleiben die Unterlagen bei Ihrer Akte und werden nicht zurückgesandt. Bei erneuter Antragstellung müssen lediglich die ggf. noch fehlenden und noch nicht eingereichten Nachweise eingereicht werden.

Eine spätere Antragsannahme ist nur aus wichtigem Grund und nur bis zu vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zulässig. Ansonsten kann nur ein Antrag für die nachfolgende Prüfungsphase gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Teilnahme am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht automatisch für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angemeldet sind. Eine gesonderte Anmeldung für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist daher Voraussetzung für die Teilnahme.

Die Zulassungen und Ladungen werden etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin per Einschreiben verschickt. Bitte stellen Sie sicher, dass dieses entgegengenommen oder zeitnah nach dem Zustellversuch bei der Post abgeholt werden kann.

Ladungen zu Wiederholungsprüfungen werden ebenfalls etwa zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mit Postzustellungsurkunde übersandt.

Die Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgesandt und verbleiben bei den Akten.

Wenn Sie bereits zur Prüfung zugelassen wurden und eine Rücknahme (s.o.) daher nicht mehr möglich ist, so müssen Sie einen wichtigen Grund nachweisen, um von der Prüfung zurückzutreten. Liegt dieser wichtige Grund in einer Erkrankung, so ist der Nachweis durch ein fachärztliches Attest zu erbringen. Sollten Sie während der Prüfung erkranken, so ist dies ebenfalls durch fachärztliches Attest nachzuweisen.

Weitere Hinweise zu Rücktritt und Säumnis finden Sie in Ihrer Prüfungsladung oder auf unserer Website im Merkblatt „wichtige Hinweise zum Prüfungsrücktritt“.

Wenn Ihr Studienbuch als Nachweis der Immatrikulation nicht für jedes Semester eine vollständige und lückenlose Eintragung über eine Immatrikulation enthält, ist jedes einzelne Semester zusätzlich durch Immatrikulationsbescheinigungen (Studienbescheinigungen u. ä mit Angabe zum Studienfach und zur Fachsemesteranzahl, jedoch keine Studentenausweise) nachzuweisen. Die Vorlage ist für die Ermittlung der Fachsemester zwingend notwendig. Die Nachweise müssen auch Angaben über genommene Urlaubssemester (ggf. auch "Null") enthalten. Bei Studienortwechseln weisen Sie bitte auch die Exmatrikulation nach.

Die Leistungsnachweise müssen entsprechend der Anlage 1 zur ÄAppO bzw. gem. § 2 ÄAppO diese genau bezeichnen, eine Original-Unterschrift tragen und mit einem Dienstsiegel oder sonstigem von der Universität autorisierten Stempel versehen sein. Die zusammenfassende Bescheinigung gem. ÄAppO muss die Originalunterschrift des Studiendekans tragen und mit einem Siegel/Stempel versehen sein. Die Schreibweise muss mit der Geburtsurkunde (Name, Vorname, Geburtsort) übereinstimmen. Das LPA akzeptiert jedoch auch bereits ausgestellte Leistungsnachweise, die nur den ersten Vornamen lt. Geburtsurkunde enthalten.

FAQ zum Krankenpflegedienst (KPD)

Der Krankenpflegedienst wird abgeleistet in Einrichtungen mit Betten führenden Stationen. Es soll ein Einblick in pflegerische Dienste am Patienten, der sogenannten Grundpflege vermittelt werden. Gemeint sind alle körpernahen Hilfeleistungen, wie z.B. waschen, ankleiden, bei der Nahrungsaufnahme unterstützen etc. Eine Ableistung des Krankenpflegedienstes ist erst nach Ausstellung der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen und wird nur dann anerkannt.

Ja, wenn überwiegend in der Grund- und Behandlungspflege gearbeitet wurde und dies durch die Pflegedienstleitung auf dem Zeugnis bestätigt wird.

  • Notaufnahme
  • Anästhesie
  • Operationssaal
  • Altenheime
  • Behindertenheime
  • Mobiler Sozialer Hilfsdienst
  • Ambulanz
  • Dialysestation / ambulantes Dialysezentrum
  • Vorsorgeeinrichtung
  • Einrichtungen, bei denen kosmetische Behandlungen im Vordergrund stehen
  • Arztpraxen

Nein, da der Krankenpflegedienst mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut machen soll. Der Dienst soll laut der ÄApprO die Studierenden in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einführen. Ein Hospiz ist kein Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand. Somit handelt es sich in einem Hospiz nicht um die übliche Verrichtung der Krankenpflege.

