Therapie (Symbolbild)

Förderung der Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt - Täterarbeit -

Das Land gewährt Zuwendungen zur Förderung von Projekten Freier Trägerinnen und Träger, die mit Tätern in Fällen von häuslicher Gewalt arbeiten.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungen empfangen können gemeinnützige juristische Personen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und eine in Nordrhein-Westfalen stattfindende Maßnahme für Täter in Fällen von häuslicher Gewalt anbieten sowie einem der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen angehören.

Was wird gefördert?

Beratungsstellen für Täterarbeit erhalten für die Wahrnehmung von auf Gewalt zentrierte und konfrontative Unterstützungs-​ und Beratungsangebote zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer (Täterprojekte) eine Zuwendung zu den Personal-​ und Sachausgaben.

Wie viel Förderung gibt es?

Personalausgabenförderung
Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird ein Pauschalbetrag für die Fachkräfte festgesetzt.
Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Buchstabe a genannten Fachkräfte soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalausgaben nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf eine halbe Stelle oder viertel Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen.

Sachausgabenförderung
Von dem für Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium wird für den Bewilligungszeitraum ein Pauschalbetrag für die Sachausgaben der Einrichtungen festgesetzt.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Es muss gewährleistet sein, dass mindestens zwei Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter mit einer der Aufgabenstellung entsprechenden Qualifikation in der Einrichtung arbeiten (für den Einsatz von Fachkräften gelten die unter Nummer 4.3 genannten Bestimmungen der Förderrichtlinie), dass geeignete Räume vorhanden sind sowie, dass eine Supervision und Verwaltungsstrukturen installiert sind.

Wie läuft das Förderverfahren ab?

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 inkl. der Anlagen 1a bis 1c bei der zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Mit einem Antrag kann ein Bewilligungszeitraum von maximal vier Haushaltsjahren beantragt werden.

Folgende Antragsunterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  1. Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
  2. Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept gemäß der Nummer 4.1,
  3. Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung pro Kalenderjahr), aus dem alle mit der Einrichtung zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen für den beantragten Durchführungs-​ und Bewilligungszeitraum hervorgehen,
  4. Übersicht zum Personal mit einer Beschreibung der jeweiligen Tätigkeit und Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit, Qualifikation, zum Bildungsabschluss, zur Eingruppierung und zur Höhe der voraussichtlichen Personalausgaben und
  5. Qualifikationsnachweise (Zeugnisse und Bescheinigungen) für die in Frage kommenden Fachkräfte.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Dieser Förderaufruf tritt mit Wirkung vom 09.09.2021 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft. Der Antrag ist bis zum 1. Oktober für den im kommenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs-​ und Durchführungszeitraum bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 

Grundsätzlich plant das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) auch im kommenden Haushaltsjahr die Fortsetzung des Förderprogramms, die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens kann jedoch nur vorbehaltlich der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Haushalt 2025 erfolgen. Weitere Informationen folgen in Kürze.