Überwachung eines Stauraumkanals

Selbstüberwachung

Überwachung von kommunalen Kanalnetzen, Abwasserbehandlungsanlagen und deren Einleitungen.

Kanalisationsnetze, deren Sonderbauwerke und Einleitungen

Mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – SüwVO Abw – wurde zum 17.10.2013 die „Selbstüberwachungsverordnung Kanal“ neu geregelt und damit außer Kraft gesetzt.

Die SüwVO Abw regelt in Nordrhein-Westfalen die Selbstüberwachung von Kanalisationsnetzen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, von befestigten gewerblichen Flächen über drei Hektar Größe sowie die Selbstüberwachung der Abwassereinleitung aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze (§1 SüwVO Abw).

Mit den §§ 2 und 3 SüwVO Abw werden die Betreiber von Abwasseranlagen dazu verpflichtet, diese gemäß der nach § 4 aufgestellten Anweisung regelmäßig zu überwachen, hierüber einen Bericht (§ 5 SüwVO Abw) zu fertigen und ggf. Maßnahmen zu deren Instandsetzung einzuleiten. Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt sind für kommunale Netze in der Anlage zum RdErl. d. MURL v. 3.1.1995 - IV B 6 - 031 002 0201 “Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen” geregelt.

Welche Bauwerke der Überwachung unterliegen, ist in im § 4 aufgeführt.

§ 6 SüwVO Abw lässt von dieser Verordnung abweichende Anforderungen durch die zuständige Wasserbehörde zu.

In der Anlage 1 wird Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen detailliert festgelegt.

Die ordnungsgemäße Umsetzung der SüwVO wird von der Bezirksregierung durch jährliche Abfragen bei den Kanalnetzbetreibern überwacht (s. Erforderliche Unterlagen).

Teil 2 der Verordnung enthält in Verbindung mit den Anlagen 2 bis 5 Anforderungen an die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen.

Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) und deren Einleitungen

Die Eigenüberwachung des Kläranlagenbetreibers soll sicherstellen, dass sowohl die Grenzwerte der Einleiterlaubnis eingehalten als auch der betriebliche Zustand aller wesentlichen klärtechnischen Einrichtungen kontrolliert werden. In Nordrhein-Westfalen ist der Mindestumfang in der Selbstüberwachungsverordnung (SüwV-kom) detailliert festgelegt. Je nach Größe der Anlage ist hier beschrieben, welche Betriebsdaten laufend zu überwachen und zu archivieren sind. Neben den Nähr- und Schadstoffparametern BSB5, CSB/TOC, Phosphor und den Stickstoff-Parametern (NH4-N, NO2-N, NO3-N) sind dies auch Betriebsparameter wie Trübung, Sauerstoffgehalt, Abwasserdurchfluss, Schlammvolumenanteil, Trockensubstanzgehalt, Schlammindex, usw.

Des Weiteren sind Betriebsstörungen zu analysieren und in angemessener Weise zu protokollieren. Werden mehrere Überschreitungen eines oder mehrerer Überwachungswerte festgestellt, kann die zuständige Wasserbehörde eine Verfügbarkeitsanalyse verlangen. Darin ist zu klären, welcher Anlagenteil für die Betriebsstörung verantwortlich ist. Diese Daten sind der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen bzw. in Form eines Selbstüberwachungsberichtes zu übersenden.

Erforderliche Unterlagen (werden jährlich aktualisiert übermittelt)

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