Auf Antrag können bis zu 42 Tage anerkannt werden. Hierfür ist ein Nachweis in Form eines, die Grundpflege betreffenden, aussagekräftigen Zeugnisses erforderlich. 
Dieses muss von der Pflegedienstleitung gestempelt und unterschrieben sein.

Auf Antrag können vollständig abgeleistete FSJs sowie BFDs anerkannt werden. Hierfür ist ein Nachweis in Form eines aussagekräftigen Zeugnisses erforderlich. Zeugnisvordrucke sind auf unserer Internetseite zu finden.  Zudem benötigen wir eine Kopie des Bewilligungsbescheides sowie des Vertrages.

Für Abschlüsse bis zum 31.12.2016 kann die Ausbildung teilweise angerechnet werden, dies ist eine Einzelfallprüfung. Für Ausbildungsabschlüsse ab dem 01.01.2017 kann für diese Ausbildung lediglich die „Erste Hilfe“ anerkannt werden.

Ja, wenn es sich um ein staatlich anerkanntes Krankenhaus handelt.
Ein Nachweis über den Krankenhausstatus ist erforderlich.

Für das Landesprüfungsamt wird der Nachweis des Krankenpflegedienstes erst dann benötigt, wenn der Antrag zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gestellt wird.

Auf der Studienbescheinigung muss immer das Studienfach Medizin / Humanmedizin und die Fachsemesteranzahl stehen.

  1. Wenn Sie an den Universitäten Bonn, Münster, Bochum oder Duisburg-Essen studieren.
  2. Für Medizinstudierende aus den Bundesländern Bremen und Bremerhaven.
  3. Für alle Studierenden, die in NRW oder im Ausland geboren sind, aber noch keinen Studienplatz in Humanmedizin an einer deutschen Universität erhalten haben

Wenn Sie im Modellstudiengang in NRW studieren, ist nur die Universität für den Krankenpflegedienst zuständig.

FAQ M2

Bitte bringen Sie zur Prüfung die erste Seite Ihrer Ladung, ein gültiges Ausweisdokument sowie einen Druckbleistift und einen Radiergummi mit. Weitere Hilfsmittel wie Textmarker, Kugelschreiber oder Taschenrechner sind nicht erlaubt.

Das Mitbringen von (geruchsarmen und leisen) Speisen und Getränken ist gestattet.

FAQ zum Praktischen Jahr (PJ)

Als Fehltage werden alle Tage gerechnet, an denen Sie tatsächlich nicht am PJ teilnehmen (beispielsweise Urlaubs- und Krankheitstage). Wochenenden und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Fehltage. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem 24.12. und 31.12. nicht um gesetzliche Feiertage handelt.

Die Tertialbescheinigung darf ab dem letzten tatsächlichen Arbeitstag unterzeichnet werden. Folgt anschließend ein Wochenende, ein Feiertag oder werden für den Rest des Tertials Fehltage genommen, so gilt die Bescheinigung nicht als vordatiert.

In diesem Fall kann entweder der gesamte Tertials Zeitraum bescheinigt und der Urlaub gesondert aufgeführt werden, oder es wird der tatsächliche Zeitraum ohne den Urlaubszeitraum bescheinigt. In beiden Fällen werden die Urlaubstage als Fehltage berechnet.

In jedem Fall (auch bei einem Tertial im deutschsprachigen Ausland) sind die Status- sowie die Tertialbescheinigung vorzulegen.

Steht das ausländische Lehrkrankenhaus noch nicht auf der PJ-Liste, welche bei dem zuständigen PJ-Beauftragten der Universität zu erfragen ist, so ist vorab ein Äquivalenzverfahren durchzuführen.

FAQ M3

Die dritte Tertialbescheinigung muss spätestens fünf Werktage nach dem offiziellen Ende des Tertials beim LPA vorliegen. Nur so kann auch bei einem frühen Prüfungstermin eine rechtzeitige Ladung erfolgen.

Gerne können Sie die Bescheinigung auch früher übersenden, wenn Sie am Ende des Tertials Fehltage nehmen und die Bescheinigung schon eher erhalten.