Demonstration

Sammlungswesen

In Nordrhein-Westfalen gibt es kein Spezialgesetz mehr, welches die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten regelt. Da jedoch die Durchführung einer Sammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, ist in NRW deren Rechtmäßigkeit zu beurteilen.
In Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 25.11.1997 kein Spezialgesetz mehr, welches die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten regelt. Da jedoch die Durchführung einer Sammlung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen kann, ist in NRW deren Rechtmäßigkeit anhand von § 14 Ordnungsbehördengesetz zu beurteilen. Hierfür sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Städte, Kreise und Gemeinden des Regierungsbezirks DüsseldorfAndere Bundesländer, wie z. B. Rheinland-Pfalz, verfügen über Sammlungsgesetze. Auf der Grundlage dieser Sammlungsgesetze wurden den in nachstehender Liste genannten Organisationen (keine Gewähr für Vollständigkeit) Sammlungs- bzw. Spendenaktionen seit dem Jahr 2009 untersagt: Liste der OrganisationenBitte beachten Sie:In Nordrhein-Westfalen sind Sammlungen der o. g. Organisationen grundsätzlich nicht verboten. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westafeln hat die örtlichen Ordnungsbehörden gebeten, etwaige Aktivitäten der genannten Vereine/Organisationen zu kontrollieren, sowie gegebenenfalls gegen diese einzuschreiten. Sollten Ihnen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei Sammlungsaktionen vorliegen, wenden Sie sich bitte an die örtlichen Ordnungsbehörden.