Personen seilen sich in einem Kanaleinstieg ab

Überwachung von Abwasserbehandlung und Kanalnetzen

Die Bezirksregierung ist aufgrund der rechtlichen Vorgaben für die Überwachung nach §§ 93 Abs. 2 und 94 LWG von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen zuständig.

Überwachung von Abwasseranlagen und Einleitungen

Die kommunalen Kläranlagen für mehr als 2.000 Einwohnerwerte werden im Regierungsbezirk mindestens alle 2 Jahre regelüberwacht. Die Vor-Ortüberwachung umfasst neben der Bauwerksüberwachung standardmäßig auch die Überprüfung der Selbstüberwachung.

Eine regelmäßige Kontrolle findet auch in Bezug auf das eingeleitete Abwasser statt. In Anhängigkeit von der Größe einer Kläranlage wird die Einleitung in einer bestimmten Häufigkeit vom Landesumweltamt überwacht und analysiert. Die Überwachung dient hauptsächlich der Kontrolle der in den wasserrechtlichen Bescheiden festgelegten Grenzwerte. Die Ergebnisse der Beprobung der Einleitung können auf der Internetseite www.elwasweb.nrw.de eingesehen werden.

Bei Baumaßnahmen auf kommunalen Kläranlagen führt die Bezirksregierung sowohl die Bauüberwachung als auch die Bauzustandsbesichtigung durch.

Betriebsstörungen hat der Betreiber einer Kläranlage nach dem Landeswassergesetz der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen und Reparaturen rechtzeitig anzuzeigen.

Sonderbauwerke im Kanalisationsnetz (RÜB, SK, RÜ, usw.) werden ebenfalls von der Bezirksregierung überwacht, dies erfolgt anlassbezogen. Hierzu zählen auch die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung.

Gemäß Selbstüberwachungsverordnung Kanal ist der Betreiber eines Kanalisationsnetzes bzw. der Sonderbauwerke zur Eigenüberwachung verpflichtet. Die Berichte, die der Bezirksregierung vorzulegen sind, sind ein wesentlicher Bestandteil der Überwachung.

Für die Außerbetriebnahme einer Regenwasserbehandlungsanlage, im Zusammenhang mit Sanierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen, steht ein Merkblatt zur Verfügung.

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